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350.110

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

(RVzEGzStPO)

Vom 21.12.2010 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1] sowie Art. 7 Abs. 4, Art. 11 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2, Art. 34 Abs. 1 lit. c und d, Art. 34 Abs. 2, Art. 37 Abs. 4 lit. a und Art. 41 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung[2]

von der Regierung erlassen am 21. Dezember 2010

1. Organisation der Staatsanwaltschaft

Art. 1 Gliederung

Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in:

  1. Erste Staatsanwältin/Erster Staatsanwalt und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter;
  2. Kanzlei;
  3. Jugendanwaltschaft;
  4. Abteilungen Vergehen und Verbrechen;
  5. Abteilung Übertretungen;
  6. Zweigstellen.

Die Jugendanwaltschaft, die Abteilungen und die Zweigstellen bestehen aus der erforderlichen Anzahl an Staatsanwältinnen und Staatsanwälten beziehungsweise Jugendanwältinnen und Jugendanwälten, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern sowie Kanzleiangestellten.

Die Abteilungen werden von einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt geführt.

Art. 2 Zweigstellen

Die Staatsanwaltschaft führt Zweigstellen in Davos, Ilanz, Roveredo, Samedan und Thusis.

Die Zweigstellen stehen unter der fachlichen Leitung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts beziehungsweise der Stellvertretenden Ersten Staatsanwältin oder des Stellvertretenden Ersten Staatsanwalts. *

Ihr oder ihm kommen hinsichtlich der Zweigstellen die fallbezogenen Aufgaben einer Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staatsanwalts zu.

Art. 3 Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt

Die personelle, betriebliche und fachliche Führung der Staatsanwaltschaft umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die effiziente Organisation des Geschäftsganges;
  2. die Regelung der Pikettorganisation und der Stellvertretung innerhalb der Staatsanwaltschaft;
  3. die Überwachung der Arbeit und der Pendenzen;
  4. die Ausübung der personalrechtlichen Aufgaben, die das kantonale Recht der Dienststellenleitung zuweist;
  5. der Erlass von Weisungen hinsichtlich der Informationspflicht der Polizei und anderen Aspekten der Zusammenarbeit im Strafverfahren.

Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann einzelne Befugnisse an ihre oder seine Stellvertretung oder hinsichtlich der jeweiligen Abteilung an die Leitende Staatsanwältin oder den Leitenden Staatsanwalt beziehungsweise an die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt übertragen.

Die Stellvertretung der Ersten Staatsanwältin oder des Erstes Staatsanwalts übt deren oder dessen Aufgaben aus, wenn:

  1. eine Aufgabe ihr oder ihm im Einzelfall oder generell übertragen worden ist;
  2. eine Aufgabe während der Abwesenheit der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts erfüllt werden muss.

Art. 4 Kanzlei

Die Kanzlei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erfassung der eingehenden Fälle sowie Führung und Kontrolle der Register;
  2. Mitteilung und Abrechnung von Entscheiden;
  3. Erledigung von Korrespondenz und Protokollierungen;
  4. Archivierung der Akten des Strafverfahrens;
  5. Betreuung der Bibliothek;
  6. Erledigung weiterer administrativer Arbeiten im Zusammenhang mit Strafverfahren oder dem Personalwesen auf Anweisung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts und der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs.

Art. 5 Strafregister

Die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister wird nach Massgabe des Bundesrechts von der Staatsanwaltschaft geführt.

Ihr obliegen auch die weiteren Aufgaben gemäss der bundesrätlichen Verordnung über das Strafregister[3].

Art. 5a * Automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssystem

Die Kantonspolizei (Kriminaltechnischer Dienst) ist als zentrale Stelle (zentrale Meldestelle) im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten[4] für die Meldung von Löschungsereignissen verantwortlich.

Die meldepflichtigen Behörden melden der zentralen Meldestelle Löschungsereignisse spätestens 20 Tage nach Eintritt des für die Löschung massgeblichen Ereignisses.

2. Ergänzende Bestimmungen

Art. 6 Mitteilung von Strafentscheiden

Der Staatsanwaltschaft sind alle Entscheide in Strafsachen mitzuteilen, auf welche die Bestimmungen der Strafprozessordnung[5] Anwendung gefunden haben.

Dem Amt für Justizvollzug sind die Entscheide in Strafsachen mitzuteilen, für deren Vollzug es zuständig ist.

Soweit das Inkasso der Finanzverwaltung obliegt, sind ihr die Entscheide im Dispositiv mitzuteilen.

Entscheide, in denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sind der Steuerverwaltung im Dispositiv mitzuteilen.

