Diese Verordnung bezweckt die einfache, praktische und wirtschaftliche Regelung der Organisation und der Vergütung der HPV-Impfungen (gegen Gebärmutterhalskrebs) zu Lasten der OKPV, die im Rahmen des kantonalen Impfprogramms vorgenommen werden.
821.45.21
Verordnung über die Impfung gegen das Humane Papillomavirus
Präambel
Impfung gegen das Humane Papillomavirus – V
gestützt auf die Bundesverordnung vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV);
in Erwägung:
Nach Artikel 12a Bst. l KLV müssen Impfungen gegen das Humane Papillomavirus (HPV) von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, wenn sie im Rahmen eines kantonalen Impfprogramms erfolgen, das Minimalanforderungen erfüllt. Die Direktion für Gesundheit und Soziales hat ein kantonales HPV-Impfprogramm aufgestellt.
Die Rahmenbedingungen für die Beträge, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKPV) übernommen werden, sind in der Tarifvereinbarung zwischen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und santésuisse über die HPV-Impfung enthalten.
Der Preis und die Bedingungen für die Impfstoffbeschaffung durch die Kantone werden in Rahmenverträgen zwischen der GDK und der Sanofi Pasteur MSD AG einerseits und der GlaxoSmithKline AG andererseits sowie in kantonalen Lieferverträgen zwischen dem Kanton Freiburg und der Sanofi Pasteur MSD AG einerseits und der GlaxoSmithKline AG andererseits festgesetzt.
Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,
Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich
Das kantonale HPV-Impfprogramm wird gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) für Mädchen und junge Frauen zwischen dem 11. und dem vollendeten 27. Altersjahr durchgeführt.
Das Programm richtet sich auch an Knaben und junge Männer zwischen dem 11. und dem vollendeten 27. Altersjahr.
Die Übernahme der Kosten für den nonavalenten Impfstoff ist bis 31. Dezember 2022 befristet.
So weit wie möglich werden die Impfungen im Rahmen der schulischen Impfprogramme auf der Orientierungsstufe (OS) durchgeführt. Nur in Ausnahmefällen werden jüngere Mädchen und Knaben vor der OS geimpft. In diesem Fall werden sie in privatärztlichen Praxen geimpft; das gilt auch für Mädchen und Knaben, die die OS beendet haben.
Damit die vollständige Impfung von der OKPV übernommen wird, muss die erste Impfstoff-Dosis auf jeden Fall vor dem Ende der Zeit verabreicht werden, in der die betroffene Person für die Impfung gemäss den Absätzen 1 und 1bis in Frage kommt. Die anschliessenden Dosen müssen gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Impffragen verabreicht werden.
Art. 3 Ärztinnen und Ärzte
Ärztinnen und Ärzte, die sich am kantonalen HPV-Impfprogramm beteiligen möchten, müssen sich beim Kantonsarztamt melden. Es können Fachärztinnen und -ärzte für Pädiatrie, Gynäkologie, Allgemeinmedizin oder innere Medizin sowie praktische Ärztinnen und Ärzte zugelassen werden.
Das Kantonsarztamt führt das Verzeichnis der Ärztinnen und Ärzte und veröffentlicht es in geeigneter Weise, namentlich auf seiner Website.
Die Ärztin oder der Arzt kann die Beteiligung am Impfprogramm auf das Ende jeden Monats einstellen; das Ende der Beteiligung muss dem Kantonsarztamt drei Monate im Voraus schriftlich gemeldet werden. Allfällige Impfstoffbestände, die im Rahmen des kantonalen Impfprogramms angeschafft worden sind und am Ende der Teilnahme der Ärztin oder des Arztes am Programm noch übrig bleiben, werden der Ärztin oder dem Arzt vom Impfstofflieferanten zum programmexternen Preis verrechnet und können von der Ärztin oder vom Arzt ausserhalb des kantonalen Impfprogramms eingesetzt werden.
Art. 4 Bedingungen der Impfstoffbeschaffung
Die Impfstoffe werden von der Ärztin oder dem Arzt direkt bei dem oder den vom Kanton zugelassenen Lieferanten bestellt. Hierfür dürfen ausschliesslich die offiziellen Bestellformulare verwendet werden, die das Kantonsarztamt zur Verfügung stellt.
Bei Bestellungen gemäss den Bedingungen der kantonalen Lieferverträge mit den Impfstofflieferanten erfolgt die Lieferung frei Haus. Allfällige Mehrkosten, die der Lieferant für kleinere Bestellungen verrechnet (zum Beispiel Verwaltungs- oder Lieferkosten für kleine Mengen), gehen zu Lasten der Ärztin oder des Arztes. Diese Kosten zieht das Kantonsarztamt von der Bezahlung der Ärztin oder des Arztes ab.
