Lexipedia

721.3.39

Verordnung über das Waldreservat Les Planeys

vom 23.02.2026 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2025)

Präambel

Waldreservat Les Planeys – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG);

gestützt auf das Waldreservatskonzept des Kantons Freiburg vom 23. Januar 2004;

gestützt auf den Entscheid des Staatsrats vom 11. März 2025, den Grundsatz der Schaffung des Waldreservats zu bestätigen;

gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 31. Oktober 2025;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1

Der Wald, der sich im Perimeter des am 6. März 2025 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans befindet und eine Fläche von 11,02 ha umfasst, wird zum Waldreservat Les Planeys erklärt. Es handelt sich um ein kombiniertes Waldreservat bestehend aus einem Teil Totalwaldreservat und einem Teil Sonderwaldreservat.

Perimeters Les Planeys 6. März 2025

Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.

Das Waldreservat bleibt ab dem 1. Dezember 2025 für die Dauer von 50 Jahren bestehen.

Art. 2

Innerhalb des Reservats sind waldbauliche Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.

Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:

  1. Waldbauliche Massnahmen zum Sichern der Gros-Mont-Strasse und die Beseitigung von Baumstämmen im Bach;
  2. Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
  3. Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden;
  4. Sammeln von Pilzen unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
  5. Massnahmen zur Erhöhung der Biodiversität im Sonderwaldreservat, zum Beispiel durch die Förderung prioritärer Arten, durch Aufwerten des inneren Waldrands oder durch den Erhalt der Struktur der Strauchschicht;
  6. Planung, Benutzung, Markierung, Unterhalt und Sicherung der Wege der sanften Mobilität.

Bei waldbaulichen Massnahmen nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. a werden diese Bäume, soweit möglich, im Waldreservat belassen;

Bei Eingriffen gegen Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.

Egress

2026_022

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.02.2026 Erlass Grunderlass 01.12.2025 2026_022

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.02.2026 01.12.2025 2026_022