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815.1

Klimagesetz

(KlimG)

vom 30.06.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.10.2023)

Präambel

Klima – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992;

gestützt auf das Klimaübereinkommen von Paris (das Klimaübereinkommen) vom 12. Dezember 2015;

gestützt auf die Artikel 9 und 41 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO₂-Emissionen (CO₂-Gesetz);

gestützt auf die Artikel 68, 71, 72, 73, 74, 75, 77 und 78 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);

gestützt auf die Botschaft 2022-DAEC-177 des Staatsrats vom 20. September 2022;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen und ihre Biotope, insbesondere die am meisten gefährdeten Menschen und Ökosysteme, vor den schädlichen Auswirkungen des Klimawandels zu schützen.

Es hat zum Ziel:

  1. zur Erreichung des globalen Ziels, den Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur auf unter 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, beizutragen;
  2. die Treibhausgasemissionen auf ein Mass zu reduzieren, das die Bindungskapazität von Kohlenstoffsenken nicht übersteigt (Netto-Null-Emissionen);
  3. den Aufbau von Fähigkeiten zur Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu verstärken;
  4. die Finanzströme mit einer treibhausgasarmen und klimaneutralen Entwicklung und mit der Förderung der Biodiversität in Einklang zu bringen;
  5. die Biodiversität zu fördern und die Ökosysteme zu schützen.

Art. 2 Ziele der Umsetzung

Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass sie die direkten Emissionen des Kantons im Vergleich zu 1990 bis 2030 um mindestens 50 % reduzieren und zum Ziel der Netto-Null-Emissionen bis 2050 beitragen. 

Dazu legt der Staatsrat den Kurs der Reduktion der Treibhausgasemissionen, die nötigen Etappen bei der Umsetzung der Massnahmen und die Ziele in folgenden Bereichen fest: namentlich Verkehr, Gebäude, Industrie und Landwirtschaft.

Der Staat und die Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die indirekten Emissionen des Kantons und die Auslagerung von direkten Treibhausgasemissionen so weit wie möglich zu reduzieren.

Sie fördern die Umsetzung des Grundsatzes der Sparsamkeit bei der Nutzung und dem Verbrauch natürlicher Ressourcen.

Sie unterstützen und fördern die Entwicklung von Infrastrukturen zur Produktion erneuerbarer Energie im Kanton.

Sie ergreifen auch Massnahmen, um Schäden an Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Biotopen sowie an Sachen von erheblichem Wert, die sich aus dem Anstieg der Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre ergeben können, zu verhindern und zu bewältigen. 

Der Staat und die Gemeinden bauen ihre Kompetenzen im Bereich der Negativemissionstechnologien (NET) aus und verpflichten sich, die Absorptions- und Lagerungskapazität natürlicher und künstlicher Kohlenstoffsenken langfristig zu erhalten, zu verwalten und zu vergrössern.

Art. 3 Klimaziele für die Kantonsverwaltung

Die Kantonsverwaltung berücksichtigt in ihrer ganzen Tätigkeit vorbildhaft die Zwecke und Ziele dieses Gesetzes.

Sie sorgt dafür, dass sie bis 2040 das Ziel der Netto-Null-Emissionen erreicht und ihre indirekten Emissionen reduziert.

Art. 4 Massnahmen

Um die Ziele nach Artikel 2 zu erreichen, ergreifen der Staat und die Gemeinden Massnahmen, die sich auf dieses Gesetz und auf Erlasse stützen, in denen namentlich die Bereiche Umwelt, Energie, Schutz der Natur und der Biodiversität, Landschaft, Abfall, Gewässer, Landwirtschaft, Waldwirtschaft und Holzindustrie, Raumplanung und Bau, Mobilität, Gesundheit, Finanzsektor und nachhaltige Entwicklung geregelt werden.

Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass die Massnahmen koordiniert ergriffen werden und wirtschaftlich effizient, sozial gerecht und umweltfreundlich sind.

Art. 5 Berücksichtigung klimatischer Herausforderungen

Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die klimatischen Herausforderungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Aktivitäten, bei den Investitionen und bei der Gewährung von Subventionen bereits bei der Planung und Entwicklung von Projekten.

