Der einweisende Kanton: Zuständigkeit
- bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung;
- koordiniert die Planung des gesamten Vollzugs einschliesslich der Probezeit nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung; er stellt der Vollzugseinrichtung, der Bewährungshilfe und den anderen am Vollzug beteiligten Stellen die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu;
- entscheidet über Vollzugsöffnungen wie die Bewilligung von Urlaub, die Verlegung in den offenen Vollzug, den Vollzug in Form des Ar- beits- sowie des Wohn- und Arbeitsexternats, die bedingte Entlassung sowie die Unterbrechung des Vollzugs. Er kann die Kompetenz für die Bewilligung von Urlaub sowie des Wohn- und Arbeitsexternats der Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.
.01.2007 5
.400 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
Die Vollzugseinrichtung:
. übernimmt die zugewiesenen Personen im Rahmen ihrer Aufnahme- fähigkeit und entlässt sie nach den Anordnungen des einweisenden Kantons;
. erstellt innerhalb der Vorgaben des einweisenden Kantons zusammen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan;
. bezieht die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf mit ein, ins- besondere bei der Vorbereitung der Entlassung;
. erstattet dem einweisenden Kanton Bericht, wenn er es verlangt, bei besonderen Vorkommnissen wie schweren Disziplinarverstössen, Un- fall oder Tod der eingewiesenen Person und mit der Überweisung von Gesuchen.