Es wird eine Schätzungskommission (die Kommission) eingesetzt, die beauftragt ist, die Schätzungen nach Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. September 1993 über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes und nach den Artikeln 29 Abs. 4 und 30 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern vorzunehmen.
Die Kommission ist administrativ der Finanzdirektion angegliedert.