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219.050

Pflegekindergesetz

Vom 14.02.2007 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 31. Oktober 2006[3]

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Das Gesetz regelt in Ergänzung zum Bundesrecht[4] die Aufnahme und Vermittlung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb des Elternhauses zur Pflege, Erziehung und Betreuung sowie zur späteren Adoption.

Art. 2 Bewilligungs- und Meldestelle

Das Sozialamt erteilt der verantwortlichen Person die Bewilligung für:

  1. die Familien- und Heimpflege;
  2. die Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption;
  3. die Vermittlung von Pflegekindern und -plätzen.

Das Sozialamt ist Meldestelle für Tages- und Nachtpflegeverhältnisse.

Es kann Namen und Adressen der Heime, die Pflegeplätze anbieten, oder der Personen, die Pflegekinder und -plätze vermitteln, öffentlich publizieren.

Art. 3 Aufsichtsstelle

Das Sozialamt übt die Aufsicht über die Familien-, Tages-, Nacht- und Heimpflege, die Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption sowie über die Vermittlung von Pflegekindern und Pflegeplätzen aus.

Es kann insbesondere:

  1. bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls jederzeit ohne vorherige Anmeldung Kontrollbesuche vornehmen;
  2. zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Pflegekindes eine ärztliche Untersuchung veranlassen.

Eltern und Pflegeeltern haben dem Sozialamt die für die Wahrnehmung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 4 Bewilligungsumfang

Die Bewilligung gilt nur für die in der Bewilligung aufgeführte Wohnung der Pflegefamilie beziehungsweise den in der Bewilligung aufgeführten Standort des Betriebes.

Die Bewilligung ist zu befristen.

Art. 5 Entzug der Bewilligung

Das Sozialamt entzieht die Bewilligung, wenn:

  1. schwerwiegende Widerhandlungen gegen dieses Gesetz vorliegen oder
  2. die von der Regierung festgelegte Taxe überschritten wird.

Die Bewilligung zur Vermittlung von Kindern und Jugendlichen sowie von Plätzen zur Pflege und Erziehung ist zudem zu entziehen, wenn:

  1. die für die Erteilung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  2. das im Konzept enthaltene Vorgehen zur Abklärung der Eignung der Pflegeeltern beziehungsweise des Pflegeplatzes nicht eingehalten wird;
  3. die Bewilligung in einem anderen Kanton entzogen wurde.

Das Sozialamt kann den Entzug einer Bewilligung öffentlich bekannt geben.

Art. 6 Aufnahme- und Betreuungsverbot

Das Sozialamt untersagt bei Tages- beziehungsweise Nachtpflegeverhältnissen die Aufnahme und die Betreuung von Kindern, wenn die von der Regierung festgelegte Taxe überschritten wird.

Art. 7 Aufgabenübertragung an Dritte

Das Sozialamt kann Dritte mit einzelnen ihm obliegenden Aufgaben beauftragen und sie hiefür entschädigen. Ausgeschlossen sind hoheitliche Aufgaben.

Art. 8 Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung und die Erneuerung einer Bewilligung wird entsprechend dem damit verbundenen Aufwand erhoben. Sie beträgt:

  1. für die Familienpflege maximal 1000 Franken;
  2. für die Heimpflege maximal 2000 Franken;
  3. für die Vermittlung von Pflegekindern oder Pflegeplätzen maximal 2500 Franken.

Die Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung zur Familienpflege ist nicht gebührenpflichtig, wenn nur die Selbstkosten in Rechnung gestellt werden.

Auf die Erhebung einer Gebühr bei der Familienpflege kann verzichtet werden:

  1. bei auf behördliche Anordnung hin erfolgten Platzierungen;
  2. bei der Erneuerung der Bewilligung.

Gibt die Familien-, Tages-, Nacht- oder Heimpflege wiederholt oder zu schweren Beanstandungen Anlass, wird eine Inspektions- und Bearbeitungsgebühr nach Zeitaufwand von 150 Franken pro Stunde erhoben.

Drittkosten sind den Gesuchstellenden zu den effektiven Kosten zu verrechnen.

Art. 9 Taxen

Die Regierung legt für die bewilligungs- und meldepflichtigen Angebote zur Pflege, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie für die Vermittlung von Pflegekindern und Pflegeplätzen verbindliche Maximaltaxen fest.

Massgebend für die Festsetzung sind bei Heimen, bei der Vermittlung von Pflegekindern und bei der Tages- und Nachtpflege die Kosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung anfallen, bei der Familienpflege die Entschädigung, die üblicher Weise für Pflege, Erziehung, Betreuung sowie Kost und Logis geleistet wird.

Art. 10 Förderung des Pflegekinderwesens

Der Kanton fördert das Pflegekinderwesen durch:

  1. Beratung von Pflegeeltern;
  2. Weiterbildungsangebote für Pflegeeltern;
  3. Unterstützung beim Aufbau und der Vermittlung von Pflegeplätzen;
  4. Herausgabe von Musterverträgen.

2. Familienpflege

Art. 11 Bewilligungspflicht

Die Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen zur Pflege und Erziehung ist ab der Dauer von einem Monat und bis zum Alter von 18 Jahren bewilligungspflichtig.

Art. 12 Gemeinden

Die Gemeinden haben zur Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie untergebrachte Kinder oder Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren dem Sozialamt zu melden. Sie haben dem Sozialamt ebenfalls zu melden, wenn die Kinder oder Jugendlichen ihren Wohnort verlegen.

3. Tages- und Nachtpflege

Art. 13 Meldepflicht

Wer sich allgemein anbietet, gegen Entgelt Kinder unter 12 Jahren tags- oder nachtsüber im eigenen Haushalt ohne Begründung eines Familienpflegeverhältnisses zu betreuen, ist meldepflichtig.

Für die Nachtpflege gelten die gemäss Bundesrecht für die Tagespflege massgeblichen Bestimmungen.

4. Heimpflege

Art. 14 Bewilligungspflicht

Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist bewilligungspflichtig, wenn:

  1. tags- und nachtsüber vier und mehr Plätze zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung von Minderjährigen angeboten werden;
  2. tags- oder nachtsüber gleichzeitig vier oder mehr vorschul- oder schulpflichtige Kinder betreut werden.

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Kinderhütedienste in Ferien- und Freizeiteinrichtungen, Kaufhäusern und Einkaufszentren.

Art. 15 Bewilligungsvoraussetzungen

In Ergänzung zum Bundesrecht wird die Bewilligung nur erteilt, wenn sich das Sozialamt vergewissert hat, dass die verantwortliche Leitung die Wahrnehmung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben in zweckmässiger Weise schriftlich in für Dritte zugänglicher Ausgestaltung festgelegt hat. Mittagstische sind von diesen Bewilligungsvoraussetzungen ausgenommen.

5. Vermittlung von Pflegekindern oder Pflegeplätzen

Art. 16 Bewilligungspflicht

Die Vermittlung von Kindern und Jugendlichen zur Pflege und Erziehung bis zum 18. Altersjahr oder von Pflegeplätzen ist bewilligungspflichtig.

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Vermittlung durch eine Behörde sowie die Vermittlung von Tages- und Nachtpflegeplätzen.

Art. 17 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung zur Vermittlung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person:

  1. zivilrechtlich handlungsfähig ist;
  2. keine für die Vermittlungstätigkeit relevante strafbare Handlung begangen hat;
  3. ein zweckmässiges Konzept zur Abklärung der Eignung der Pflegeeltern beziehungsweise des Pflegeplatzes vorweist;
  4. nachweist, dass vermittelnde Mitarbeitende die Voraussetzungen von Litera a und b erfüllen.

Die Vermittlung ist auf das Gebiet der Schweiz beschränkt.

Art. 18 Vermittlung im Ausland

Das Sozialamt kann im Einzelfall eine Vermittlung im Ausland bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass die vermittelten Kinder oder Jugendlichen durch qualifizierte Personen betreut werden.

Art. 19 Liste der Vermittlungen

Personen, die im Besitze einer Bewilligung zur Vermittlung sind, haben eine Liste der von ihnen vermittelten Kinder und Jugendlichen einschliesslich des Vermittlungsortes sowie der von ihnen vermittelten Plätze zu führen. Die Liste ist dem Sozialamt jährlich bis spätestens Ende Januar einzureichen.

Die Bewilligung zur Vermittlung wird entzogen, wenn die Liste nicht oder nicht ordnungsgemäss geführt oder dem Sozialamt nicht eingereicht wird.

6. Strafbestimmung

Art. 20 Strafbestimmung

Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die sich darauf stützenden Verfügungen werden, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, vom Sozialamt mit Busse bis 10 000 Franken geahndet.

Personen, die gewerbsmässig handeln, werden mit Busse bis 50 000 Franken bestraft.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

7. Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmungen

Einrichtungen, die den Bestimmungen über die Heimpflege unterstehen, haben innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen beziehungsweise eine Bewilligung einzuholen.

Für Familienpflegeverhältnisse ohne gültige Bewilligung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung einzuholen.

Bestehende Tages- und Nachtpflegeverhältnisse sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Sozialamt zu melden.

Art. 23 Referendum, Inkrafttreten

Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten[6] dieses Gesetzes. 

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.02.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung -
11.12.2012 01.01.2013 Art. 14 Abs. 1, a) geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 14.02.2007 01.07.2007 Erstfassung -
Art. 14 Abs. 1, a) 11.12.2012 01.01.2013 geändert -