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370.100

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

(VRG)

Vom 31.08.2006 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 30. Mai 2006[3],

beschliesst:

1. Geltungsbereich

Art. 1 Kantonale Behörden

Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.

Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

Private werden einer Verwaltungsbehörde gleichgestellt, soweit sie in Erfüllung der ihnen vom Kanton übertragenen öffentlichen Aufgaben entscheiden.

Art. 2 Regional- und Gemeindebehörden *

Auf das Verwaltungsverfahren vor Regional- und Gemeindebehörden finden die allgemeinen Verfahrensgrundsätze sowie die Bestimmungen über die Erläuterung, die Berichtigung, die Revision und die Vollstreckung Anwendung. *

2. Allgemeine Grundsätze des Verfahrens

2.1. Verfahrensleitung, Ausstand, Fristen und elektronischer Rechtsverkehr *

2.1.1. Verfahrensleitung

Art. 3 Beschleunigungsgebot

Die Behörden behandeln die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.

Art. 4 Zuständigkeit

Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit der Behörden. Abweichende Abmachungen der Parteien sind nichtig.

Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

Verneint eine Behörde ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Behörde.

Können sich mehrere Behörden über ihre Zuständigkeit nicht einigen, entscheidet die gemeinsame vorgesetzte Behörde. Fehlt eine solche, entscheidet die Konfliktbehörde.

Art. 5 Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen

Die Behörde trifft für die Dauer des Verfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen zum Schutz der im Streit liegenden Rechte und Interessen der Beteiligten.

Bei einer Kollegialbehörde ist die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied dafür zuständig.

Art. 6 Vereinigung und Trennung von Verfahren

Im Interesse einer zweckmässigen Erledigung kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung:

  1. die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen;
  2. das Verfahren bei von verschiedenen Parteien gemeinsam eingereichten Eingaben oder bei Eingaben zu verschiedenen Gegenständen trennen.

2.1.2. Ausstand *

Art. 6a * Ausstandsgründe

Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben, treten von Amtes wegen oder auf Gesuch in den Ausstand in Verfahren, in denen:

  1. sie selbst, ihre Ehegatten, Partner in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft, Verlobten, Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern sowie ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder am Verfahren beteiligt sind oder sonst am Ausgang des Verfahrens ein unmittelbares Interesse haben;
  2. sie mit einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteiligten Person besonders befreundet oder verfeindet sind;
  3. sie zu einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteiligten Person in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen;
  4. sie in anderer amtlicher Stellung an einem Entscheid einer Vorinstanz in gleicher Sache mitgewirkt haben;
  5. sie als Zeuginnen oder Zeugen einvernommen oder als Sachverständige beigezogen worden sind;
  6. sie aufgrund anderer Umstände als befangen erscheinen.

Ausstandsgründe gemäss Litera a bestehen nach Auflösung der Ehe, der Verlobung, der eingetragenen Partnerschaft oder der faktischen Lebensgemeinschaft fort.

Ausstandsgründe gemäss Litera d finden auf die Gemeinden keine Anwendung.

Art. 6b * Anzeigepflicht und Ausstandsbegehren

Liegt ein Ausstandsgrund vor, teilt die betroffene Person dies unverzüglich der oder dem Vorgesetzten beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden mit.

Betrifft der Ausstandsgrund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder eine Einzelbehörde, erfolgt die Durchführung des weiteren Verfahrens durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

Die Parteien können einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorgesetzten beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden geltend machen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

Ist der Ausstandsgrund erst mit oder nach dem Entscheid bekannt geworden, ist er auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen.

Art. 6c * Entscheid

Ist der Ausstand streitig, entscheidet: *

  1. die oder der Vorsitzende des in der Hauptsache zuständigen Gerichts in Ausstandsfällen von weiteren Gerichtspersonen;
  2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden in Ausstandsfällen der oder des Vorsitzenden;
  3. die Kollegialbehörde in Abwesenheit der betroffenen Person in Ausstandsfällen ihrer Mitglieder;
  4. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher in Ausstandsfällen von Angestellten des jeweiligen Departements;
  5. die vorgesetzte Behörde in den übrigen Fällen.

Die gleiche Behörde entscheidet, welche Verfahrens- oder Prozesshandlungen zu wiederholen sind, wenn ein bereits bestehender Ausstandsgrund erst nachträglich bekannt wird.

2.1.2.a Elektronischer Rechtsverkehr *

Art. 6d * Zulässigkeit

Schriftliche Verfahrenshandlungen können in Papierform oder nach den Vorgaben dieses Gesetzes elektronisch erfolgen.

Sonderbestimmungen zum elektronischen Rechtsverkehr in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

Art. 6e * Elektronische Eingabe

Eingaben können elektronisch erfolgen, wenn die Behörde an einem Übermittlungssystem angeschlossen ist. Eingaben in elektronischer Form müssen der Partei sicher zugeordnet werden können und unveränderbar sein.

Die Regierung kann in erstinstanzlichen Verfahren Eingaben ausserhalb eines Übermittlungssystems zulassen.

