Dieses Reglement gilt für:
- Neubauten, die beheizt, gekühlt oder befeuchtet werden;
- Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, die beheizt, gekühlt oder befeuchtet werden;
- Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft und zur Lüftung;
- Ersatz, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen;
- Planung und Betrieb staats- und gemeindeeigener Gebäude;
- haustechnische Anlagen und Massnahmen, für die ein Beitrag im Rahmen der Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung und der erneuerbaren Energien ausgerichtet werden kann;
- Anlagen zur Wärmeerzeugung und -verteilung und zur Stromerzeugung, die erneuerbare Energien nutzen und von kantonalem Interesse sind.
Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten grundsätzlich als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
Die Anforderungen dieses Reglements gelten auch für Arbeiten, für die es gemäss Baugesetzgebung keine Baubewilligung braucht.