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170.050

Gesetz über die Staatshaftung

(SHG)

Vom 05.12.2006 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 26 und 31 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 22. August 2006[3],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diesem Gesetz unterstehen:

  1. der Kanton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren selbstständige Anstalten (Gemeinwesen);
  2. die Organe dieser Gemeinwesen;
  3. die im Dienste dieser Gemeinwesen stehenden Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten.

Vorbehalten sind die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts für gewerbliche Tätigkeiten sowie die besonderen Haftungsbestimmungen anderer Gesetze.

Für strafprozessuale Entschädigungsforderungen gegenüber dem Kanton finden die Bestimmungen über die Staatshaftung nur Anwendung, wenn die Forderung im Strafverfahren nicht beurteilt worden ist. *

Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Abschnitts des Obligationenrechts über die Entstehung durch unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff.)[4] anwendbar. *

Art. 2 Begriffe

Als Organe (Art. 1 Abs. 1 lit. b) gelten die Behörden dieser Gemeinwesen sowie die Gerichte.

Als im Dienste dieser Gemeinwesen stehende Personen (Art. 1 Abs. 1 lit. c) gelten:

  1. alle mit diesen in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen;
  2. Personen, denen von diesen die Erfüllung von Aufgaben übertragen worden ist.

2. Haftung des Gemeinwesens

Art. 3 Widerrechtliche Schädigung

Die Gemeinwesen haften für Schaden, der Dritten durch ihre Organe und in ihrem Dienst stehende Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zugefügt wird.

Art. 4 Rechtmässige Schädigung

Die Gemeinwesen haften für rechtmässig zugefügten Schaden, wenn einzelnen oder wenigen Personen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt wird und es nicht zumutbar ist, dass die oder der Geschädigte den Schaden selbst trägt.

Die Haftung der Gemeinwesen für rechtmässiges Handeln entfällt insbesondere, wenn:

  1. die Gemeinwesen gewerblich gehandelt haben;
  2. die geschädigte Person durch eigenes Handeln Anlass zur Schädigung gegeben hat.

Wo spezialgesetzliche Regelungen bestehen, gehen diese vor.

Art. 5 Genugtuung

Die Gemeinwesen haben auch Genugtuungsleistungen zu übernehmen, falls die Voraussetzungen hierfür (Art. 49 OR)[5] gegeben sind.

Art. 6 Zuständigkeit und Verfahren 1. Zivilgerichte *

Ansprüche aus diesem Gesetz, die nicht mit dem Verhalten des Obergerichts oder der für dieses tätigen Personen begründet werden, beurteilt das Zivilgericht am Sitz des beklagten Gemeinwesens. *

Die klagende Partei bestimmt mit ihrer Eingabe bei der Schlichtungsbehörde, in welcher kantonalen Amtssprache Verfahren gegen den Kanton, gegen dessen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder selbständige Anstalten geführt werden. Weicht die Verfahrenssprache von der regionalen Amtssprache ab, kann das zuständige Vermittleramt ergänzt werden durch ein vom örtlich zuständigen Regionalgericht bezeichnetes Mitglied eines anderen Vermittleramts, das zuständige Regionalgericht durch ein vom Obergericht bezeichnetes hauptamtliches Mitglied eines anderen Regionalgerichts. Die beigezogenen Mitglieder verfügen über die erforderlichen sprachlichen Fähigkeiten. *

Im Übrigen richten sich das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sowie vor dem Regionalgericht und der Weiterzug an das Obergericht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung[6]*

Art. 6a * 2. Justizgericht

Die Ansprüche aus diesem Gesetz, die mit dem Verhalten des Obergerichts oder der für dieses tätigen Personen begründet werden, beurteilt das Justizgericht als einzige kantonale Instanz.

Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, in den Rechtsschriften darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Später können Tatsachen nur mehr unter den in Artikel 229 Absatz 1 und Absatz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung[7] vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[8].

Art. 7 Reduktion und Ausschluss des Anspruchs

Sofern die oder der Geschädigte den Schaden durch die Anwendung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen hätte verhindern, reduzieren oder gutmachen können und dies unterlassen hat, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, ob und in welchem Umfang die Klage zu schützen ist.

Wird eine Verfügung, ein Entscheid oder ein Urteil im Rechtsmittelverfahren oder im Aufsichtsverfahren geändert, haftet das Gemeinwesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der unteren Instanz.

