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Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen

(Kantonale Wappenschutzverordnung, KWSchV)

Vom 26.04.2016 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 26. April 2016

Art. 1 Wappen des Kantons 1. Bezeichnung

Das Wappen des Kantons Graubünden wird durch den Regierungsbeschluss über die Festsetzung des neuen Bündnerwappens vom 8. November 1932 bestimmt.

Art. 2 2. Gebrauch

Das Wappen des Kantons und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen durch andere Personen über das Bundesrecht hinaus verwendet werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

Art. 3 Wappen der Gemeinden 1. Bezeichnung

Als Wappen der Gemeinde gilt das von der Gemeinde im Einvernehmen mit der kantonalen Wappenkommission beschlossene und von der Regierung genehmigte Wappen.

Art. 4 2. Weiterbenutzungsrecht

Der Gemeindevorstand entscheidet auf Antrag über die Weiterbenutzung des Gemeindewappens im Sinne von Artikel 35 Absatz 5 des eidgenössischen Wappenschutzgesetzes (WSchG).

Sofern das Recht der Gemeinde keine Regelung enthält, kann die Weiterbenutzung gestattet werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

Art. 5 Klageberechtigung

Zur Klage im Sinne von Artikel 22 WSchG ist berechtigt:

  1. die Regierung oder das von ihr bezeichnete Departement für den Kanton;
  2. der Gemeindevorstand für die Gemeinde.

Art. 6 Gerichtsinstanz

Für Zivilklagen nach dem eidgenössischen Wappenschutzgesetz ist das Obergericht als einzige kantonale Instanz zuständig. *

Egress

2016-004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.04.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung 2016-004
04.04.2023 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert 2023-009

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.04.2016 01.01.2017 Erstfassung 2016-004
Art. 6 Abs. 1 04.04.2023 01.01.2025 geändert 2023-009