Wer für sich oder einen andern eine Ergänzungsleistung beansprucht oder eine solche bezieht, hat den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung des Gesuches notwendig sind. Der Bezüger ist verpflichtet, ihnen jede Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort mitzuteilen. Die gleiche Pflicht besteht für den gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls den Dritten, dem die Leistung ausbezahlt wird.
Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeber und alle öffentlichen und privaten Institutionen sind verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen kostenlos alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu verschaffen.
Die AHV-Kasse kann mit einem Abrufverfahren auf die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugreifen, die für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens des Gesuchstellers erforderlich sind; dabei hält sie sich an die Regeln des Datenschutzes. Sie kann diese Daten auch benutzen, um im Sinne von Artikel 16a des Bundesgesetzes die Rückerstattung der Leistungen einzufordern.
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen haben über ihre Wahrnehmungen Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren.