Vollziehende Behörden im Sinne der Bundesgesetzgebung sind:
- der Staatsrat,
- die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (die Direktion),
- das Amt für Umwelt (das Amt),
- das Amt für Wald und Natur,
- Grangeneuve,
- die Gemeinden.
Der Vollzug durch die im Beschluss betreffend die obligatorische Kontrolle gewisser Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen vorgesehenen Organe bleibt vorbehalten.