Dem Amt für Migration und Zivilrecht sind die rechtskräftigen Entscheide mitzuteilen, für deren Vollzug es zuständig ist, und die rechtskräftigen Entscheide, die das Geldspielrecht betreffen. *

Der Kantonspolizei sind Verurteilungen, Freisprüche, Einstellungen, Nichtanhandnahmeverfügungen und Entscheide gemäss Artikel 55a Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches[6] und Artikel 46b Absatz 2 des Militärstrafgesetzes[7] mitzuteilen. *

Art. 7 Meldung von Strafverfahren und Urteilen an Behörden 1. Allgemeines

Ausserstrafrechtliche Massnahmen im Sinn des Einführungsgesetzes[8] sind insbesondere:

  1. der Entzug oder das Verweigern einer Berufsausübungsbewilligung;
  2. das Aussprechen eines Berufsausübungsverbotes;
  3. der Entzug eines Fähigkeitsausweises;
  4. die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit wegen Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines strafbaren Verhaltens, das die Berufsausübung beziehungsweise die ehrenamtliche Tätigkeit beeinträchtigen könnte;
  5. andere disziplinar- oder aufsichtsrechtliche Massnahmen;
  6. der Entzug einer ausländerrechtlichen Bewilligung oder andere ausländerrechtliche Massnahmen.

Die Meldepflicht setzt einen sachlichen Zusammenhang zwischen strafbarem Verhalten und ausserstrafrechtlicher Massnahme voraus. Die Staatsanwaltschaft und die jeweilige Aufsichtsbehörde verständigen sich über die entsprechenden Sachverhalte sowie die Form und den Umfang der Meldung.

Die Meldung erfolgt in der Regel an die jeweilige Aufsichtsbehörde.

Spezialgesetzliche Meldepflichten bleiben vorbehalten.

Art. 8 2. Anwendungsbereiche

Die Prüfung von ausserstrafrechtlichen Massnahmen kann sich aus der beschuldigten Person, dem zu beurteilenden Straftatbestand oder dem geschützten Rechtsgut ergeben.

In personeller Hinsicht ist die Möglichkeit von Massnahmen insbesondere bei beschuldigten Personen zu prüfen, die:

  1. als Lehrerin oder als Lehrer tätig sind;
  2. mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten;
  3. einen Beruf im Gesundheitswesen ausüben;
  4. in einer bewilligungspflichtigen oder der staatlichen Aufsicht unterstehenden Einrichtung arbeiten, in der Menschen oder Tiere betreut werden;
  5. ausländische Staatsangehörige sind.

In tatbestandsmässiger Hinsicht ist eine Meldung an eine Behörde insbesondere zu prüfen bei Verstössen gegen:

  1. die Gesundheitsgesetzgebung;
  2. das Lebensmittelrecht;
  3. die Ausländer- und Asylgesetzgebung;
  4. die Jagd- und Fischereigesetzgebung;
  5. die Landwirtschaftsgesetzgebung;
  6. die Tierschutzgesetzgebung;
  7. die Veterinärgesetzgebung;
  8. die Waldgesetzgebung.

Die Staatsanwaltschaft und die jeweilige Aufsichtbehörde verständigen sich über die entsprechenden Tätigkeiten und Sachverhalte.

Art. 9 Amtliche Sachverständige 1. Institutionen

Als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige im Sinn der Strafprozessordnung[9] und der kantonalen Einführungsgesetzgebung[10] werden bezeichnet:

  1. als rechtsmedizinisches Institut: die Abteilung für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden;
  2. als Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie: die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Kinder- und Jugendpsychiatrie;
  3. als Institution für Kindesschutz: die Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals Graubünden.

Art. 10 2. Fachbereiche

Die Anerkennung als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige gilt für folgende Bereiche:

  1. Amtsärztinnen und -ärzte:
  1. einfache Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen (Legalinspektion).
  1. forensischer Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden:
  1. Abklärung der Schuldfähigkeit;
  2. Abklärung der Notwendigkeit und/oder Zweckmässigkeit von Massnahmen;
  3. Beurteilung von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen, wenn deren Fähigkeit auszusagen wegen psychischer Krankheit in Frage steht.
  1. rechtsmedizinisches Institut:
  1. Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen (Legalinspektion, Obduktion, Gutachten);
  2. Identifikation unbekannter Toter;
  3. Begutachtung von Körperverletzungen;
  4. Untersuchung von Opfern von Sexualdelikten;
  5. Rekonstruktion von Ereignissen anhand von Befunden;
  6. Alkoholbegutachtungen (Rückrechnungen, theoretische Berechnungen).
  1. Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie:
  1. psychiatrische und/oder psychologische Abklärungen von Kindern und Jugendlichen.
  1. Institution für Kindesschutz:
  1. Betreuung bei Kindern und Jugendlichen, bei denen der Verdacht auf jegliche Art von Misshandlung besteht.

Art. 10a * Lernprogramme gegen Gewalt

Die Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen führt die von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten angeordneten Lernprogramme gegen Gewalt durch.

Sie verlangt für diese Leistung eine Gebühr von 50 bis 500 Franken.