Eine obere Bestellungslimite gibt es nicht. Die Anzahl bestellter Impfstoffe muss aber dem von der Ärztin oder vom Arzt gezählten Bedarf entsprechen.
Die von der Ärztin oder vom Arzt bestellten Impfdosen werden vom Lieferanten direkt dem Kanton in Rechnung gestellt.
Die Ärztin oder der Arzt nennt dem Lieferanten den Ort und das Datum für die Lieferung. Beim Empfang der Ware hat sie oder er zu prüfen, ob die gelieferte Ware vollständig und in einwandfreiem Zustand ist. Unregelmässigkeiten müssen dem Impfstofflieferanten umgehend mitgeteilt werden. Die Ärztin oder der Arzt ist vom Empfang der Ware an für diese verantwortlich und stellt die Kühlkette, die ordnungsgemässe Lagerung und Handhabung der Impfstoffe sowie die Kontrolle des Verfallsdatums sicher.
Der Impfstofflieferant garantiert ab dem Zeitpunkt der Lieferung eine Haltbarkeit der Impfstoffe von mindestens sechs Monaten. Ist die Haltbarkeit kürzer, so kann die Ärztin oder der Arzt die betreffenden, noch nicht verwendeten Dosen während 30 Tagen nach dem Verfallsdatum zu Lasten des Impfstofflieferanten umtauschen.
Aus Qualitätsgründen nehmen Impfstofflieferanten ordnungsgemäss gelieferte Impfdosen nicht zurück und tauschen diese auch nicht um. Dies gilt jedoch nicht für Fälle nach Absatz 6.
Art. 5 Bezahlung der Ärztinnen und Ärzte
Der Impfakt im Rahmen schulärztlicher Impfungen wird unabhängig vom Impfort (Schule oder Schularztpraxis) zum Pauschaltarif von 8.50 Franken vergütet.
Impfakte ausserhalb des Rahmens schulärztlicher Impfungen werden zum Pauschaltarif von 17.50 Franken je Impfakt vergütet.
Die Vergütung deckt sämtliche ärztliche Leistungen in Verbindung mit dem HPV-Impfakt. Dazu gehören namentlich die Kontrolle der Gegenindikationen für den Impfstoff durch die Ärztin oder den Arzt sowie die vorgängige Kontrolle der Impfbüchlein im Hinblick auf die Bestellung der für die Impftermine nötigen Impfstoffe und die Eintragung in das Impfbüchlein.
Schulärztinnen und Schulärzte, die an den Informationssitzungen für die Schülerinnen und deren Eltern mitwirken, haben Anspruch auf eine Pauschalvergütung von 190 Franken je Präsentation (Vorbereitung inbegriffen), unabhängig von der Anzahl Personen, die der Präsentation beiwohnen. Die Anzahl Personen, die einer solchen Präsentation beiwohnen, sollte pro Schule idealerweise der Anzahl Schülerinnen eines Jahrgangs, mindestens aber der Grösse einer Klasse entsprechen.
Die Ärztin oder der Arzt wird vom Staat aufgrund der ausgefüllten Tabelle nach Artikel 6 Abs. 2 bezahlt; das Kantonsarztamt veranlasst die Zahlung innert 40 Tagen nach Eingang der Tabelle.
Art. 6 Pflichten der Ärztinnen und Ärzte
Die Impfstoffe sind ausschliesslich für Personen zu verwenden, die gemäss Artikel 2 Abs. 1 und 1bis für das kantonale HPV-Impfprogramm in Frage kommen.
Das Kantonsarztamt kontrolliert systematisch die erfolgten Impfungen. Zu diesem Zweck stellt es den Ärztinnen und Ärzten eine Kontrolltabelle zur Verfügung. Die Ärztin oder der Arzt sendet die ausgefüllte Tabelle jeweils am Monatsende an das Kantonsarztamt zurück.
Die Tabelle enthält die folgenden Daten der geimpften Person:
- Name und Vorname;
- Geburtsdatum und Geschlecht;
- Wohngemeinde;
- Wohnkanton;
- Impfstatus.
Das Kantonsarztamt kann im Hinblick auf eine Verbesserung der Effizienz des Impfprogramms Zusatzinformationen einfordern und Weisungen erlassen. Die Ärztin oder der Arzt ist zu einer engen Zusammenarbeit mit dem Kantonsarztamt und zur Einhaltung seiner Weisungen verpflichtet.
Art. 7 Kontrolle
Bei Unregelmässigkeiten, insbesondere wenn Impfstoffe, die im Rahmen des kantonalen Programms bestellt wurden, für nicht in Frage kommende Personen verwendet werden, ergreift das Kantonsarztamt die nötigen Massnahmen. Es kann namentlich die betreffende Ärztin oder den betreffenden Arzt einstweilig oder endgültig aus dem kantonalen Programm ausschliessen. Die Kosten in Verbindung mit dem Vollzug der Massnahmen gehen zu Lasten der betroffenen Ärztin oder des betroffenen Arztes.
Art. 8 Durchführung
Die Direktion für Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung dieser Verordnung betraut. Zu diesem Zweck ist sie befugt, im Namen des Kantons Freiburg den Rahmenverträgen zwischen der GDK und den Impfstofflieferanten sowie den kantonalen Lieferverträgen mit den Impfstofflieferanten beizutreten.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 08.07.2008 | Erlass | Grunderlass | 01.07.2008 | 2008_082 |
| 30.06.2009 | Art. 4 | geändert | 01.07.2009 | 2009_078 |
| 30.06.2009 | Art. 5 | geändert | 01.07.2009 | 2009_078 |
| 06.07.2010 | Ingress | geändert | 01.07.2010 | 2010_081 |
| 06.07.2010 | Art. 3 | geändert | 01.07.2010 | 2010_081 |
| 06.07.2010 | Art. 4 | geändert | 01.07.2010 | 2010_081 |
| 06.07.2010 | Art. 6 | geändert | 01.07.2010 | 2010_081 |
| 06.07.2010 | Art. 7 | geändert | 01.07.2010 | 2010_081 |
| 06.07.2010 | Art. 8 | geändert | 01.07.2010 | 2010_081 |
| 15.02.2011 | Art. 2 | geändert | 01.01.2011 | 2011_015 |
| 21.08.2012 | Art. 2 | geändert | 01.09.2012 | 2012_067 |
| 21.08.2012 | Art. 4 | geändert | 01.09.2012 | 2012_067 |
| 21.08.2012 | Art. 6 | geändert | 01.09.2012 | 2012_067 |
| 30.05.2016 | Erlasstitel | geändert | 01.07.2016 | 2016_078 |
| 30.05.2016 | Art. 2 | geändert | 01.07.2016 | 2016_078 |
| 30.05.2016 | Art. 6 | geändert | 01.07.2016 | 2016_078 |
| 22.08.2017 | Art. 2 | geändert | 01.01.2018 | 2017_071 |
| 18.12.2018 | Art. 2 Abs. 1 | geändert | 01.01.2019 | 2018_128 |
| 18.12.2018 | Art. 2 Abs. 1bis | geändert | 01.01.2019 | 2018_128 |
| 18.12.2018 | Art. 2 Abs. 1ter | eingefügt | 01.01.2019 | 2018_128 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 08.07.2008 | 01.07.2008 | 2008_082 |
| Erlasstitel | geändert | 30.05.2016 | 01.07.2016 | 2016_078 |
| Ingress | geändert | 06.07.2010 | 01.07.2010 | 2010_081 |
| Art. 2 | geändert | 15.02.2011 | 01.01.2011 | 2011_015 |
| Art. 2 | geändert | 21.08.2012 | 01.09.2012 | 2012_067 |
| Art. 2 | geändert | 30.05.2016 | 01.07.2016 | 2016_078 |
| Art. 2 | geändert | 22.08.2017 | 01.01.2018 | 2017_071 |
| Art. 2 Abs. 1 | geändert | 18.12.2018 | 01.01.2019 | 2018_128 |
| Art. 2 Abs. 1bis | geändert | 18.12.2018 | 01.01.2019 | 2018_128 |
| Art. 2 Abs. 1ter | eingefügt | 18.12.2018 | 01.01.2019 | 2018_128 |
| Art. 3 | geändert | 06.07.2010 | 01.07.2010 | 2010_081 |
| Art. 4 | geändert | 30.06.2009 | 01.07.2009 | 2009_078 |
| Art. 4 | geändert | 06.07.2010 | 01.07.2010 | 2010_081 |
| Art. 4 | geändert | 21.08.2012 | 01.09.2012 | 2012_067 |
| Art. 5 | geändert | 30.06.2009 | 01.07.2009 | 2009_078 |
| Art. 6 | geändert | 06.07.2010 | 01.07.2010 | 2010_081 |
| Art. 6 | geändert | 21.08.2012 | 01.09.2012 | 2012_067 |
| Art. 6 | geändert | 30.05.2016 | 01.07.2016 | 2016_078 |
| Art. 7 | geändert | 06.07.2010 | 01.07.2010 | 2010_081 |
| Art. 8 | geändert | 06.07.2010 | 01.07.2010 | 2010_081 |