Die Regierung regelt:

  1. die anerkannten Übermittlungssysteme;
  2. die Anforderungen an die sichere Zuordnung und Unveränderbarkeit der Eingabe;
  3. die zulässigen Formate sowie die technische Ausgestaltung der Übermittlung.

2.1.3. Fristen *

Art. 7 Berechnung

Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.

Bei elektronischer Eröffnung gilt die Mitteilung im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs beim Übermittlungssystem der Adressatin oder des Adressaten oder der Vertretung als erfolgt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der Übermittlung an deren elektronische Zustelladresse. *

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag.

Falsche Fristangaben in einem Entscheid dürfen für die betroffene Partei keine Nachteile zur Folge haben.

Art. 8 Einhaltung

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden.

Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist.

Eine Zahlung an die Behörde ist rechtzeitig erfolgt, wenn innert der Frist:

  1. der Betrag einer schweizerischen Poststelle übergeben worden ist oder
  2. der Zahlungsauftrag zur sofortigen Belastung eines Kontos in der Schweiz der Bank oder einer schweizerischen Poststelle übergeben und der Betrag innert banküblicher Frist der Behörde gutgeschrieben worden ist.

Art. 8a * Bei elektronischer Einreichung

Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem das Übermittlungssystem der Behörde die Eingabe quittiert.

Ist das Übermittlungssystem nicht erreichbar, verlängert sich eine laufende Frist auf den Folgetag, nachdem es wieder erreichbar ist. Fällt der Folgetag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

Die Nichterreichbarkeit des Übermittlungssystems ist von der betroffenen Partei glaubhaft zu machen.

Art. 8b * Nachreichung in physischer Form

Die Behörde kann eine Nachreichung in physischer Form verlangen, wenn die Bearbeitung einer Eingabe technisch nicht möglich ist oder Dokumente zur Überprüfung der Echtheit benötigt werden.

Die Behörde setzt der Partei eine angemessene Frist zur Nachreichung, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

Art. 9 Erstreckung

Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der Ansetzung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, können nicht erstreckt werden.

Andere Fristen können aus zureichenden Gründen in der Regel einmal erstreckt werden. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden.

Art. 10 Wiederherstellung

Versäumte Fristen können nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war.

Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.

2.2. Ermittlung des Sachverhalts

Art. 11 Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht

Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln.

Die am Verfahren Beteiligten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht entfällt, wenn sie sich dadurch strafrechtlich belasten würden. *

Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist.

Art. 12 Beweismittel

Als Beweismittel dienen der Behörde neben dem Wissen ihrer Mitglieder insbesondere:

  1. amtliche Akten;
  2. Urkunden;
  3. Amtsberichte;
  4. Befragung und Mitteilungen von Beteiligten und Auskunftspersonen;
  5. Augenscheine;
  6. Sachverständigengutachten.

Reichen diese Beweismittel zur Abklärung des Sachverhalts nicht aus, können Behörden von Amtes wegen oder auf Antrag hin Zeugen einvernehmen. Diese Vorschrift gilt nicht für Gemeindebehörden.

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis und das Verweigerungsrecht finden sinngemäss Anwendung.

Art. 13 Editions- und Auskunftspflicht

Behörden und Private sind zur Herausgabe von Urkunden und Akten sowie zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Für Behörden besteht eine Ausnahme von der Editions- und Auskunftspflicht, wenn dadurch wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gefährdet würden.

Für Private besteht eine Ausnahme von der Editions- und Auskunftspflicht, wenn ihnen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkundenbeweis und das Verweigerungsrecht finden sinngemäss Anwendung.

Art. 14 Geheimhaltung

Wenn bei der Erhebung von Beweismitteln wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gefährdet werden, ordnet die Behörde die notwendigen Schutzmassnahmen an.

2.3. Rechte und Pflichten der Beteiligten

Art. 15 * Vertretung

Die Beteiligten können sich durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen:

  1. in Verfahren vor Verwaltungsbehörden;
  2. in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen;
  3. in anderen Verfahren vor richterlichen Behörden mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden auf begründetes Gesuch im Einzelfall.

Die Rechtsvertretung durch eine Person, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA[4] geniesst, ist in allen Verfahren möglich.

Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich auf Verlangen der Behörde durch schriftliche Vollmacht über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen.

Art. 16 Rechtliches Gehör

Die Behörde hat den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

Sie kann insbesondere darauf verzichten, wenn sofortiges Handeln notwendig ist.

Art. 17 Akteneinsicht

Die am Verfahren Beteiligten haben das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen. Die Akteneinsicht kann in elektronischer Form gewährt werden. *

Personen, die im Übermittlungssystem registriert sind, kann die Akteneinsicht über dieses gewährt werden. *

Die Einsichtnahme kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden. Eine solche Verweigerung ist zu begründen.

Wird zum Nachteil einer Partei auf Akten abgestellt, in die sie keine Einsicht nehmen kann, ist ihr der belastende Inhalt mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Beweisanträgen zu geben.

