beleuchtet sein (s. 4.8. Vorrichtungen z ArGV 3). um Waschen der Hände, von Werkzeugen und Lebensmitteln
Waschen der Hände: In den Bereichen, in denen Lebensmittel vorbereitet (z. B. Küche) und serviert werden (z. B. Buffet), sowie auf den Toiletten müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein, die ausschliesslich dem Händewaschen vorbehalten sind. Diese Handhygienestellen müssen mit einem Mischhahn mit Warm- und Kaltwasseranschluss ausgestattet sein (wenn möglich mit berührungsloser Bedienung), und es muss Material zum hygienischen Händewaschen und Händetrocknen vorhanden sein (fest installierte Papierspender für Einweghandtücher und Flüssigseifenspender für die Hände).
Waschen von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen: Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen korrosionsfrei und leicht zu reinigen sein und über eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen. Die Reinigung von Geschirr, Besteck und Geräten usw. erfordert eine Vorrichtung mit einem Doppelspülbecken oder mit einem Einzelspülbecken und einer Geschirrwaschmaschine.
Waschen von Lebensmitteln: Werden Lebensmittel gewaschen, so muss eine geeignete Vorrichtung mit Zufuhr von warmem oder kaltem Trinkwasser (je nach Bedarf) vorhanden sein, die diesem Zweck vorbehalten ist. Um jegliche Kontamination zu vermeiden, darf diese Vorrichtung weder mit einer Handhygienestelle (Abs. 1) noch mit einer Spüle (Abs. 2) kombiniert werden. Die Trennung sauber/verunreinigt muss jederzeit gewährleistet werden können.
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.9. Toiletten
In Lebensmittelbetrieben müssen genügend Toiletten mit Wasserspülung und Kanalisationsanschluss vorhanden sein. Diese dürfen nicht direkt in die Räume öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird (Schleuse [2 Türen] obligatorisch).
Alle sanitären Einrichtungen müssen über eine natürliche oder künstliche Belüftung verfügen. Es dürfen keine Luftströmungen von den Toiletten in Richtung anderer Räume (Küche, Buffet) ausgehen.
.10. Belüftung
Die Bereiche von Lebensmittelbetrieben, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen ausreichend natürlich oder künstlich belüftet sein. Sind wärme- und dampferzeugende Geräte vorhanden (Fritteuse, Grill, Steamer), so müssen diese mit einer Dampfabzugshaube versehen sein, die die Ableitung der geruchsbelasteten Luft und der Wärme gewährleistet.
Künstlich erzeugte Luftströmungen aus einem kontaminierten in einen sauberen Bereich müssen vermieden werden.
Die Lüftungssysteme müssen so installiert sein, dass Filter und andere Teile, die gereinigt oder ausgetauscht werden müssen, leicht zugänglich sind.
.11. Ausrüstungen Für Gefässe, Geräte, Werkzeuge sowie weitere Gegenstände und Ausrüstungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten folgende Vorschriften:
- Sie müssen so gebaut und beschaffen sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist.
- Sie müssen so installiert sein, dass sie und das unmittelbare Umfeld angemessen gereinigt werden können.
- Sie müssen erforderlichenfalls mit entsprechenden Kontrollvorrichtungen versehen sein.
.12. Abfälle
Lebensmittelabfälle, ungeniessbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle müssen so schnell wie möglich aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, entfernt werden.
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Sie müssen in verschliessbaren Behältern gelagert werden. Diese müssen geeignet sein, einwandfrei in Stand gehalten werden sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.
Die Lebensmittelabfälle, ungeniessbaren Nebenerzeugnisse und anderen Abfälle müssen in geeigneter Weise zwischengelagert und entsorgt werden.
Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber sowie frei von Tieren und Parasiten gehalten werden können. Sie müssen nötigenfalls gekühlt werden.
Abfälle müssen hygienisch einwandfrei entsorgt werden. Sie dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren.
.13. Wasserversorgung In Lebensmittelbetrieben muss in ausreichender Menge Trinkwasser zur Verfügung stehen. Brauchwasser, das zur Brandbekämpfung, Dampferzeugung, Kühlung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet wird, muss separat geleitet und als solches gekennzeichnet werden. Es darf weder eine Verbindung zur Trinkwasserleitung bestehen, noch darf das Brauchwasser in diese Leitung zurückfliessen können.
.14. Rohstoffe, Zutaten und Lebensmittel
Rohe, nicht genussfertige Lebensmittel müssen von genussfertigen Lebensmitteln getrennt aufbewahrt werden. Bei der Verarbeitung und Zubereitung (Waschen, Rüsten) müssen zur Abgrenzung geeignete Vorkehrungen getroffen werden.
Rohstoffe und Zutaten, die in einem Lebensmittelbetrieb vorrätig gehalten werden, müssen so gelagert werden, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und der Schutz vor Kontamination gewährleistet ist.
Lebensmittel müssen bei der Herstellung, der Verarbeitung, der Behandlung, der Lagerung, der Verpackung, der Abgabe und beim Transport vor Kontaminationen geschützt werden, welche sie genussuntauglich machen.
.15. Personenhygiene Lebensmittelbetriebe müssen für ihre Angestellten über die nötigen Umkleideräume und über Einrichtungen zur Pflege der persönlichen Hygiene verfügen.
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.16. Selbstbedienung
Selbstbedienungsvitrinen, -buffets und -einrichtungen müssen so konzipiert, genutzt und in Stand gehalten werden, dass Kontaminationen und schädliche Einwirkungen (aerogene Kontamination) für die Lebensmittel vermieden werden.
Beim Offenangebot von Lebensmitteln (unverpackt) müssen die Einrichtungen ausserdem mit einem Schutz (Spuckschutz) versehen werden.
. KAPITEL Massnahmen im Bereich der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und des eidgenössischen Arbeitsgesetzes
. Allgemeine Bestimmungen Die Vorschriften des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (ArG) und der dazugehörigen Verordnungen, insbesondere der Verordnung 3 zur Hygiene und Gesundheitsvorsorge (ArGV 3), bleiben vorbehalten.
. Besondere Bestimmungen
.1. Beleuchtung und Sicht ins Freie Die Arbeitsräume müssen natürlich beleuchtet sein, und alle Arbeitsplätze müssen Sicht ins Freie gewähren.
.2. Sanitärräume In der Nähe der Arbeitsplätze müssen ausreichend für Männer und Frauen getrennte Sanitärräume (Toiletten, Garderoben) zur Verfügung gestellt werden. Die Toiletten werden gesondert von den öffentlich zugänglichen Toiletten eingerichtet und sind den Angestellten vorbehalten. Alle sanitären Einrichtungen müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden.
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. KAPITEL Massnahmen im Bereich der Baugesetzgebung
. Zugangserleichterungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Beim Bau, Umbau oder bei einer Nutzungsänderung der öffentlichen Gaststätten müssen behindertengerechte Zugänge und Einrichtungen vorgesehen werden, die den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen