Der Staatsrat bezeichnet die Kategorien von Institutionen des Gesundheitswesens, die verpflichtet sind, Ausbildungsplätze im Bereich der Pflege anzubieten.
Er legt die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungsleistung pro Institution des Gesundheitswesens fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere die Bedarfsplanung und die Ausbildungskapazität der Institution.
Die Institutionen des Gesundheitswesens übermitteln den zuständigen kantonalen Behörden unentgeltlich die Daten, die für die Ermittlung der Ausbildungsleistung und für die Kontrolle ihrer Erbringung erforderlich sind. Andernfalls kann die Direktion die Ausbildungsleistung von Amts wegen festlegen oder eine Ausgleichszahlung nach dem Grundsatz der Billigkeit verlangen.
Soweit der Staatsrat nichts anderes bestimmt, setzt die Direktion jährlich für jede Institution des Gesundheitswesens die zu erbringende Ausbildungsleistung fest.
Die Institutionen des Gesundheitswesens können die Ausbildungsleistungen selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im Kanton, die ähnliche Gesundheitsleistungen anbieten, erbringen.
Die zu erbringende Ausbildungsleistung und der Grad der Zielerreichung sind öffentlich zugängliche Informationen.