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171.210

Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister *

(Einwohnerregisterverordnung, ERV)

Vom 26.10.2010 (Stand 01.03.2015)

Präambel

Von der Regierung erlassen am 26. Oktober 2010

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Stelle für Registerharmonisierung *

Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales ist zuständig für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung gemäss übergeordnetem Recht und für die Datenlieferung an den Bund bei deren Übernahme durch den Kanton. *

Es ist zudem die kantonale Beratungs- und Anlaufstelle in Sachen der Registerharmonisierung.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. GWR: eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister;
  2. BFS: Bundesamt für Statistik;
  3. Sedex: zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (secure data exchange);
  4. Infostar: Personenstandsregister;
  5. ZEMIS: Zentrales Migrationsinformationssystem;
  6. UPI: Unique Person Identification.

2. Führung der Register

Art. 3 Einwohnerregister-Software

Die Software für die Einwohnerregister muss vom BFS als für Sedex zertifiziert veröffentlicht sein.

Die Software muss folgende Sedexmeldungen (Senden und Empfangen) unterstützen:

  1. Vierteljährliche Statistikdatenmeldung an das BFS (Meldungstyp 99);
  2. Regelmässige Nutzung Validierungsservice (Meldungstyp 94);
  3. UPI-Abfrage (Meldungstyp 85);
  4. Update Gemeindeverzeichnis (Meldungstyp 71) und Verzeichnis Staaten und Gebiete (Meldungstyp 72).

Ab 1. Januar 2012 müssen zudem folgende Meldungen unterstützt werden:

  1. UPI-Vergleich (Meldungstyp 86);
  2. Empfang von Mutationsmeldungen von Infostar (Meldungstyp 20001) und ZEMIS (Meldungstyp 20101);
  3. Umzugsmeldungen zwischen Einwohnerregistern (Meldungstyp 93);
  4. Mutationsmeldungen an eine kantonale Plattform (Meldungstyp 10001);
  5. Gesamtdatenlieferung an eine kantonale Plattform (Meldungstyp 10099).

Art. 4 Gebäuderegister-Software

Die Gemeinde führt ihre Bauverwaltung mit einer geeigneten Bausoftware, mit welcher auch die Baustatistikmeldungen an das GWR getätigt werden. Diese Software muss für die aktuellen Web-Services des BFS zertifiziert sein und einen Abgleich der kommunalen Daten mit dem GWR ermöglichen.

Es kann auch die Software des GWR eingesetzt werden. *

Art. 5 Ausprägung der Merkmale

Die Merkmale sind mit ihren Ausprägungen, Nomenklaturen und Codierungen in erster Linie gemäss den Merkmalskatalogen des Bundes zu führen.

In zweiter Linie sind die Merkmale nach den Normen des Vereins für die Festlegung von Standards von eGovernment zu führen, soweit die entsprechenden Merkmale definiert sind.

Die Gemeinde führt im Einwohnerregister bei ausländischen Staatsangehörigen mit Eintragung in Infostar nebst dem dort aufgeführten amtlichen Namen auch den in ZEMIS eingetragenen Namen gemäss ausländischem Pass.

Art. 6 Erfassung der Merkmale

Die Gemeinde kann zur Erfassung der Merkmale die Vorlage folgender amtlicher Dokumente verlangen:

  1. Personenstandausweis, Familienausweis oder Partnerschaftsausweis;
  2. Identitätskarte;
  3. Pass;
  4. Führerausweis;
  5. Ausländerausweis.

Reichen diese Dokumente nicht aus, so darf die Gemeinde entsprechende weitere Unterlagen, wie Arbeitsvertrag oder Mietvertrag, einfordern.

Sie kann die Angabe von Beruf und Arbeitgeber verlangen.

Sie kann die Person vorführen lassen, falls dies zur Erfassung der Merkmale notwendig ist.

Zivilstandsereignisse von schweizerischen Staatsangehörigen, welche sich im Ausland zugetragen haben, sind erst ins Einwohnerregister zu übernehmen, wenn sie in Infostar geführt werden.

Vermutet die Gemeinde Fehler in Infostar oder ZEMIS, so hat sie die zuständigen Stellen darauf aufmerksam zu machen.

Art. 7 Aktualisierung des GWR *

Alle bewilligungspflichtigen Bau- und Umbauprojekte sind unmittelbar nach Eingabe des Baugesuchs im GWR zu erfassen. *

Alle Statusveränderungen dieser Projekte sind nachzuführen. *

Art. 8 Verwendung von Daten der industriellen Werke

Die Gemeinde bestimmt die zu übermittelnden Daten, den betreffenden Personenkreis sowie die Form und die Periodizität der Übermittlung.

Art. 9 Angaben von Privaten

Die Angaben über die Wohnungen haben insbesondere die Zimmeranzahl, das Stockwerk und die Lage darauf zu umfassen.

Die Gemeinde hat dabei den Aufwand für die Privaten so gering wie möglich zu halten.

3. Niederlassung und Aufenthalt

Art. 10 Meldepflicht für Gewerbe

Die Meldung hat insbesondere die Adresse des Gewerbes und die Angabe der Räumlichkeiten zu enthalten, welche für die Führung des Gewerbes benötigt werden.

Hat ein Inhaber einer Einzelfirma nicht Wohnsitz am Ort seines Gewerbes, so hat er bei der Gemeinde am Ort des Gewerbes eine aktuelle Wohnsitzbestätigung zu hinterlegen.

Für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist ein Auszug aus dem Handelsregister zu hinterlegen.

Art. 11 Anmeldung zur Niederlassung, ausländische Staatsangehörige

Ausländische Staatsangehörige haben bei der Niederlassungsgemeinde eine Bestätigung über den Personenstand zu hinterlegen, falls ein Eintrag in Infostar besteht.

Besteht kein solcher Eintrag, so sind, sofern beibringbar, entsprechende Dokumente zu hinterlegen.

Art. 12 Wohnsitzausweis 1. Ausstellung

Die Niederlassungsgemeinde stellt den Wohnsitzausweis zwecks Anmeldung eines Nebenwohnsitzes in einer Aufenthaltsgemeinde aus. Der Ausweis enthält:

  1. alle minimalen Merkmale;
  2. die Aufenthaltsgemeinde;
  3. sinngemäss die Anmerkung "für die Anmeldung zum Aufenthalt";
  4. das Ausstellungsdatum.

Alternative Bezeichnung für den Wohnsitzausweis für Schweizerinnen und Schweizer ist Heimatausweis.

Art. 13 2. Aktualisierung und Erneuerung

Die Aufenthaltsgemeinde darf alle zwölf Monate einen neuen Wohnsitzausweis verlangen. Eine Aktualisierung des Ausweises mit Stempel und Unterschrift der Niederlassungsgemeinde ist zulässig.

Wechselt die Niederlassungsgemeinde oder der Personenstand, so ist ein neuer Wohnsitzausweis zu hinterlegen.

Art. 14 Wohnsitzbestätigung

Für andere begründete Zwecke stellt die Niederlassungsgemeinde auf Gesuch eine Wohnsitzbestätigung aus.

Mit der Wohnsitzbestätigung bescheinigt die betreffende Person, dass sie sich bei der Gemeinde zur Niederlassung korrekt angemeldet hat.

Eine Aktualisierung der Wohnsitzbestätigung mit Stempel und Unterschrift ist zulässig.

4. Wohnungsnummerierung

Art. 15 Definition der Wohnungen

Die Gemeinde definiert die Gesamtheit der zu nummerierenden Wohnungen.

Art. 16 Nummerierungsschema und Platzierung

Das Nummerierungsschema sowie die Platzierung der physischen Nummernschilder richten sich nach der durch das BFS publizierten Richtlinie zur Wohnungsnummerierung.

Bestehende Nummerierungen können übernommen werden.

Art. 17 Ausgestaltung der physischen Wohnungsnummer

Die Gemeinde bestimmt bei einer physischen Nummerierung die Art der Schilder. Sie kann für einzelne Gebäude auf Antrag andere Schilder zulassen. Die Kosten tragen die Verursachenden.

Art. 18 Datenquellen

Die auf Verlangen der Gemeinden abzugebenden Wohnungs- und Bewohnendenlisten enthalten insbesondere die Zimmeranzahl, das Stockwerk, die Lage auf dem Stockwerk, die Mietenden sowie, soweit bekannt, weitere Bewohnende.

Nach Abschluss der Nummerierung gibt die Gemeinde die bereinigten Listen mit den Bewohnenden und der amtlichen Wohnungsnummer an die ursprünglichen Datenlieferanten zurück.

Art. 19 Meldungen bei Handänderungen

Das Grundbuchamt meldet der Gemeinde jede Handänderung innert Monatsfrist, sofern in der entsprechenden Gemeinde die amtliche Wohnungsnummer eingeführt wurde.

Die Gemeinde informiert bei Handänderungen die Erwerberin oder den Erwerber über die amtliche Wohnungsnummer.

5. Nutzung der Daten

Art. 20 Datenaustausch 1. mit dem Bund

Die Gemeinde liefert die Daten ihrer Einwohnerregister gemäss übergeordnetem Recht direkt dem Bund. Bei ausreichender Qualität der Daten übernimmt der Kanton die Lieferung. *

Die Gemeinden empfangen die elektronischen Mutationsmeldungen von Infostar und ZEMIS über Sedex.

Art. 21 2. zwischen Gemeinden

Wechselt eine Person die Niederlassungsgemeinde, so übermittelt die alte Niederlassungsgemeinde die entsprechenden Daten der neuen Niederlassungsgemeinde. Die neue Niederlassungsgemeinde informiert die Aufenthaltsgemeinden über den Umzug.

Begründet eine Person Aufenthalt in einer Gemeinde, so übermittelt die Niederlassungsgemeinde die entsprechenden Daten der neuen Aufenthaltsgemeinde.

Zieht eine Person von einer Aufenthaltsgemeinde weg, so meldet diese den Wegzug der Niederlassungsgemeinde.

Art. 21a * 3. mit dem Kanton

Die Gemeinde liefert dem Kanton den Gesamtdatenbestand ihres Einwohnerregisters zweimal jährlich jeweils Mitte und Ende Jahr sowie bei Notwendigkeit eines Datenabgleichs.

Die Datenmutationen sind tagesaktuell zu liefern.

Die Lieferungen erfolgen nach dem Standard eCH-0020.

Art. 22 Qualitätssicherung und Validierung

Die Gemeinden beziehungsweise der Kanton benutzen den Validierungsservice des Bundes mindestens einmal im Monat. *

Aufgrund der Rückmeldungen des Validierungsservice sind die Merkmale entsprechend zu korrigieren und zu ergänzen.

Art. 23 Datensicherheit

Die Register sind gegen Diebstahl und Datenverlust zu sichern.

5a. Datenplattform *

Art. 23a * Aufgaben und Zuständigkeiten 1. Regierung

Die Regierung genehmigt das Berechtigungskonzept und ergreift die Massnahmen bei unrechtmässiger Datenverwendung.

Art. 23b * 2. Departement

Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales beantragt die Genehmigung des Berechtigungskonzepts und die Ergreifung von Massnahmen.

Es prüft die Gesuche um Zugriff auf die Daten und kontrolliert die Protokolle auf rechtmässige Datenverwendung.

Zudem sorgt es für die Veröffentlichung des Berechtigungskonzepts.

Art. 23c * 3. Dienststellen

Das Amt für Informatik betreibt die Datenplattform. Es ist zuständig für die technische Unterstützung und Beratung der zugriffsberechtigten Stellen und Behörden und für den Abschluss von Vereinbarungen zwischen diesen und dem Kanton über besondere Dienstleistungen und deren Abgeltung.

Die Steuerverwaltung ist bezüglich des Personenregisters zuständig für die fachliche Unterstützung und Beratung der zugriffsberechtigten Stellen und Behörden sowie der Datenlieferanten. Sie koordiniert die Bearbeitung fachlicher Anliegen der Beteiligten.

Art. 23d * Zugriffsberechtigte Anstalten

Folgende öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons erhalten Zugriff auf die Daten der Datenplattform:

  1. Arbeitslosenkasse Graubünden;
  2. Elementarschadenskasse des Kantons Graubünden;
  3. Gebäudeversicherung Graubünden;
  4. Pädagogische Hochschule Graubünden;
  5. Pensionskasse Graubünden;
  6. Psychiatrische Dienste Graubünden;
  7. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden.

Art. 23e * Berechtigungskonzept 1. Zweck und Inhalt

Zur Regelung des Umfangs des Zugriffs der zugriffsberechtigten Stellen und Behörden wird ein Berechtigungskonzept erlassen.

Das Konzept enthält für jede zugriffsberechtigte Stelle und Behörde den Umfang des Zugriffs unter Angabe des Zugriffszwecks beziehungsweise der gesetzlichen Aufgabe, der gesetzlichen Grundlagen, der Berechtigungsgruppe, der Merkmalsliste, der Funktionen, des Gebiets, der Ereignismeldungen sowie der Zugriffsart.

Die zugriffsberechtigten Stellen und Behörden melden dem Amt für Informatik gemäss dessen Vorgaben jeweils die aktuellen Personen, die einer Berechtigungsgruppe angehören.

Art. 23f * 2. Weitere Bestimmungen

Der Zugriff auf die Daten wird erst nach Genehmigung des Berechtigungskonzepts erteilt.

Jede Änderung oder Anpassung des Berechtigungskonzepts bedarf der Genehmigung.

Das Berechtigungskonzept wird im Internet veröffentlicht.

Art. 23g * Gesuche um Zugriff

Für den Zugriff auf die Daten der Datenplattform ist dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales unter Angabe aller Informationen, die für die Festlegung des Umfangs des Zugriffs benötigt werden, ein Gesuch einzureichen.

Nach Prüfung des Gesuchs auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben wird entsprechend der Umfang des Zugriffs mitsamt den weiteren Angaben im Berechtigungskonzept aufgenommen.

Art. 23h * Protokollierung

Das Protokoll enthält mindestens das Lesen, Verändern und Löschen von Daten sowie die Datenexporte.

Zugriffe auf die Daten der Datenplattform über Drittsysteme, welche die Datenplattform nicht protokollieren kann, sind vom Drittsystem zu protokollieren. Ist die geforderte Protokollierung nicht gewährleistet, wird der Zugriff nicht gewährt oder entzogen. Die Protokolle müssen zur Überprüfung zur Verfügung gestellt werden.

Die Protokolle sind mindestens ein Jahr aufzubewahren.

Ergibt die Überprüfung der Protokolle Unrechtmässigkeiten, sind umgehend die entsprechenden Massnahmen zu ergreifen.

Art. 23i * Mitwirkungspflichten

Die zugriffsberechtigten Stellen und Behörden haben für einen rechtmässigen sowie technisch und fachlich einwandfreien Betrieb aktiv mitzuwirken sowie alle Informationen zu erteilen, welche von den zuständigen Stellen benötigt werden.

6. Statistischer Aufenthalt

Art. 24 Definition

Folgende Kollektivhaushalte begründen statistischen Aufenthalt für ihre Bewohnenden (Patienten oder Insassen):

  1. Justizvollzugsanstalten;
  2. Institutionen des stationären Massnahmenvollzugs;
  3. Halbgefangenschaftseinrichtungen;
  4. Minimalzentren;
  5. psychiatrische Kliniken.

Art. 25 An- und Abmeldepflicht

Personen, welche statistischen Aufenthalt in einer Gemeinde haben, sind bezüglich dieses Aufenthalts von der An- und Abmeldepflicht befreit und haben keine Schriften zu hinterlegen.

Art. 26 Erfassung

Personen mit statistischem Aufenthalt werden im Einwohnerregister der Gemeinde am Standort des Kollektivhaushaltes nicht geführt.

In der Niederlassungsgemeinde ist die Standortgemeinde eines solchen Kollektivhaushaltes nicht als Merkmal zu führen.

Art. 27 Meldepflicht für Leitende von Kollektivhaushalten

Leitende von Kollektivhaushalten gemäss diesem Abschnitt haben der Standortgemeinde des Haushalts und der Niederlassungsgemeinde keine Meldung über die Bewohnenden zu machen.

Die Leitenden solcher Kollektivhaushalte melden den Haushalt dem Departement bis spätestens am 31. Oktober eines jeden Jahres. Sie geben dabei die betroffenen Gebäude sowie eine Ansprechperson für die Datenlieferungen an das BFS bekannt.

Art. 28 Datenlieferungen an den Bund

Die Leitenden von Kollektivhaushalten gemäss diesem Abschnitt übermitteln dem BFS die Daten der Bewohnenden, welche zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember ohne Unterbruch im Kollektivhaushalt übernachteten.

Diese Datenlieferung hat zwischen dem 1. und 15. Januar zu erfolgen. Die Daten sind bis Ende April aufzubewahren.

Es müssen alle Merkmale gemäss Minimalanforderungen des BFS für diese Personen übermittelt werden.

Die Form dieser Datenlieferung hat den Anforderungen des BFS zu entsprechen.

Art. 29 Auskunftspflichten zwecks Datenlieferung

Die Personen mit statistischem Aufenthalt sowie deren Vertreter sind gegenüber den Leitenden von Kollektivhaushalten dazu verpflichtet, über die notwendigen Merkmale wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und diese Angaben im Bedarfsfall zu belegen.

Die Niederlassungsgemeinde ist verpflichtet, den Leitenden von Kollektivhaushalten gemäss diesem Abschnitt auf Verlangen kostenlos die entsprechenden Merkmale der Bewohnenden mitzuteilen.

7. Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Übergangsbestimmungen für den Vollzug des Registerharmonisierungsgesetzes vom 16. September 2008[1] sowie die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 27. August 1984[2] aufgehoben. 

Art. 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz über die Einwohnerregister in Kraft[4].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.10.2010 01.12.2010 Erlass Erstfassung -
17.02.2015 01.03.2015 Erlasstitel geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 1 Titel geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 1 Abs. 1 geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 4 Abs. 2 geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 7 Titel geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 7 Abs. 1 geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 7 Abs. 2 geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 20 Abs. 1 geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 21a eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 22 Abs. 1 geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Titel 5a. eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23a eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23b eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23c eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23d eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23e eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23f eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23g eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23h eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23i eingefügt 2015-013

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.10.2010 01.12.2010 Erstfassung -
Erlasstitel 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-013
Art. 1 17.02.2015 01.03.2015 Titel geändert 2015-013
Art. 1 Abs. 1 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-013
Art. 4 Abs. 2 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-013
Art. 7 17.02.2015 01.03.2015 Titel geändert 2015-013
Art. 7 Abs. 1 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-013
Art. 7 Abs. 2 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-013
Art. 20 Abs. 1 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-013
Art. 21a 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013
Art. 22 Abs. 1 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-013
Titel 5a. 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013
Art. 23a 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013
Art. 23b 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013
Art. 23c 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013
Art. 23d 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013
Art. 23e 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013
Art. 23f 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013
Art. 23g 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013
Art. 23h 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013
Art. 23i 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013