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637.21

Ausführungsverordnung zur Bundesverordnung über die pauschale Steueranrechnung

vom 08.09.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Bundesverordnung vom 22. August 1967 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (VStA) (Anrechnung nicht rückforderbarer ausländischer Steuern an Schweizer Steuern);

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Für die natürlichen Personen wird der vom Kanton und den Gemeinden zu tragende Anteil ausländischer Quellensteuern im Verhältnis zum Einkommenssteuersatz von Wohnsitzkanton und Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person aufgeteilt (Art. 20 Abs. 2 und 9 Abs. 1 VStA). 

Für die juristischen Personen wird der vom Kanton, den Gemeinden sowie den Pfarreien und Kirchgemeinden zu tragende Anteil ausländischer Quellensteuern im Verhältnis zur von Wohnsitzkanton, Wohnsitzgemeinde sowie Pfarrei und Kirchgemeinde der antragstellenden Person erhobenen Gewinnsteuer aufgeteilt (Art. 20 Abs. 2 und 10 Abs. 1 VStA).

Art. 2

Der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist auf einem besonderen Formular (DA-1, DA-2 oder DA-3) einzureichen.

Art. 3

Zusätzlich sind die Bestimmungen des Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer sinngemäss anzuwenden.

Egress

2020_112

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.09.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2020_112

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.09.2020 01.01.2020 2020_112