Für Schaden aus falscher Auskunft haften die Gemeinwesen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Für Schäden aus dem Rechtsetzungsverfahren besteht keine Staatshaftung.

Art. 8 Verjährung

Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr von dem Tage an, da die oder der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der oder des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.

Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

Art. 9 Mehrere Gemeinwesen

Haben mehrere Gemeinwesen einer oder einem Dritten gemeinsam und widerrechtlich Schaden zugefügt, haften sie solidarisch.

Art. 9a * Zuständigkeit und Verfahren bei anderen Staatshaftungen

Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Geltendmachung von staatshaftungsrechtlichen Ansprüchen, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind, richten sich nach Artikel 6, sofern spezialrechtlich nichts anderes vorgesehen ist.

3. Haftung der Organe und der im Dienste stehenden Personen

Art. 10 Ausschluss des direkten Klagerechts

Das direkte Klagerecht der oder des geschädigten Dritten gegen die fehlbaren Organe und Personen ist ausgeschlossen.

Art. 11 Schädigung des Gemeinwesens

Die Organe und die im Dienste der Gemeinwesen stehenden Personen sind diesen für den Schaden haftbar, den sie bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursachen. *

… *

Art. 12 Gemeinsame Schadensverursachung

Für gemeinsam verursachten Schaden haften die Organe der Gemeinwesen und die in ihrem Dienst stehenden Personen gemeinsam.

Die Ansprüche werden nach Massgabe des Verschuldens geltend gemacht.

Art. 13 Reduktion der Ersatzforderung, Verzicht

Die Ersatzforderung kann reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden, wenn die oder der Haftpflichtige durch den Ersatz des gesamten Schadens in eine Notlage geraten würde.

Art. 14 Zuständigkeit und Verfahren

Ansprüche aus diesem Gesetz gegen im Dienst des Obergerichts stehende Personen beurteilt das Justizgericht als einzige kantonale Instanz im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren. *

Ansprüche aus diesem Gesetz gegen Organe der Gemeinwesen und in ihrem Dienst stehende Personen beurteilt das Obergericht als einzige kantonale Instanz im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, soweit nicht das Justizgericht zuständig ist. *

… *

Art. 15 Verjährung

Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ablauf eines Jahres seitdem die Haftpflicht durch Gerichtsurteil oder gerichtlichen Vergleich ermittelt ist, jedenfalls aber mit dem Ablauf von fünf Jahren von der Feststellung oder Anerkennung der Haftpflicht an gerechnet.

Art. 15a * Zuständigkeit und Verfahren bei anderen Staatshaftungen

Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Geltendmachung von staatshaftungsrechtlichen Ansprüchen gegen Organe der Gemeinwesen und in ihrem Dienst stehende Personen, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind, richten sich nach Artikel 14 Absatz 1bis, sofern spezialrechtlich nichts anderes vorgesehen ist.

4. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung von Erlassen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944[9] aufgehoben.

Art. 18 Übergangsrecht

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes hängigen Verfahren gilt das Verfahren nach bisherigem Recht.

Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes hängig sind und für deren Behandlung das neue Recht eine andere Zuständigkeit vorsieht, werden von den nach neuem Recht zuständigen Gerichten gemäss dem neuen Verfahrensrecht weitergeführt. *

Ansprüche aus diesem Gesetz, die mit dem Verhalten des Kantonsgerichts oder des Verwaltungsgerichts oder der für diese tätigen Personen begründet werden, beurteilt nach dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes das Justizgericht gemäss dem neuen Verfahrensrecht. *

Art. 19 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[11].

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[12].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.12.2006 01.05.2007 Erlass Erstfassung -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 1 Abs. 3 geändert 2010, 2402
16.06.2010 01.01.2011 Art. 1 Abs. 4 eingefügt 2010, 2402
16.06.2010 01.01.2011 Art. 11 Abs. 2 eingefügt 2010, 2402
16.06.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 2 geändert 2010, 2402
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 2015-005
02.02.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 2016-001
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 9a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 14 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 14 Abs. 1bis eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 15a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 18 Abs. 2 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 18 Abs. 3 eingefügt 2023-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.12.2006 01.05.2007 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 1 Abs. 1, a) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 1 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2402
Art. 1 Abs. 4 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2402
Art. 6 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 6a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 9a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 11 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 11 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2402
Art. 11 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008
Art. 14 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 14 Abs. 1bis 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 14 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2402
Art. 14 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008
Art. 15a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 18 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 18 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008