Diese Verordnung präzisiert und ergänzt die Grundsätze, die für das Eingehen von Verpflichtungen für Ausgaben, die für die Verwaltungstätigkeit und die Realisierung der laufenden Investitionen unerlässlich sind.
610.18
Verordnung über das Eingehen von Ausgabenverpflichtungen für unerlässliche Ausgaben bei fehlendem Staatsvoranschlag für das Jahr 2026
(EUAV)
Präambel
gestützt auf Artikel 40 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG);
gestützt auf Artikel 22 des Ausführungsreglements vom 12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (FHR);
in Erwägung:
Mangels eines Voranschlags für das Jahr 2026 ist der Staatsrat nur dazu ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit und die Realisierung der laufenden Investitionen unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. Zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Funktionierens der Institutionen im Interesse der Bevölkerung und zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Verwaltungspraxis erachtet der Staatsrat es als erforderlich, die Grundsätze für das Eingehen von Ausgabenverpflichtungen für unerlässlicher Ausgaben bis zur Genehmigung des Voranschlags durch den Grossen Rat zu präzisieren.
Auf Antrag der Finanzdirektion,
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Geltungsbereich – Organe
Diese Verordnung gilt für sämtliche Organe des Staates nach Artikel 1 FHR[1].
Davon ausgenommen sind folgende Organe, für welche die Regelung der unerlässlichen Ausgaben nicht gilt:
- freiburger spital (HFR);
- Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG);
- Pensionskasse des Staatspersonals (PKSPF);
- Kantonale Sozialversicherungsanstalt (KSVA);
- Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS);
- Kantonale Gebäudeversicherung (KGV);
- Kantonale Lehrmittelverwaltung (KLV);
- Nutztierversicherungsanstalt (Sanima);
- Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖALK);
- Kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik (KAAB).
Art. 3 Geltungsbereich – Ausgenommene Bereiche
Die Regelung für unerlässliche Ausgaben gilt nicht für die folgenden Ausgaben:
- Ausgaben für die Anstellung von Personal, sofern sie ausschliesslich von Dritten finanziert werden;
- Ausgaben in Zusammenhang mit der Anstellung von Lernenden;
- Ausgaben für im Voranschlagsentwurf 2026 (vor dem Rückzug) eingestellte neue Stellen, bei denen die erwarteten Einnahmen höher sind als der entsprechende Personalaufwand («Stellen mit Hebelwirkung»);
- Subventionen für laufende Ausgaben (Rubrik 36 des Kontenplans), die auf einer nicht zwingenden Rechtsgrundlage beruhen und deren Finanzierung zu mindestens 30 % von Dritten gewährleistet wird;
- Subventionen für Investitionsbeiträge (Rubriken 56 und 57 des Kontenplans), die auf einer nicht zwingenden Rechtsgrundlage beruhen und deren Finanzierung zu mindestens 30 % von Dritten gewährleistet wird.
Art. 4 Funktionsprinzipien
Die niedrigeren Beträge zwischen den im Voranschlag 2025 eingestellten und im Voranschlagsentwurf 2026 (vor dem Rückzug) vorgesehenen Beträge bilden den Referenzvoranschlag.
Es dürfen nur die folgenden unerlässlichen Ausgaben getätigt werden:
- Ausgaben, die den Referenzvoranschlag nicht übersteigen;
- Ausgaben, die in Abweichung von Artikel 22 Abs. 2 FHR[2] die Grenzen des Referenzvoranschlags übersteigen, sofern es einen besonderen Grund dafür gibt und sie von den Direktionen genehmigt wurden.
Für die Globalbudgets in den Bereichen Informatik und Gebäudeunterhalt können in Form von Richtlinien besondere und von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Regelungen beschlossen werden.
Die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates über die Nachtragskredite, die Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen bleiben anwendbar.
Art. 5 Richtlinien
Die Direktionen erlassen bei Bedarf für die Bereiche in ihrer Zuständigkeit Richtlinien für die Umsetzung dieser Verordnung.
Diese Richtlinien sollen den Direktionen und ihren Einheiten namentlich als Entscheidungshilfe für die Bestimmung der unerlässlichen Ausgaben im Sinne von Artikel 40 Abs. 3 FHG[3] dienen, vor allem mit Beispielen und Gegenbeispielen.
Sie müssen vom Staatsrat validiert werden.
2 Unerlässliche Ausgaben
Art. 6 Im Allgemeinen
Ausgaben für die Verwaltungstätigkeit und die Realisierung laufender Investitionen gelten dann als unerlässlich, wenn sie auf einer zwingenden Rechtsgrundlage, die bereits in Kraft ist, oder auf einer vom Staat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingegangenen vertraglichen oder formellen Verpflichtung beruhen.
Art. 7 Verwaltungstätigkeit – Personalkosten (Art. 22 Abs. 1 Bst. a FHR[4])
Bei den Personalkosten (Rubrik 30 des Kontenplans) gelten auch folgende Ausgaben als unerlässliche Ausgaben:
- Ausgaben für die Anstellung von Hilfspersonal und Praktikantinnen und Praktikanten (Pauschalbeträge), sofern sie im Verhältnis zur Dauer ohne Voranschlag den dafür im Referenzvoranschlag vorgesehenen Betrag nicht übersteigen;
- Ausgaben für die Anstellung junger Stellensuchender, sofern sie den im Referenzvoranschlag dafür vorgesehenen Betrag nicht übersteigen;
- Ausgaben für die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit gesundheitlichen Einschränkungen (Wiedereingliederungsmassnahmen), sofern sie den im Referenzvoranschlag dafür vorgesehenen Betrag nicht übersteigen;
- Ausgaben für neue Stellen, die aufgrund der Stellenart eine vorzeitige Anstellung vor der Genehmigung des Voranschlags 2026 erfordern, wie etwa die Stellen im Unterrichtswesen;
- Ausgaben aufgrund der Internalisierung von Stellen, die zu keinerlei Mehrkosten für den Staat führen;
- Ausgaben für neue Stellen für den Schutz von Personen und Gütern;
- Ausgaben aus einem Leistungsvertrag mit Dritten, sofern diese Leistungen für die Realisierung eines Projekts erforderlich sind, das 2026 fortgesetzt wird.
Art. 8 Verwaltungstätigkeit – Laufende Ausgaben (Art. 22 Abs. 1 Bst. b FHR[5])
Bei den laufenden Ausgaben (Rubrik 31 des Kontenplans) gelten auch die folgenden Ausgaben als unerlässliche Ausgaben:
- Ausgaben, die zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Personen erforderlich sind;
- Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich sind;
- Ausgaben für Leistungen für die Bevölkerung, deren Verzicht oder Aufschub irreversible nachteilige Folgen hätte;
- Ausgaben, ohne welche die Weiterführung der Staatstätigkeit stark beeinträchtigt würde.
Bei den Subventionen für laufende Ausgaben (Rubrik 36 des Kontenplans) gelten als unerlässliche Ausgaben auch diejenigen Ausgaben, die auf einer nicht zwingenden Rechtsgrundlage beruhen und bei denen der Verzicht oder der Aufschub für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger irreversible nachteilige Folgen hätte.
Art. 9 Verwaltungstätigkeit – Passivzinsen (Art. 22 Abs. 1 Bst. c FHR[6])
Bei den Passivzinsen (Rubrik 34 des Kontenplans) gelten als unerlässliche Ausgaben auch diejenigen Ausgaben, die durch eine kurzfristige Drittmittelfinanzierung gedeckt sind und die Bereitstellung von flüssigen Mitteln für den Staat ermöglichen.
Art. 10 Laufende Investitionen
Bei den Sachanlagen (Rubrik 50 des Kontenplans) gelten auch folgende Ausgaben als unerlässliche Ausgaben:
- Ausgaben, die mit Blick auf die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen dringend erforderlich sind;
- Ausgaben, die durch eidgenössisches oder internationales Recht vorgeschrieben sind.
Bei den Investitionsbeiträgen (Rubriken 56 und 57 des Kontenplans) gelten als unerlässliche Ausgaben auch diejenigen Ausgaben, die auf einer nicht zwingenden Rechtsgrundlage beruhen und bei denen der Verzicht oder der Aufschub für die Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger irreversible nachteilige Folgen hätte.
3 Umsetzungsbehörden
Art. 11 Staatsrat
Der Staatsrat genehmigt die allfälligen Umsetzungsrichtlinien (Art. 5).
Er entscheidet darüber, ob eine Ausgabe unerlässlich ist, wenn dies von ihm verlangt wird.
Art. 12 Konferenz der Generalsekretäre
Die Konferenz der Generalsekretäre ist das Organ für den Austausch und die Koordination unter den Direktionen.
Sie sorgt für eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung und allfälliger Umsetzungsrichtlinien.
Art. 13 Direktionen
Die Direktionen sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Umsetzung dieser Verordnung und allfälliger Umsetzungsrichtlinien verantwortlich. Sie können diese Zuständigkeit gegebenenfalls an ihre Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit übertragen.
Besteht ein Zweifel über die Unerlässlichkeit einer Ausgabe, holen sie die Stellungnahme der Konferenz der Generalsekretäre und falls nötig des Staatsrats ein.
Sie informieren die Konferenz der Generalsekretäre über konkrete Anwendungsfälle, die zu einer harmonisierten Praxis beim Staat beitragen könnten.
4 Schlussbestimmungen
Art. 14 Geltungsdauer
Diese Verordnung bleibt gültig bis zum Inkrafttreten des Staatsvoranschlags für das Jahr 2026.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 09.12.2025 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2026 | 2025_099 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 09.12.2025 | 01.01.2026 | 2025_099 |