Die Regierung regelt die Modalitäten und die Sicherheitsanforderungen der elektronischen Akteneinsicht. *

Art. 18 Verfahrensdisziplin

Die am Verfahren Beteiligten und ihre Vertreterinnen und Vertreter haben sich gegenüber den Behörden und unter sich anständig zu verhalten und jede mutwillige Streitsucht und Trölerei zu vermeiden.

Mutwillige Einleitung oder Führung eines Verfahrens sowie grobe Verletzung des Anstandes gegenüber Behörden und Mitbeteiligten ahndet die in der Sache selbst entscheidende Behörde mit Verweis oder Ordnungsbusse bis 1000 Franken.

2.4. Erledigung

Art. 19 Vergleich

Um das Verfahren vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Parteien einen Vergleich abschliessen, soweit ihnen die Verfügung über den Streitgegenstand oder ein Ermessenspielraum zusteht.

Art. 20 Abschreibung

Fällt im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache weg, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Vergleichs, schreibt die Behörde das Verfahren als erledigt ab.

Die Behörde entscheidet in der Abschreibungsverfügung über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen.

Rückzug, Anerkennung und Vergleich werden in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

Art. 21 Beweiswürdigung

Die Behörde ist in der Beweiswürdigung frei.

Art. 22 Inhalt des Entscheids

Entscheide sind zu begründen und müssen ein Dispositiv mit Rechtspruch und Kostenregelung sowie mit der Belehrung über die Möglichkeit und die Frist des ordentlichen Weiterzugs enthalten.

Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, ist der Weiterzug innert zwei Monaten seit der Mitteilung des Entscheids zulässig.

Art. 23 Schriftliche Mitteilung *

Entscheide sind den Parteien und, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, Dritten schriftlich mitzuteilen.

Die Behörde kann gemeinsam auftretende Parteien verpflichten, eine gemeinsame postalische Zustelladresse oder eine elektronische Zustelladresse auf einem Übermittlungssystem zu bezeichnen. *

Ist eine Partei nicht in der Schweiz wohnhaft, kann die Behörde sie verpflichten, eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland zu bezeichnen oder eine elektronische Zustelladresse im Übermittlungssystem zu bezeichnen. *

Ein Entscheid kann durch amtliche Publikation eröffnet werden, wenn:

  1. er nicht zugestellt werden kann;
  2. er sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet;
  3. eine Partei der Aufforderung gemäss Absatz 2 oder 3 nicht nachkommt;
  4. dies gesetzlich vorgesehen ist.

Art. 23a * Elektronische Mitteilung

Entscheide können in elektronischer Form über ein Übermittlungssystem mitgeteilt werden, wenn die Partei oder ihre Vertretung im Übermittlungssystem registriert ist und der elektronischen Mitteilung zugestimmt hat.

Entscheide in elektronischer Form müssen der Behörde sicher zugeordnet werden können und unveränderbar sein. Sie enthalten die Namen der für die Behörde handelnden Personen.

Die Regierung regelt die Modalitäten der elektronischen Mitteilung und der Zustimmung.

Art. 24 Wiedererwägung

Eine Partei kann die Verwaltungsbehörde um Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen.

Die Verwaltungsbehörde ist zur Wiedererwägung ihres Entscheids nur verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden.

Wiedererwägungsgesuche hemmen den Fristenlauf nicht.

Art. 25 Widerruf

Die Verwaltungsbehörde kann einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn:

  1. sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat und
  2. nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen.

Erleidet jemand, der im Vertrauen auf einen Entscheid gutgläubig Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf unverschuldet einen Schaden, hat er Anspruch auf Entschädigung.

Spezialgesetzliche Widerrufsregelungen und die Revision bleiben vorbehalten.

3. Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden

3.1. Erstinstanzliches Verfahren

Art. 26 Entscheid

Die zuständige Verwaltungsbehörde erlässt einen Entscheid:

  1. von Amtes wegen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Regelung eines Rechtsverhältnisses angebracht ist;
  2. auf Antrag einer Partei, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid hat.

Wird ein Entscheid beantragt und erachtet die Behörde die Voraussetzungen dafür als nicht gegeben, erlässt sie einen Nichteintretensentscheid. Dieser ist gleich wie eine Verfügung anfechtbar.

Art. 27 Einsprache

Die Einsprache verpflichtet die Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid umfassend zu überprüfen und über die Sache nochmals zu entscheiden.

Die Einsprache ist dort zulässig, wo sie durch Bundes- oder kantonales Recht vorgesehen ist.

3.2. Verwaltungsbeschwerde

3.2.1. Voraussetzungen

Art. 28 Zulässigkeit

Entscheide einer Dienststelle oder von unselbstständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts können mit Verwaltungsbeschwerde an das vorgesetzte Departement weitergezogen werden.

Die Verwaltungsbeschwerde ist ausgeschlossen, wenn gemäss Gesetz die Einsprache oder direkt die Beschwerde an das Obergericht offen steht. *

Entscheide der Departemente und der Standeskanzlei können mit Verwaltungsbeschwerde an die Regierung weitergezogen werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Als Entscheide gelten auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen.

Art. 29 Anfechtung von Zwischenentscheiden

Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie:

  1. für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder
  2. ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt.

Im Verfahren vor Kollegialbehörden können verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen unter Vorbehalt von Absatz 1 an diese weitergezogen werden.

Art. 30 Legitimation

Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.

Art. 31 Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden:

  1. Mängel des Verfahrens;
  2. Mängel des angefochtenen Entscheids, insbesondere unrichtige Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung sowie unzulässiger Gebrauch des Ermessens.

Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig.

Art. 32 Frist

Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen beträgt zehn Tage.

3.2.2. Verfahren

Art. 33 Rechtsschriften

Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie sind unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. *

Rechtsschriften in Papierform sind zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen. *

Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

Art. 34 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Behörde kann der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen.

Bei einer Kollegialbehörde ist die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied dafür zuständig.

Art. 35 Instruktion

Bei der Instruktion der Beschwerde dürfen Behörden und Angestellte, die am Zustandekommen des angefochtenen Entscheids beteiligt waren, nicht mitwirken.

Beschwerden an die Regierung werden von einem Departement instruiert. Dieses trifft von Amtes wegen oder auf Antrag die notwendigen vorsorglichen und verfahrensleitenden Entscheide.

Art. 36 Schriftenwechsel

Die Beschwerde wird der Vorinstanz und allfälligen weiteren Betroffenen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Beantwortung zugestellt.

Auf einen Schriftenwechsel kann verzichtet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.

Art. 37 Beschwerdeentscheid

Tritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache ein, entscheidet sie in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Anordnungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück.

Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid zu Gunsten oder zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern. Beabsichtigt sie Letzteres, hat sie den Parteien vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben.

4. Verfahren vor Obergericht *

4.1. Allgemeine Vorschriften

4.1.1. Formvorschriften und Verfahrensleitung

Art. 38 Rechtsschriften

Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. *

Rechtsschriften in Papierform sind zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen. *

Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

Art. 38a * Elektronischer Rechtsverkehr

Rechtsschriften und andere Eingaben können dem Gericht elektronisch eingereicht werden.

Mit Einverständnis der betroffenen Parteien kann das Gericht Verfügungen und Entscheide elektronisch zustellen.

Im elektronischen Rechtsverkehr ist die qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur[5] zu verwenden. Im Weiteren gilt die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren[6] sinngemäss.

Art. 39 Gerichtsferien

Gesetzliche und gerichtlich bestimmte Fristen stehen still:

  1. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
  2. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
  3. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Davon ausgenommen sind Verfahren:

  1. die durch besondere Verfügung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters für dringlich erklärt werden;
  2. für die eine abweichende gesetzliche Regelung besteht.

Art. 40 Beiladung

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter lädt Dritte, die durch den Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden, von Amtes wegen oder auf Antrag zur Teilnahme am Verfahren ein.

Nimmt die beigeladene Person am Verfahren teil, stehen ihr die gleichen Rechte zu wie den Hauptparteien. Es können ihr auch Kosten auferlegt werden.

Durch die Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.

Art. 41 Referentenaudienz

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann in jedem Stadium des Verfahrens eine Referentenaudienz durchführen, an der eine gänzliche oder teilweise Einigung der Parteien über die Streitsache oder über das weitere Verfahren angestrebt wird.

Art. 42 Prozessbeschwerde

Vorsorgliche und prozessleitende Verfügungen können innert zehn Tagen beim Obergericht angefochten werden. *

4.1.2. Gerichtsverhandlung und Urteilsfindung

Art. 43 Besetzung

Das Obergericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. *

Es entscheidet in Fünferbesetzung über *

  1. Beschwerden gegen Entscheide der Regierung oder des Grossen Rats;
  2. Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse;
  3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
  4. auf Anordnung der oder des Vorsitzenden.

Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn: *

  1. der Streitwert 10 000 Franken nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist;
  2. ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.

Fälle, die gemäss Absatz 3 in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden sind, können in Dreierbesetzung entschieden werden, wenn die zuständige Einzelrichterin oder der zuständige Einzelrichter dies anordnet. *

Art. 44 Urteilsfindung

Das Obergericht fällt sein Urteil in der Regel ohne Gerichtsverhandlung aufgrund der Akten. *

Art. 45 Gerichtsverhandlung

Die oder der Vorsitzende kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Gerichtsverhandlung anordnen, an welcher die Parteien und Vorgeladenen teilnehmen.

Die Vorladung zur Gerichtsverhandlung ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass bei Nichterscheinen Verzicht auf die mündliche Darlegung des eigenen Standpunktes angenommen werde.

Die oder der Vorsitzende kann die Parteien, Zeugen oder Sachverständigen zum persönlichen Erscheinen verpflichten.

Art. 46 Ablauf der Gerichtsverhandlung

Die oder der Vorsitzende leitet die Gerichtsverhandlung.

An der Gerichtsverhandlung wird die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit den Beteiligten erörtert. Jedes Mitglied des Spruchkörpers kann den Beteiligten Fragen stellen.

