Diese Verordnung regelt das Verfahren über die Beteiligung des Staates an den Kosten der Behandlung seiner Einwohnerinnen und Einwohner aus medizinischen Gründen in einem ausserkantonalen Spital, das für die betreffende Leistung nicht auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist (Nicht-Listen-Spital).
842.1.611
Verordnung GSD über die finanzielle Beteiligung des Staates an ausserkantonalen Spitalaufenthalten
Präambel
Ausserkantonale Spitalaufenthalte, finanzielle Beteiligung des Staates – V
gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 4. November 2011 über die Finanzierung der Spitäler und Geburtshäuser;
Art. 1 Zweck
Art. 2 Medizinische Gründe
Medizinische Gründe liegen vor:
- bei einem Notfall oder
- wenn die erforderlichen Leistungen nicht in einem Spital erbracht werden können, das auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist.
Ein Notfall liegt vor, wenn das Ereignis ausserhalb des Kantons Freiburg eintritt, die medizinische Versorgung unmittelbar geleistet werden muss und es nicht möglich oder zumutbar ist, die Patientin oder den Patienten in ein Spital zu verlegen, das für die betreffende Leistung auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist.
Art. 3 Spitalaufenthalt auf ärztliches Gesuch
Hält die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt es für notwendig, eine Patientin oder einen Patienten aus medizinischen Gründen in einem Nicht-Listen-Spital zu hospitalisieren, so richtet sie oder er ein Kostengutsprachegesuch an das Kantonsarztamt, das die medizinischen Gründe des Spitalaufenthalts beurteilt.
Das Kostengutsprachegesuch muss mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eintritt in das Nicht-Listen-Spital mit dem offiziellen Formular grundsätzlich auf elektronischem Weg (eKOGU) an das Kantonsarztamt gerichtet werden.
In Notfällen ist das Kostengutsprachegesuch unverzüglich von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt oder vom Aufnahmespital an das Kantonsarztamt zu richten.
Art. 4 Spitalaufenthalt auf Patientengesuch
Begibt sich eine Patientin oder ein Patient direkt in ein Nicht-Listen-Spital, so holt dieses grundsätzlich auf elektronischem Weg (eKOGU) unverzüglich mit dem offiziellen Formular eine Kostengutsprache ein.
Erfordert der Zustand der Patientin oder des Patienten keine notfallmässige Versorgung und birgt eine Verlegung keine grössere Gefahr für die Gesundheit, so informiert das Aufnahmespital die Patientin oder den Patienten über die allfälligen finanziellen Konsequenzen der Hospitalisierung.
Art. 5 Verfügung
Die Direktion für Gesundheit und Soziales erlässt durch das Kantonsarztamt eine begründete Verfügung über das Kostengutsprachegesuch.
Art. 6 Rechtsweg
Gegen Verfügungen über Kostengutsprachen kann innerhalb von 30 Tagen beim Kantonsarztamt schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache enthält eine kurze Begründung.
Die Einspracheentscheide werden innert angemessener Frist getroffen. Sie können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
Art. 7 Rechnungsstellung
Das Aufnahmespital richtet seine detaillierte Rechnung an das Amt für Gesundheit des Kantons Freiburg.
Das Amt für Gesundheit führt die Zahlungen aus.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Dezember 2004 über das Verfahren für die finanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt (SGF 842.1.611) wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Februar 2012 in Kraft gesetzt.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 09.02.2012 | Erlass | Grunderlass | 01.02.2012 | 2012_007 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 09.02.2012 | 01.02.2012 | 2012_007 |