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217.310

Kantonale Geoinformationsverordnung

(KGeoIV)

Vom 07.02.2012 (Stand 01.06.2016)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung[1] sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes[2]

von der Regierung erlassen am 7. Februar 2012

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der Leitungskataster-Daten für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie für die übrigen Geodaten des Kantons. *

Sie gilt subsidiär für die Geobasisdaten des Bundesrechts, für welche der Kanton oder eine nachgeordnete Gebietskörperschaft zuständig ist.

Besondere Regelungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Anwendbarkeit des Bundesrechts

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Bestimmungen der eidgenössischen Geoinformationsverordnung[3] subsidiär anwendbar.

Art. 3 Begriffe

Qualität: Die Qualität von Geodaten misst sich an den Kriterien Vollständigkeit, logische Konsistenz, Genauigkeit, Aktualität und inhaltliche Richtigkeit.

Geografisches Informationssystem (GIS): Ein geografisches Informationssystem ist ein System zur Erfassung, Bearbeitung, Verwaltung, Analyse und Präsentation geografischer Daten. Geoinformationssysteme umfassen die dazu benötigte Hard- und Software sowie die Geodaten.

Fachlich zuständige kantonale Stelle: Unter der fachlich zuständigen kantonalen Stelle ist sowohl die Fachstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Litera b des kantonalen Geoinformationsgesetzes als auch diejenige kantonale Stelle zu verstehen, welche die Aufsicht über kantonale Geodaten hat, deren Erhebung, Nachführung und Verwaltung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden oder Regionen liegen.

2. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 4 GIS-Kommission

Die GIS-Kommission:

  1. behandelt alle Geschäfte im Bereich Geoinformation, welche von departementsübergreifender Bedeutung sind oder die Gesamtinteressen des Kantons betreffen;
  2. verfolgt die Entwicklung im Bereich der Geoinformation und entwickelt Strategien;
  3. berät die Regierung im Bereich Geoinformation.

Sie besteht aus maximal zehn Mitgliedern sowie der oder dem Vorsitzenden.

Jedes Departement bestimmt ein bis zwei Mitglieder. Dabei sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der am GIS beteiligten Fachstellen zu berücksichtigen.

Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales stellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

Art. 5 Amt

Das Amt mit dem GIS-Kompetenzzentrum ist im Bereich Geoinformation für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung;
  2. Vorbereitung der Geschäfte und Führen des Sekretariats für die GIS-Kommission;
  3. Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen;
  4. Beratung von kantonalen Stellen;
  5. Betrieb des zentralen geografischen Informationssystems GIS der kantonalen Verwaltung;
  6. Erlass der erforderlichen technischen Weisungen unter Mitwirkung der fachlich zuständigen kantonalen Stellen.

Es ist im Bereich der kantonalen Geodaten für sämtliche Aufgaben zuständig, welche in der eidgenössischen Geoinformationsverordnung dem Bundesamt für Landestopografie zugewiesen sind.

Es ist gegenüber den Fachstellen des Kantons weisungsberechtigt.

Art. 6 Fachlich zuständige kantonale Stelle

Weist die eidgenössische Geoinformationsverordnung eine Aufgabe der jeweils zuständigen Fachstelle zu, so ist im Bereich der kantonalen Geodaten die fachlich zuständige kantonale Stelle für diese Aufgabe zuständig.

Sie ist zuständig für die Erteilung, die Beschränkung oder die Verweigerung des Zugangs zu den beschränkt öffentlich zugänglichen eidgenössischen oder kantonalen Geodaten.

Art. 7 Anhörung interessierter Kreise

Bei der Vorbereitung strategischer Entscheide im Geoinformationsbereich, welche sich auch ausserhalb der kantonalen Verwaltung auswirken, sind die interessierten Kreise anzuhören.

3. Geodaten und Geodienste

Art. 8 Geodatenkataloge

Das Departement führt:

  1. einen Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten im Kanton Graubünden;
  2. einen Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten, der Zugangsberechtigungsstufe, der Zugehörigkeit zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und der Notwendigkeit zur Bereitstellung eines Download-Dienstes;
  3. einen Katalog der übrigen öffentlichen Geodaten des Kantons mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten.

Es sorgt für eine angemessene Publikation dieser Kataloge.

Art. 9 Referenzdaten

Die eigentümerverbindlichen Geobasisdaten werden auf die Daten der amtlichen Vermessung referenziert. Soweit zweckmässig gilt dies auch für die behördenverbindlichen Geobasisdaten.

Art. 10 Erweiterungen von Geodatenmodellen

Die minimalen Geodatenmodelle des Bundes können durch die Fachstelle nötigenfalls erweitert werden, um die kantonalen Mehranforderungen zu erfüllen.

Art. 11 Beschreibungssprache

Das Amt legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten und Metadaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf nationaler und internationaler Ebene.

Art. 12 Qualität

Die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geodaten zuständige Stelle stellt deren Qualität sicher.

Das Amt stellt allgemein nutzbare Instrumente zur Qualitätsprüfung zur Verfügung.

Art. 13 Historisierung

Die Historisierung wird durch die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung zuständige Stelle vorgenommen.

Die Historisierung kann von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle übernommen werden.

Art. 14 Haltung und Archivierung von Geodaten 1. Kantonale Fachstellen

Die Geodaten der kantonalen Fachstellen werden im zentralen geografischen Informationssystem der kantonalen Verwaltung gehalten.

Das Amt stellt die für die Archivierung und Historisierung notwendige Infrastruktur zur Verfügung.

Das Amt legt in Absprache mit der Fachstelle und dem Staatsarchiv das Archivierungskonzept für die Geodaten fest.

Art. 15 2. Kommunale und regionale Fachstellen

Die Geodaten, welche von den Gemeinden und Regionen erhoben, nachgeführt und verwaltet werden, sind von diesen in einem zweckmässigen System zu archivieren.

Die Archivierung kann auch von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle übernommen werden.

Das Amt legt in Absprache mit der fachlich zuständigen kantonalen Stelle und dem Staatsarchiv das Archivierungskonzept für die Geodaten fest.

Art. 16 Langzeitarchivierung

Das Staatsarchiv ist zuständig für die Langzeitarchivierung der archivwürdigen Geodaten.

Art. 17 Angabe der Aktualität

Eidgenössische und kantonale Geodaten sind von allen Nutzern mit Angaben bezüglich der Aktualität zu versehen.

Art. 18 Technische Weisungen

Das Amt kann unter Mitwirkung der fachlich zuständigen kantonalen Stellen technische Weisungen zu den Darstellungsmodellen, zu den Geometadaten, zur Qualität, zur Historisierung, zur Archivierung von Geodaten und zu den Geodiensten erlassen.

4. Übermittlung von Geodaten

Art. 19 Datenaustausch unter Behörden

Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle gewährt anderen Stellen des Kantons, der Regionen oder der Gemeinden auf Anfrage hin Zugang zu den Geobasisdaten durch einen Download-Dienst oder, wo dies nicht möglich ist, in einer anderen geeigneten elektronischen Form.

Art. 20 Übermittlung von Geobasisdaten

Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständigen kommunalen oder regionalen Stellen haben die Geodaten, die zur Veröffentlichung und Abgabe bestimmt sind, innert der von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle festgelegten Frist abzuliefern.

5. Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2012 in Kraft.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.02.2012 15.02.2012 Erlass Erstfassung -
17.05.2016 01.06.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 2016-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.02.2012 15.02.2012 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 17.05.2016 01.06.2016 geändert 2016-008