Art. 47 Vorfragen und Teilurteil

Das Obergericht ist auch zu der für die Beurteilung der Hauptsache unerlässlichen Beantwortung von Vorfragen zuständig. *

Es kann das Verfahren aussetzen, bis die Vorfrage durch die ordentlicherweise zuständige Instanz entschieden ist.

Ist ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif, kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

Art. 48 Verzicht auf Urteilsbegründung

Das Obergericht kann ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. *

Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.

Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen.

4.2. Verwaltungsgerichtliche Beschwerde

4.2.1. Voraussetzungen

Art. 49 Zulässigkeit

Das Obergericht beurteilt Beschwerden gegen: *

  1. Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind;
  2. Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht;
  3. Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können;
  4. Entscheide der Regierung über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind;
  5. Entscheide, die von der Regierung entgegen den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften wegen Befangenheit oder aus anderen Gründen nicht überprüft werden können;
  6. Entscheide anerkannter Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden, soweit sie beim Bundesgericht angefochten werden können, sowie verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Obergericht von den Landeskirchen zur Beurteilung zugewiesen sind;
  7. dienstaufsichtsrechtliche Entscheide des Justizgerichts, die Mitglieder des Justizgerichts betreffen, und dienstaufsichtsrechtliche Entscheide der Regionalgerichte;
  8. dienstaufsichtsrechtliche Entscheide des Grossen Rates, die Mitglieder des Grossen Rates, der Regierung, des Justizgerichts, der Regionalgerichte und des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts betreffen;
  9. Entscheide anderer Behörden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Es beurteilt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen:

  1. Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen;
  2. Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen und sich nicht auf die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung beziehen;
  3. Einspracheentscheide, Verfügungen und Entscheide im Bereich der Familienzulagen, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen.

Als Entscheide gelten auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen.

Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie:

  1. für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder
  2. ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt.

Art. 50 Legitimation

Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.

Art. 51 Beschwerdegründe und Rechtsbegehren

Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden:

  1. Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
  2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

Die Parteien können Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen.

Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig.

Art. 52 Frist

Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Obergericht einzureichen. *

Die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen beträgt zehn Tage.

Für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme.

4.2.2. Verfahren

Art. 53 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen.

Art. 54 Schriftenwechsel

Die Beschwerde wird der Gegenpartei und allfälligen weiteren Betroffenen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Beantwortung zugestellt.

Auf einen Schriftenwechsel kann verzichtet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.

Art. 55 Abänderung durch Vorinstanz

Die Vorinstanz kann den angefochtenen Entscheid bis zur Urteilsfindung im Sinn der Anträge der beschwerdeführenden Partei abändern.

Der abgeänderte Entscheid ist dem Obergericht mitzuteilen. *

Das Obergericht hat die Beschwerde nur noch insoweit zu behandeln, als sie durch den abgeänderten Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. *

Art. 56 Urteilsbefugnis

Das Obergericht ist unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen an die Anträge der Parteien gebunden. *

Ist das Obergericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden, kann es einen Entscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat. In diesem Fall ist den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben. *

Hebt das Obergericht den angefochtenen Entscheid auf, entscheidet es selbst oder weist die Sache zum neuen Entscheid zurück. *

4.3. Verfassungsbeschwerde

Art. 57 Zulässigkeit

Das Obergericht beurteilt als Verfassungsgericht Beschwerden gegen: *

  1. rechtsetzende Erlasse;
  2. Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen;
  3. endgültige Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts sowie des Grossen Rats, der Regierung und der kantonalen Departemente in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten.

Unterliegt ein rechtsetzender Erlass der Genehmigung durch die Regierung oder ein Departement, ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass erst nach Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses zulässig.

Die Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit ein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist.

Art. 58 Legitimation

Zu Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse ist legitimiert, wer durch die Anwendung der angefochtenen Vorschrift in absehbarer Zeit in seinen schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte.

Zu Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen ist legitimiert, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist.

Zu Beschwerden wegen Verletzung ihrer Autonomie ist nur die jeweilige Körperschaft legitimiert.

Im Übrigen ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat.

Art. 59 Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden:

  1. Verletzungen von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht;
  2. Verletzungen der Autonomie der Gemeinden, der Regionen und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Landeskirchen.

Art. 60 Frist

Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids oder seit der amtlichen Veröffentlichung beim Obergericht einzureichen. *

Bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen beträgt die Frist zehn Tage seit der:

  1. Mitteilung des Beschwerdeentscheids oder
  2. Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung.

Für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme. Erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese für den Fristbeginn massgebend.

Art. 61 Urteil

Das Obergericht hebt den angefochtenen Erlass oder Entscheid auf, soweit er verfassungs- oder gesetzwidrig ist. *

Es ordnet gleichzeitig die angemessene Veröffentlichung dieses Entscheids an.

