Lexipedia

150.410

Verordnung über die Wahl des Grossen Rates

(Grossratswahlverordnung; GRWV)

Vom 21.09.2021 (Stand 01.10.2021)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 21. September 2021

1. Allgemeines

Art. 1 Leitung und Aufsicht

Die Gesamtleitung und die Beaufsichtigung der Grossratswahlen obliegen der Standeskanzlei.

Sie erlässt insbesondere die für die Durchführung der Wahlen erforderlichen Weisungen gegenüber den Regionen und Gemeinden.

Art. 2 Hilfskräfte

Für den Rücktransport des Wahlmaterials von den Gemeinden zur Standeskanzlei nach der Wahl kann die Standeskanzlei die Dienste der Kantonspolizei beanspruchen.

Art. 3 Regionen

Die Regionen führen für die zugehörigen Wahlkreise die ihnen in Zusammenhang mit der Einreichung und Bereinigung der Wahlvorschläge übertragenen Aufgaben aus.

Art. 4 Gemeinden

Die Gemeinden führen die ihnen in Zusammenhang mit der Zustellung des Wahlmaterials an die Wahlberechtigten, der Ermittlung und Übermittlung des Gemeindeergebnisses sowie der Rücksendung des Protokolls und der Wahlzettel an die Standeskanzlei übertragenen Aufgaben aus.

Art. 5 EDV-Einsatz

Die Gemeinden und die Standeskanzlei ermitteln die Wahlergebnisse unter Verwendung des vom Kanton den Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellten EDV-Programms.

Der Kanton stellt den Parteien und Gruppierungen für die elektronische Erfassung der Wahlvorschläge unentgeltlich ein EDV-Programm zur Verfügung. Die Einreichung der Wahlvorschläge hat in Papierform zu erfolgen.

Die Standeskanzlei erlässt die notwendigen Anleitungen für die Regionen, Gemeinden und Parteien oder Gruppierungen.

Art. 6 Kosten

Kanton, Regionen und Gemeinden tragen die ihnen aufgrund des Wahlverfahrens anfallenden Personal- und Sachkosten.

Art. 7 Losentscheid

Die gemäss Gesetz vorgesehenen Ziehungen des Loses obliegen der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor, im Verhinderungsfall der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.

Die nichtöffentlichen Losziehungen erfolgen unter notarieller Aufsicht.

2. Vorbereitung der Wahlen

2.1. Wahlvorschläge

Art. 8 Kurzbezeichnung Wahlvorschlag

Zu jedem Wahlvorschlag ist neben der Bezeichnung auch eine Kurzbezeichnung (maximal 12 Zeichen) anzugeben, die seitens der Behörden bei amtlichen Publikationen verwendet werden kann.

Art. 9 Wahlfähigkeitsausweis für Kandidierende

Mit dem Wahlvorschlag ist für jede kandidierende Person ein von deren Wohnsitzgemeinde (politischer Wohnsitz) ausgestellter Wahlfähigkeitsausweis einzureichen.

Kandidierende, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags Mitglieder des Grossen Rates sind, müssen keinen Wahlfähigkeitsausweis beibringen.

Art. 10 Stimmrechtsbescheinigung für Unterzeichnende

Mit dem Wahlvorschlag ist für jede unterzeichnende Person eine Stimmrechtsbescheinigung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde (politischer Wohnsitz) einzureichen.

Art. 11 Wahlfähigkeitsausweis, Stimmrechtsbescheinigung

Die Gemeinden haben Wahlfähigkeitsausweise und Stimmrechtsbescheinigungen unentgeltlich auszustellen.

Art. 12 Vertretung Wahlvorschlag

Als Vertretung des Wahlvorschlags können auch Kandidierende oder die präsidierenden oder geschäftsführenden Personen einer Partei oder Gruppierung fungieren.

Eine Person kann die Vertretung mehrerer Wahlvorschläge übernehmen.

Die Vertretung der Wahlvorschläge ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

Art. 13 Einreichung Wahlvorschlag

Wahlvorschläge müssen bis spätestens am zwölftletzten Montag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss eintreffen.

Art. 14 Bereinigung Wahlvorschlag

Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, wird ihr Name auf allen betroffenen Wahlvorschlägen gestrichen.

Art. 15 Übermittlung Listen

Der zuständige Regionalausschuss übermittelt die bereinigten Listen bis spätestens am elftletzten Mittwoch vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, elektronisch und in Papierform der Standeskanzlei.

2.2. Wahlzettel

Art. 16 Ausgestaltung

Die Standeskanzlei lässt die Wahlzettel auf Papier der gleichen Farbe und Grösse sowie dreisprachig in den kantonalen Amtssprachen drucken.

Die Standeskanzlei legt das weitere Layout der Wahlzettel fest. Sie kann insbesondere Vorgaben zum Umfang der Angaben zu den Kandidierenden machen.

Sie stellt den Gemeinden ein alphabetisches Verzeichnis der Kandidierenden des jeweiligen Wahlkreises zur Verfügung.

3. Ermittlung und Mitteilung der Gemeindeergebnisse

Art. 17 Amtliche Streichungen oder Änderungen

Die bei der Zähl- und Kontrollarbeit in den Gemeinden vorgenommenen Streichungen oder Änderungen müssen dem Vorstand des Wahlbüros zur Prüfung vorgelegt werden.

Die Streichungen oder Änderungen sind mit Rotstift auszuführen. Zur Kennzeichnung ist das Kürzel "WB" (Wahlbüro) beizufügen.

Art. 18 Mitteilung

Die Wahlergebnisse sind der Standeskanzlei am Wahltag bis spätestens 17.00 Uhr zu melden.

Art. 19 Zustellung Wahlmaterial und Protokolle

Nach erfolgter Meldung der Ergebnisse stellen die Gemeinden die Wahlzettel und die Wahlprotokolle der Standeskanzlei gemäss besonderer Weisung zu oder halten diese für den Abholdienst bereit.

4. Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Art. 20 Verzeichnis

Die Standeskanzlei führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Grossratsstellvertreterinnen und -stellvertreter.

Die Regionen melden für ihre Wahlkreise allfällige dauerhafte Mutationen bei den Grossratsstellvertreterinnen und -stellvertretern zeitnah der Standeskanzlei.

Egress

2021-033

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.09.2021 01.10.2021 Erlass Erstfassung 2021-033

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.09.2021 01.10.2021 Erstfassung 2021-033