Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden vergütet.
Zugelassen sind ausschliesslich Behandlungen, die von einem Zahnarzt mit eidgenössischem Diplom oder mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung durchgeführt werden. Kronen, Brücken oder Zahnprothesen, die direkt von einem Zahntechniker angepasst werden, werden nicht vergütet.
Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich höher als 1000 Franken, so muss der kantonalen Ausgleichskasse vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag zugestellt werden.
Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen. Es wird nur der Mindesttaxpunktwert berücksichtigt.
Um zu bestimmen, ob die Behandlung den Kriterien nach Abs. 1 entspricht, verlangt die kantonale Ausgleichskasse die notwendigen Informationen und unterbreitet die Situation wenn nötig ihrem Vertrauensarzt. Danach gibt sie eine Stellungnahme zuhanden der versicherten Person und des behandelnden Arztes ab.
Die Genehmigung des Kostenvoranschlages durch die kantonale Ausgleichskasse kann nicht einer Kostengutsprache gleichgestellt werden. Die versicherte Person kann aber damit rechnen, dass gegen eine Behandlung im Umfang des genehmigten Kostenvoranschlages keine fachlichen Einwände erhoben werden. Eine Vergütung ist indes nur möglich, wenn der Höchstbetrag für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nicht erreicht wurde und wenn die Person zum Zeitpunkt der Behandlung noch Anspruch auf die jährliche Ergänzungsleistung hat.
Auf ausdrückliches Gesuch des behandelnden Zahnarztes, das bei der Erstellung des Kostenvoranschlages eingereicht wird, kann ihm die Rechnung direkt vergütet werden, sofern die Behandlung derjenigen entspricht, die von der kantonalen Ausgleichskasse gutgeheissen wurde.