Soweit die Verfassungsverletzung nicht anders behoben werden kann, erlässt das Obergericht die erforderlichen Anordnungen. *

Art. 62 Subsidiäres Recht

Soweit dieser Abschnitt keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren anwendbar. *

4.4. Verwaltungsgerichtliche Klage

Art. 63 Zulässigkeit

Das Obergericht beurteilt im Klageverfahren: *

  1. staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten zwischen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten, die einander gleichgeordnet sind;
  2. Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen;
  3. Entschädigungsansprüche aus dem Gesetz über die Staatshaftung, soweit keine andere Behörde bestimmt ist;
  4. Entschädigungsansprüche aus rechtmässigen Handlungen öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten, soweit dafür eine Rechtsgrundlage besteht und keine andere Behörde bestimmt ist;
  5. vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist;
  6. staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Obergericht gemäss besonderer Vorschrift zur Beurteilung zugewiesen sind;
  7. Streitigkeiten, an denen die anerkannten Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden beteiligt sind, soweit sie beim Bundesgericht angefochten werden können, oder die von den Landeskirchen dem Obergericht zur Beurteilung zugewiesen sind.

Es beurteilt als Versicherungsgericht im Klageverfahren:

  1. Streitigkeiten im Sinn von Artikel 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)[7];
  2. Streitigkeiten im Sinn von Artikel 85 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)[8] und Artikel 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung[9].

Art. 64 Rechtshängigkeit

Die Klage wird durch Einreichung beim Obergericht rechtshängig. *

Art. 65 Subsidiäres Recht

Soweit dieser Abschnitt keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Obergericht anwendbar. *

Kann diesem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, finden die für das Zivilverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

4a. Verfahren vor Justizgericht *

Art. 65a * Verwaltungsgerichtliche Beschwerde

Das Justizgericht beurteilt letztinstanzlich Beschwerden gegen:

  1. dienstaufsichtsrechtliche Entscheide des Obergerichts, die Mitglieder des Obergerichts betreffen;
  2. dienstaufsichtsrechtliche Entscheide des Grossen Rates, die Mitglieder des Obergerichts betreffen;
  3. personalrechtliche Entscheide des Obergerichts, die Mitarbeitende des Obergerichts betreffen;
  4. Entscheide der Aufsichtskommission;
  5. Entscheide des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht einen Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelbehörde voraussetzt;
  6. weitere Entscheide, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder von Bundesrechts wegen erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Beschwerdeführung und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Regeln, die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht gelten.

Art. 65b * Kompetenzkonflikte

Das Justizgericht entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen Organen der Rechtsprechung, für deren Lösung das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.

Es wird von einem Organ der Rechtsprechung angerufen, wenn Einigkeit über den Kompetenzkonflikt besteht.

Art. 65c * Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren

Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren beurteilt das Justizgericht als einzige kantonale Instanz Entschädigungsansprüche aus dem Gesetz über die Staatshaftung[10], die ihm zur Beurteilung zugewiesen sind.

5. Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

5.1. Erläuterung, Berichtigung und Revision

Art. 66 Erläuterung und Berichtigung

Enthält ein Entscheid Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis entscheidender Erwägungen zum Dispositiv, können die Parteien eine Erläuterung verlangen.

Enthält ein Entscheid Redaktions- oder Rechnungsfehler, die sich im Dispositiv auswirken, können die Parteien deren Berichtigung verlangen. Die Behörde kann solche Fehler von Amtes wegen berichtigen.

Über Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren entscheidet die Behörde aufgrund eines einfachen Schriftenwechsels.

Art. 67 Revision

Die Behörde, die zuletzt entschieden hat, revidiert rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn:

  1. die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war;
  2. durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war;
  3. eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom zuständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist;
  4. die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat;
  5. einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind.

Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz einzureichen. Diese kann dem Gesuch aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsbegehren nur noch gestützt auf Absatz 1 Litera b zulässig.

5.2. Aufsichtsbeschwerde

Art. 68 Gegenstand

Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde können Handlungen oder Unterlassungen von Verwaltungsbehörden sowie Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts bilden, die der Aufsicht durch die Regierung unterliegen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht durch Rechtsmittel oder Klage beim Obergericht oder bei der Regierung gerügt werden kann. *

Art. 69 Legitimation

Ein besonderes Interesse ist für die Erhebung der Beschwerde nicht erforderlich.

Art. 70 Frist

Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden.

Art. 71 Entscheid

Die Aufsichtsbehörde spricht sich in ihrem Entscheid dazu aus, ob und inwieweit aufsichtsrechtliche Massnahmen angeordnet werden.

Der Entscheid der Aufsichtsbehörde ist endgültig.

6. Kosten und Parteientschädigung

6.1. Kosten

Art. 72 Kostenpflicht im Allgemeinen

Den Parteien können für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschriften kostenlos ist.

Haben mehrere Beteiligte ein Verfahren gemeinsam verlangt oder veranlasst, haften sie für die Kosten solidarisch, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet.

Die Kostenregelung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde getroffen.

Art. 73 Kostenpflicht im Rechtsmittel- und Klageverfahren

Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen.