3. Gebühren für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und der Staatsanwaltschaft

Art. 11 Gebührentarif 1. Staatsanwaltschaft

Die Gebühr zur Deckung des Aufwands von Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft beträgt:

  1. Entscheid über die Zuständigkeit Fr. 50.– bis 500.–
  2. Untersuchung und Entscheid im Strafbefehlsverfahren bei Übertretungen Fr. 100.– bis 1000.–
  3. Untersuchung und Entscheid in anderen Strafbefehlsverfahren Fr. 100.– bis 2000.–
  4. Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Fr. 200.– bis 20 000.–
  5. Erlass von nachträglichen und selbstständigen Entscheiden Fr. 50.– bis 2000.–

In Strafverfahren nach der Jugendstrafprozessordnung[11] ist der Gebührenrahmen um die Hälfte zu reduzieren.

In Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang, von besonderer Schwierigkeit oder mit mehreren beschuldigten Personen können die Maximalgebühren entsprechend erhöht werden.

Ausserhalb des Strafverfahrens richten sich die Gebühren der Staatsanwaltschaft nach den für das Verwaltungsverfahren geltenden Bestimmungen[12].

Art. 12 2. Verwaltungsbehörden

Die Gebühr zur Deckung des Aufwands von Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden setzt sich aus einer Staatsgebühr und den Gebühren für Ausfertigung und Mitteilungen zusammen.

Die Gebührenansätze richten sich nach den für das Verwaltungsverfahren geltenden Bestimmungen[13].

Art. 13 Zeugenentschädigung

Zeuginnen und Zeugen werden für ihre Einvernahme einschliesslich Hin- und Rückfahrt mit 30 Franken pro Stunde entschädigt.

Wird ein höherer Erwerbsausfall geltend gemacht, ist dieser von der Zeugin oder dem Zeugen nachzuweisen. Die Entschädigung beträgt höchstens 500 Franken pro Tag.

Spesen nach kantonalem Personalrecht[14] werden auf Verlangen ausgerichtet.

4. Rechnungswesen

Art. 14 Staatsanwaltschaft

Die im Untersuchungsverfahren entstandenen Auslagen werden von der Staatsanwaltschaft vorschussweise übernommen.

Sicherheitsleistungen und Beschlagnahmen zur Kostendeckung sind unverzüglich der Finanzverwaltung zu überweisen. Nach Schluss der Untersuchungen macht ihr die Staatsanwaltschaft Mitteilung über die weitere Verwendung.

Art. 15 Regionalgerichte *

Das Regionalgericht sorgt für den Einzug der den am Verfahren Beteiligten überbundenen Kosten. Es rechnet periodisch mit der Finanzverwaltung über die Untersuchungskosten ab und überweist diese umgehend. *

Werden die Kosten im Urteil nur teilweise den Beteiligten überbunden oder sind sie nicht in vollem Umfang einzutreiben, so ist der eingegangene Betrag vorerst zur Begleichung der Busse zu verwenden.

Das Regionalgericht hat über den nicht erhältlichen Teil der Verfahrenskosten der Finanzverwaltung eine Verlustanzeige unter Beilage der Eintreibungsdokumente oder einer begründeten Abschreibungsverfügung einzureichen. Die Abschreibung darf erst erfolgen, wenn der Schuldner erfolglos betrieben worden oder die Einleitung des Betreibungsverfahrens aussichtslos ist. *

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist durch die Regionalgerichtskasse auszuzahlen. *

5. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 1974[15];
  2. Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle vom 11. November 1974[16];
  3. Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen vom 16. Dezember 1974[17];
  4. Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden vom 24. Februar 1975[18].

Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung aufgehoben werden, so finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung[19] beziehungsweise Jugendstrafprozessordnung[20] und der kantonalen Einführungsgesetzgebung[21] dazu Anwendung.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung von Regierungsverordnungen wird im Anhang[22] geregelt.

Art. 18 Zuständigkeit von Verwaltungsstrafbehörden

Für Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts ist das Departement zuständig.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
26.11.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert -
23.06.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1, a) geändert 2015-019
24.05.2016 01.01.2017 Art. 15 Titel geändert 2016-010
24.05.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 1 geändert 2016-010
24.05.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 3 geändert 2016-010
24.05.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 4 geändert 2016-010
20.09.2016 01.10.2016 Art. 6 Abs. 5 eingefügt 2016-021
18.12.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 6 eingefügt 2018-024
12.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, d) geändert 2019-025
12.11.2019 01.01.2020 Art. 9 Abs. 1, b) geändert 2019-025
12.11.2019 01.01.2020 Art. 10a eingefügt 2019-025
15.12.2020 01.01.2021 Art. 6 Abs. 5 geändert 2020-063
19.12.2023 01.01.2024 Art. 5a eingefügt 2023-040
16.12.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 6 geändert 2025-072

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1, d) 12.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-025
Art. 2 Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 5a 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-040
Art. 6 Abs. 5 20.09.2016 01.10.2016 eingefügt 2016-021
Art. 6 Abs. 5 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-063
Art. 6 Abs. 6 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-024
Art. 6 Abs. 6 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-072
Art. 9 Abs. 1, b) 12.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-025
Art. 10 Abs. 1, a) 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 10a 12.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-025
Art. 15 24.05.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-010
Art. 15 Abs. 1 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010
Art. 15 Abs. 3 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010
Art. 15 Abs. 4 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010