Lexipedia

821.0.41

Verordnung über die Sanitätsnotruf-Zentrale 144

vom 12.01.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2017)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 107 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999;

auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Auftrag, die Organisation und die Finanzierung der Sanitätsnotruf-Zentrale 144 (Zentrale 144).

Art. 2 Auftrag

Die Zentrale 144 hat den primären Auftrag, die Sanitätsnotrufe aus dem ganzen Kanton entgegenzunehmen, die gemeldeten Notfallsituationen zu beurteilen und an die zuständigen Einsatzdienste weiterzuleiten; dabei gibt sie an, wie schwer der Notfall ist und welche Mittel eingesetzt werden müssen.

Sie stellt überdies die Lenkung der Transporte zwischen den Spitälern sowie des Einsatzes des Mobilen Dienstes für Notfallmedizin und Reanimation (SMUR) sicher.

Sie kann auf Gesuch der betroffenen Berufsorganisationen die Lenkung der Einsätze im Rahmen der Bereitschaftsdienste sicherstellen, welche diese organisieren müssen, ebenso die Lenkung der Einsätze von First Responder-Netzwerken. Die entsprechenden Zusammenarbeitsvereinbarungen müssen vom Amt für Gesundheit genehmigt werden.

Sie kann im Rahmen von Leistungsaufträgen die Lenkung der Einsatzkräfte anderer Kantone sicherstellen. Die Leistungsaufträge müssen von der Direktion für Gesundheit und Soziales genehmigt werden.

Art. 3 Organisation

Der Betrieb der Zentrale 144 wird dem freiburger spital aufgrund eines Leistungsauftrages der Direktion für Gesundheit und Soziales übertragen.

Art. 4 Finanzierung

Die Betriebskosten der Zentrale 144 werden mit einem Globalbudget finanziert. Dieses geht, nach Abzug der Beteiligung Dritter, zulasten des Staates.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.

Egress

2016_004

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.01.2016 Erlass Grunderlass 01.01.2016 2016_004
13.06.2017 Art. 2 geändert 01.07.2017 2017_048

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.01.2016 01.01.2016 2016_004
Art. 2 geändert 13.06.2017 01.07.2017 2017_048