Mehrere Parteien tragen ihre Kosten zu gleichen Teilen, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet.

Die Rechtsmittelbehörde kann bei Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden.

Art. 74 Kostenvorschuss

Die Behörde kann von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen.

Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen.

Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten.

Art. 75 Kostenbemessung

Die Verfahrenskosten bestehen aus:

  1. der Staatsgebühr, welche für die Beanspruchung der Behörde erhoben wird;
  2. den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids;
  3. den Barauslagen.

Die Staatsgebühr beträgt höchstens 20 000 Franken. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. In Verfahren vor Obergericht, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 100 000 Franken. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert. *

Für Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden regelt die Regierung die Gebührenansätze für die Staatsgebühr, die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch Verordnung. *

Für Verfahren vor dem Obergericht regelt das Obergericht, für Verfahren vor dem Justizgericht das Justizgericht die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch Verordnung. *

Art. 76 Unentgeltliche Rechtspflege

Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist.

Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren. Die Bestimmungen über die Erstattung bleiben vorbehalten.

Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung. *

Entfallen die Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens, kann die Behörde die Bewilligung entziehen. *

Art. 77 Erstattung erlassener Kosten

Prozessiert eine Partei unentgeltlich, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. *

Über die Verpflichtung zur Rückerstattung entscheidet das von der Regierung bezeichnete Amt. Dessen Entscheid kann mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden. *

Die Steuerverwaltung macht dem für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche zuständigen Amt die notwendigen Daten mittels Abrufverfahren zugänglich. In den Gemeinden ist die für die Rückerstattung zuständige Stelle berechtigt, die notwendigen Daten über das Steueramt einzusehen. *

6.2. Parteientschädigung

Art. 78 Anspruch und Belastung

Im Rechtsmittel- oder Klageverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. *

Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.

7. Vollstreckung

Art. 79 Vollstreckbarkeit

Entscheide sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Wie ein rechtskräftiger Entscheid vollstreckbar sind:

  1. vor einer Behörde abgeschlossene oder von ihr genehmigte Vergleiche;
  2. Abschreibungsentscheide;
  3. vorsorgliche und verfahrensleitende Verfügungen.

Art. 80 Zuständigkeit

Die Verwaltungsbehörden vollstrecken ihre Entscheide selbst. Sie können die Vollstreckung einer ihnen unterstellten Behörde übertragen.

Der Vollzug eines Beschwerdeentscheids obliegt derjenigen Behörde, die erstinstanzlich befunden hat. Kommt diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht richtig nach, kann die Hilfe der Rechtsmittelinstanz in Anspruch genommen werden.

Die Vollstreckung der vom Obergericht und vom Justizgericht verfügten oder angeordneten Massnahmen obliegt dem für die Justiz zuständigen Departement. *

Abweichende Vorschriften anderer Erlasse bleiben vorbehalten.

Art. 81 Zwangsmittel und Zwangsandrohung

Entscheide werden vollstreckt durch:

  1. Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs[11], wenn sie auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten;
  2. Ersatzvornahme auf Kosten der Verpflichteten, wobei die Kosten durch besonderen Entscheid festzusetzen sind;
  3. unmittelbaren Zwang gegen die verpflichtete Person oder an ihren Sachen.

Die Strafverfolgung einer verpflichteten Person bleibt vorbehalten, soweit sie im Gesetz vorgesehen ist oder von der Behörde gemäss Artikel 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches[12] angedroht worden ist.

Bevor die Behörde die Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang anordnet, ist der verpflichteten Person eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen im Falle der Verweigerung. Auf diese Fristansetzung darf nur verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist.

Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Verhältnisse erfordern.

8. Schlussbestimmungen

Art. 82 Aufhebung von Erlassen

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden vom 9. April 1967[13];
  2. Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vom 3. Oktober 1982[14].

Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 83 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang[15] geregelt.

Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 Kantonsverfassung[16] nicht entsprechen, diesem Gesetz betreffend Terminologie, Rechtsmittelfrist oder Rechtsweggarantie widersprechen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung an dieses Gesetz anpassen.

Art. 84 Beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts

Soweit die Bestimmungen über die Kosten dieses Gesetzes keine Anwendung finden, gelten folgende Artikel des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vom 3. Oktober 1982 bis zum In-Kraft-Treten entsprechender gesetzlicher Bestimmungen weiter:

1. Art. 36:[17]
2. Art. 40:[18]

Art. 85 Übergangsrecht

Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden vor der jeweiligen Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren richten sich nach neuem Recht, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist.

Die Frist zur Anfechtung von rechtsetzenden Erlassen beginnt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

Die Verjährung der vor Inkrafttreten der Teilrevision des Anwaltsgesetzes vom 21. Oktober 2008 gewährten unentgeltlichen Prozessführungen beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. *

Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes beim Verwaltungsgericht hängig sind, werden mit dem Inkrafttreten auf das nach neuem Recht zuständige Gericht übertragen. *

Die Bestimmungen von Artikel 38a über den elektronischen Rechtsverkehr im Verfahren vor Obergericht bleiben in Kraft, bis das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) in Kraft getreten ist und die darauf basierende Plattform Justitia.Swiss für das kantonale Verwaltungsverfahren beziehungsweise Verwaltungsgerichtsverfahren freigegeben wird. Die Regierung wird ermächtigt, den Eintritt der Bedingungen festzustellen. Wird dieser Beschluss rechtskräftig, treten Artikel 38a und Artikel 85 Absatz 6 automatisch ausser Kraft. *

Art. 86 Referendum und In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[19].

