Dieses Gesetz enthält das kantonale Zivilrecht und regelt die zivilrechtlichen Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Schweizerischen Obligationenrechts.
Die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte sowie das Verfahren auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit richten sich nach der Zivilprozessordnung[4] und der kantonalen Einführungsgesetzgebung[5].