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721.3.26

Verordnung über das Waldreservat Seiseflüe in den Gemeinden Ueberstorf, Heitenried und St. Antoni

vom 12.06.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2019)

Präambel

Waldreservat Seiseflüe – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG);

gestützt auf die Dienstbarkeitsverträge vom 26. Februar 2019 mit den Landbesitzern über das Waldreservat Seiseflüe;

in Erwägung:

Der Hangwald am linken Senseufer, auf dem Gebiet der Gemeinden Überstorf, Heitenried und St. Antoni, ist aufgrund der vielen alten Bäume, des Vorkommens seltener Waldgesellschaften und der aussergewöhnlichen Fauna, die teilweise aus seltenen und bedrohten Arten besteht, ökologisch besonders wertvoll.

Das Ziel ist es, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulassen.

Zwischen den Eigentümern des entsprechenden Waldes und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wurden Dienstbarkeitsverträge über 50 Jahre abgeschlossen.

An seiner Sitzung vom 12. Februar 2019 hat der Staatsrat eine grundsätzlich positive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben.

Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

Art. 1

Der Wald, der sich im Perimeter des am 23. April 2019 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:25 000 befindet, wird zum Waldreservat erklärt (siehe Anhang 1).

Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.

Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.

Die Dienstbarkeitsverträge vom 26. Februar 2019 zwischen den Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft werden genehmigt.

Art. 2

Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.

Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:

  1. Fällen von Bäumen oder Entfernen von Ästen entlang von Wanderwegen, falls es die Sicherheit erfordert; das gefällte Holz wird im Waldreservat am Boden belassen;
  2. Zugang und Unterhalt von Quellfassungen oder ähnlichen Installationen und die damit einhergehenden Waldarbeiten;
  3. Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf das Landwirtschaftsgebiet gefallen sind oder bald fallen könnten; dieses Holz wird in das Waldreservat geschafft und dort auf dem Boden belassen;
  4. vorsorgliches Fällen von Bäumen, die beim Umstürzen grosse Erosionsschäden provozieren könnten; das Holz wird am Boden im Wald liegengelassen;
  5. Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden; gefälltes Holz wird am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.

Egress

2019_044

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.06.2019 Erlass Grunderlass 01.05.2019 2019_044

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.06.2019 01.05.2019 2019_044