Zusätzlich zu den Befugnissen nach Artikel 5 AGSVG und diesem Beschluss ist die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt, unter Vorbehalt der dem ASS und der Gendarmerie übertragenen Befugnisse, zuständig, den Verkehr auf Strassen und öffentlichem Verkehrsgelände in Privatbesitz für eine zeitlich beschränkte Zeit zu verbieten, einzuschränken oder zu regeln.
Sie genehmigt, gemäss Bundesrecht, die zeitlich beschränkten Massnahmen, welche die Gendarmerie in Anwendung von Artikel 3 Abs. 6 SVG getroffen hat.
Trifft sie zeitlich unbeschränkte oder beschränkte Massnahmen, so richtet sie sich nach der Stellungnahme der Gendarmerie, wenn es sich um Vorschrifts- und Vortrittssignale auf Kantonsstrassen sowie wichtigen und stark befahrenen Gemeindestrassen handelt.