Projekte, die dem Staatsrat vorgelegt und in den Ausführungsbestimmungen definiert werden, werden auf ihre Verträglichkeit mit den klimatischen Herausforderungen geprüft. Die vom Projekt betroffene Direktion ist für die Durchführung dieser Überprüfung zuständig.

Art. 6 Information und Schulung

Der Staat und die Gemeinden unterstützen in ihren Zuständigkeitsbereichen Bildung, Ausbildung, Forschung, Beratung, Sensibilisierung, Beteiligung der Öffentlichkeit und Zugang der Bevölkerung zu Informationen im Bereich des Klimawandels. 

2 Kantonaler Klimaplan

Art. 7 Inhalt

Der Staatsrat definiert seine Klimastrategie und seinen Aktionsplan im kantonalen Klimaplan (KKP). Der KKP wird mit der kantonalen Biodiversitätsstrategie koordiniert.

Die Strategie legt die spezifischen Ziele und die strategischen Schwerpunkte der staatlichen Interventionen fest, mit denen die in diesem Gesetz festgelegten Ziele erreicht bzw. umgesetzt werden können. 

Der Aktionsplan des Staatsrats legt die konkreten Massnahmen und die Umsetzungsfristen, die zuständigen Behörden sowie die Ressourcen fest, mit denen die in diesem Gesetz festgelegten Ziele erreicht werden können. 

Art. 8 Öffentliche Vernehmlassung

Das externe Vernehmlassungsverfahren für kantonale Erlasse gilt sinngemäss für den KKP.

Art. 9 Beschluss

Der Entwurf des KKP und der Bericht gemäss Artikel 11 Abs. 2 werden dem Grossen Rat zur Vernehmlassung vorgelegt.

Der Staatsrat beschliesst den KKP.

Art. 10 Wirkungen

Sobald der KKP vom Staatsrat verabschiedet wurde, ist er für die kantonalen Behörden verbindlich.

Art. 11 Überprüfung und Nachkontrolle

Alle fünf Jahre wird eine kantonale CO₂-Bilanz erstellt.

In gleicher Häufigkeit wird dem Grossen Rat ein Bericht über den KKP überwiesen, in dem die Umsetzung der Massnahmen, die Erreichung der strategischen Ziele und die eingesetzten Ressourcen behandelt werden. Der KKP wird bei dieser Gelegenheit revidiert. 

Anhand des KKP werden auch die spezifischen Indikatoren der Bereiche der Treibhausgasemissionen und die Wirksamkeit der Massnahmen und der eingesetzten Ressourcen regelmässig und laufend überwacht. Die Ergebnisse dieser Nachkontrolle werden jährlich veröffentlicht. 

Art. 12 Änderungen

Der KKP wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung und der Nachkontrolle nach Artikel 11 wenn nötig angepasst.

Bei einer Revision oder einer wesentlichen Änderung des KKP gilt das Verfahren nach Artikel 8.

Der Staatsrat legt für jede weitere Änderung des KKP das Verfahren und die zuständigen Organe fest.

Art. 13 Koordination mit der kantonalen Biodiversitätsstrategie

Die getroffenen Massnahmen entsprechen dem Grundsatz, wonach die Interessen der Biodiversität und des Klimas gleichwertig sind, und übernehmen dazu Nachhaltigkeitskriterien.

Massnahmen, die einen sekundären Nutzen bieten, werden verstärkt, nachhaltige und koordinierte Lösungen werden geliefert, wenn Massnahmen sich möglicherweise konkurrenzieren.

3 Zuständige Behörden

Art. 14 Staatsrat

Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:

  1. Er beschliesst den KKP.
  2. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
  3. Er verteilt die Aufgaben unter den staatlichen Organen und stellt die übergreifende Organisation der Ausarbeitung, der Umsetzung und der Evaluation des KKP sicher.
  4. Er sorgt dafür, dass die im KKP vorgesehenen Massnahmen umgesetzt werden.
  5. Er sorgt für die Zusammenarbeit und die Koordination mit dem Bund, den anderen Kantonen und den Gemeinden.

Er übt die sonstigen Befugnisse aus, die ihm in diesem Gesetz und im Ausführungsreglement übertragen werden.

Art. 15 Zuständige Direktionen

Jede Direktion des Staatsrats erfüllt die Aufgaben bei der Klimapolitik, indem sie die sektorielle und sektorübergreifende Politik, für die sie zuständig ist, umsetzt.

Die für die Umwelt zuständige Direktion[1] (die Direktion) ist dafür zuständig, den interdisziplinären Charakter, die Koordination und die Kohärenz der Aktion des Staates in diesem Bereich zu gewährleisten.

Die zuständigen Direktionen und Verwaltungseinheiten unterstützen sich gegenseitig und beteiligen sich aktiv an der Ausarbeitung, der Umsetzung und der Evaluation des KKP.  

Art. 16 Klimakommission

Die Klimakommission ist ein beratendes Organ des Staates.

Die Mitglieder werden vom Staatsrat ernannt. In ihr sind der Grosse Rat, die Gemeinden und die betroffenen Kreise und Organisationen vertreten.

Die Kommission: 

  1. wird zum KKP, zu dessen periodischer Evaluation und zu wichtigen Projekten angehört;
  2. prüft allgemeine oder spezielle Probleme im Zusammenhang mit der Klimapolitik;
  3. kann den ausführenden Behörden Vorschläge unterbreiten und sie beraten.

Art. 17 Gemeinden

Die Gemeinden werden aufgerufen, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Gemeindeplan die Massnahmen festzulegen, die sie zusätzlich zu den staatlichen Massnahmen und koordiniert mit diesen umsetzen wollen, um zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen, und diesen Plan der Direktion zu übermitteln. 

Sie überprüfen ihren Plan mindestens alle fünf Jahre und übermitteln ihn der Direktion.

Die Gemeinden werden ermuntert, bei der Erfüllung dieser Aufgabe zusammenzuarbeiten.

Der Staat unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung ihrer Politik. Zu diesem Zweck können die Gemeinden vom Staat technische Beratung und die notwendige finanzielle Unterstützung erhalten, insbesondere bei der Erstellung ihres Klimaplans.

4 Finanzierung

Art. 18 Finanzielle Mittel

Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat periodisch einen Verpflichtungskredit zur Finanzierung der Massnahmen, die zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Ziele notwendig sind.

Art. 19 Kantonale Subventionen

Gemeinden, Gemeindeverbänden und weiteren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts kann eine Subvention in Form nicht rückzahlbarer Beiträge, Darlehen zu Sonderkonditionen oder Bürgschaften für die Durchführung von Massnahmen zur Anpassung, Abschwächung, Sparsamkeit und Vergrösserung der Aufnahme- und Lagerungskapazität natürlicher und künstlicher Kohlenstoffsenken gewährt werden. 

In den Grenzen des Verpflichtungskredits nach Artikel 18 werden die Subventionsgesuche nach einer Priorisierung aufgrund der erwarteten Wirkungen des Projekts angesichts der klimatischen Herausforderungen (Verhältnis zwischen dem Klimanutzen und der Höhe der Ausgaben) und der Zeitlichkeit des Projekts behandelt, allenfalls nach Abzug der Subventionen des Bundes und der kantonalen Subventionen aufgrund anderer Gesetze. Die Beträge werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgezahlt.

Die je nach den finanziellen Schwellenwerten zuständige Behörde kann ausnahmsweise vom maximalen Subventionssatz nach SubG abweichen.

Die übrigen Gesichtspunkte, insbesondere die zu fördernden Bereiche, die Bedingungen für die Gewährung, der Beitragssatz, die Zahlungsmodalitäten und das Verfahren, werden vom Staatsrat entsprechend den Zielen und Prioritäten der Klimapolitik in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.

Es besteht kein Anrecht auf eine Subvention.

Egress

2023_060

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.06.2023 Erlass Grunderlass 01.10.2023 2023_060

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 30.06.2023 01.10.2023 2023_060