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842.1.24

Verordnung zur Festsetzung des provisorischen Tarifs TARDOC und Ambulante Pauschalen

vom 13.01.2026 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG);

in Erwägung:

Die neue nationale ambulante Tarifstruktur (TARDOC und Ambulante Pauschalen) tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Tarifpartner müssen somit neue Tarifverträge aushandeln, in denen der ab 1. Januar 2026 geltende Taxpunktwert festgelegt wird. Da noch keine genehmigte Tarifvereinbarung vorliegt und damit die Leistungserbringer ihre Leistungen ab dem 1. Januar 2026 in Rechnung stellen können, sieht sich der Staatsrat veranlasst, einen provisorischen Tarif festzusetzen.

Die Kompetenz der Kantone, provisorische Tarife festzulegen, ergibt sich aus Artikel 46 Abs. 4 KVG. Sie wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, und zwar auch für die Fälle, in denen die Tarifpartner die Verhandlungen noch nicht als gescheitert erklärt haben (vgl. Urteil C-195/2012 vom 24. September 2012, E. 5.3).

Der dringliche Charakter vorsorglicher Massnahmen schliesst vertiefte Abklärungen aus. Für eine eingehende Beweisführung fehlt die Zeit. Vorsorgliche Massnahmen erfolgen aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Es wird im Verfahren zu den definitiven Tarifen zu prüfen sein, auf Grund welcher Beweise sich welche definitiven Tarife ergeben.

Entspricht der definitive Tarif nicht dem provisorischen, so müssen die Tarifparteien die Differenz ausgleichen. Der provisorische Tarif hat keine Auswirkungen und keinen Einfluss auf das Verhandlungs-, Genehmigungs- oder gar Festlegungsverfahren des definitiven Tarifs. Die Parteien können sich daher bei den weiteren Verhandlungen in keinem Fall auf den provisorischen Tarif berufen.

Die Parteien wurden angehört und ihre Antworten in dieser Verordnung berücksichtigt.

Zur uneingeschränkten Wahrung der Vertragsautonomie sowie des Vertragsprimats in den offenen Tarifverhandlungen für das Jahr 2026 werden die im Jahr 2025 geltenden Tarife ab dem 1. Januar 2026 als unbefristete provisorische Tarife übernommen und festgesetzt, wobei ein Taxpunktwert von Fr. 0.90 für ärztliche Leistungen im spitalambulanten Bereich sowie ein Taxpunktwert von Fr. 0.91 für ärztliche Leistungen im niedergelassenen Bereich gilt.

Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1

Der provisorische Taxpunktwert TARDOC und Ambulante Pauschalen für Spitäler gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. h KVG[1] beträgt Fr. 0.90.

Art. 2

Der provisorische Taxpunktwert TARDOC und Ambulante Pauschalen für Ärztinnen und Ärzte gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG[2] sowie für Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG[3] beträgt Fr. 0.91.

Art. 3

Entspricht der definitive Tarif nicht dem provisorischen, so führen die betroffenen Parteien die entsprechenden Ausgleichszahlungen aus.

Egress

2026_005

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.01.2026 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2026_005

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.01.2026 01.01.2026 2026_005