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320.110

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

(RVzEGzZPO)

Vom 21.12.2010 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 21. Dezember 2010

1. Ergänzende Bestimmungen

Art. 1 Unentgeltliche Rechtspflege

Die Anhörung des Kantons dient insbesondere der Abklärung der finanziellen Verhältnisse. Die für die Stellungnahme zuständige Steuerverwaltung kann sich auf diesen Aspekt beschränken.

Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung und die Erfolgsaussichten des Verfahrens sind in erster Linie vom Gericht zu prüfen.

Entscheide, in denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sind der Steuerverwaltung im Dispositiv mitzuteilen.

2. Schlussbestimmungen

Art. 2 Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Verordnung zur Umsetzung von Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 19. Juni 2007[2] (BR 210.150);
  2. Kostentarif im Zivilverfahren vom 9. Dezember 1985[3] (BR 320.075).

Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung aufgehoben werden, so finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung Anwendung.

Art. 3 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung von Regierungsverordnungen wird im Anhang[4] geregelt.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung -