In dieser Verordnung werden die Modalitäten der Anwendung von Artikel 37 Abs. 1bis KVG über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) geregelt.
842.1.20
Verordnung über die Anwendung von Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Präambel
gestützt auf Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG);
auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,
Art. 1 Zweck
Art. 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für selbständigerwerbende Ärztinnen und Ärzte im Sinne von Artikel 35 Abs. 2, Bst. a KVG sowie für Ärztinnen und Ärzte, die in einer Einrichtung gemäss Artikel 35 Abs. 2, Bst. n KVG arbeiten, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006) verfügen:
- Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
- Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt als einziger Weiterbildungstitel;
- Kinder- und Jugendmedizin;
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Art. 3 Ausserordentliche Zulassung – Grundsatz
Ärztinnen und Ärzte im Sinne von Artikel 2 können von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausgenommen werden, wenn:
- sie die Tätigkeit einer oder eines zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassenen Ärztin oder Arztes desselben Fachgebiets übernehmen; oder
- in einer bestimmten Region eine Unterversorgung besteht.
Die ausserordentliche Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden, namentlich aus Gründen der Qualitätssicherung, der Einbindung in das schweizerische und kantonale Gesundheitssystem, der Patientensicherheit und der Stabilisierung der Gesundheitskosten.
Die ausserordentliche Zulassung ist in der Regel auf eine Region und ein Fachgebiet gemäss Artikel 2 beschränkt.
Art. 4 Ausserordentliche Zulassung – Verfahren
Das Zulassungsgesuch muss beim Amt für Gesundheit (das Amt) eingereicht werden.
Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs kann das Amt die Stellungnahme des kantonalen Berufsverbandes der Ärztinnen und Ärzte einholen, um sich zu vergewissern, dass die betroffenen Ärztinnen und Ärzte fähig sind, einen qualitativ hochwertigen Notfalldienst zu leisten.
Die Direktion für Gesundheit und Soziales entscheidet auf Stellungnahme des Amtes über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.
Art. 5 Ausserordentliche Zulassung – Gebühr
Für den Zulassungsentscheid wird eine Gebühr in Höhe von 500 bis 1000 Franken erhoben.
Art. 6 Ausserordentliche Zulassung – Verfall der Zulassung
Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP verfällt im Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit im Kanton.
Art. 7 Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2027.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 25.04.2023 | Erlass | Grunderlass | 01.05.2023 | 2023_041 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 25.04.2023 | 01.05.2023 | 2023_041 |