Die Befreiung von der Fahrzeugsteuer wird gewährt:
- einer mittellosen fahrzeughaltenden Person, wenn ihre Mobilität eingeschränkt ist;
- einer mittellosen fahrzeughaltenden Person, die regelmässig eine Person mit eingeschränkter Mobilität fährt, sofern diese mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und nachweislich mit ihr verwandt oder verschwägert ist. Dies gilt auch, wenn die Personen in einem stabilen Konkubinatsverhältnis leben. Die beförderte Person muss ebenfalls mittellos sein.