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens[20].

Artikel 75 Absatz 4 tritt nur in Kraft, wenn die Teilrevision der Kantonsverfassung vom 31. August 2006 angenommen worden ist. Wird sie abgelehnt, erhält die Bestimmung folgenden Wortlaut: Für Verfahren vor Verwaltungsgericht regelt die Regierung die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch Verordnung[21].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.08.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
05.12.2006 01.05.2007 Art. 63 Abs. 1, c) geändert -
05.12.2006 01.05.2007 Art. 63 Abs. 1, d) geändert -
05.12.2006 01.05.2007 Art. 63 Abs. 1, e) geändert -
05.12.2006 01.05.2007 Art. 63 Abs. 1, f) geändert -
05.12.2006 01.05.2007 Art. 63 Abs. 1, g) eingefügt -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 76 Abs. 3 geändert -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 76 Abs. 4 eingefügt -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 77 Abs. 1 geändert -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 77 Abs. 2 geändert -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 77 Abs. 3 eingefügt -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 78 Abs. 1 geändert -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 85 Abs. 4 eingefügt -
16.06.2010 01.01.2011 Titel 2.1. geändert 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Titel 2.1.2. geändert 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6a eingefügt 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6b eingefügt 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6c eingefügt 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Titel 2.1.3. geändert 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 totalrevidiert 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 43 Abs. 1 geändert 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 43 Abs. 2 geändert 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 43 Abs. 2, c) eingefügt 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 43 Abs. 2, d) eingefügt 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 43 Abs. 3 geändert 2010, 2551
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Titel geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 59 Abs. 1, b) geändert 2015-005
02.02.2016 01.02.2016 Art. 85b eingefügt 2016-001
31.08.2018 01.01.2019 Art. 43 Abs. 4 eingefügt 2018-023
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6c Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6c Abs. 1, a) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6c Abs. 1, abis) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6c Abs. 1, b) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 11 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 28 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Titel 4. geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 42 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 43 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 43 Abs. 3, a) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 44 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 47 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 48 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 49 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 49 Abs. 1, f) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 49 Abs. 1, fbis) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 49 Abs. 1, fter) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 52 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 55 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 55 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 56 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 56 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 56 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 57 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 60 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 61 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 61 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 62 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 63 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 63 Abs. 1, c) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 63 Abs. 1, f) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 63 Abs. 1, g) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 63 Abs. 2, b) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 64 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 65 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Titel 4a. eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 65a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 65b eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 65c eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 68 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 75 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 75 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 75 Abs. 4 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 77 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 80 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 85 Abs. 5 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 85b aufgehoben 2023-008
13.06.2023 01.01.2024 Art. 49 Abs. 2, b) geändert 2023-035
16.10.2023 01.04.2024 Titel 2.1. geändert 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Titel 2.1.2.a eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 6d eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 6e eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 7 Abs. 1bis eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 8a eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 8b eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 17 Abs. 1 geändert 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 17 Abs. 1bis eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 17 Abs. 4 eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 23 Titel geändert 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 23 Abs. 2 geändert 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 23 Abs. 3 geändert 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 23a eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 33 Abs. 1 geändert 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 33 Abs. 2 geändert 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 38 Abs. 1 geändert 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 38 Abs. 2 geändert 2024-005
30.08.2024 01.01.2025 Art. 38a eingefügt 2024-053
30.08.2024 01.01.2025 Art. 85 Abs. 6 eingefügt 2024-053

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 31.08.2006 01.01.2007 Erstfassung -
Art. 2 13.01.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-005
Art. 2 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Titel 2.1. 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2551
Titel 2.1. 16.10.2023 01.04.2024 geändert 2024-005
Titel 2.1.2. 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2551
Art. 6a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2551
Art. 6b 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2551
Art. 6c 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2551
Art. 6c Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6c Abs. 1, a) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6c Abs. 1, abis) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 6c Abs. 1, b) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Titel 2.1.2.a 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005
Art. 6d 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005
Art. 6e 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005
Titel 2.1.3. 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2551
Art. 7 Abs. 1bis 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005
Art. 8a 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005
Art. 8b 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005
Art. 11 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 15 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2551
Art. 17 Abs. 1 16.10.2023 01.04.2024 geändert 2024-005
Art. 17 Abs. 1bis 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005
Art. 17 Abs. 4 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005
Art. 23 16.10.2023 01.04.2024 Titel geändert 2024-005
Art. 23 Abs. 2 16.10.2023 01.04.2024 geändert 2024-005
Art. 23 Abs. 3 16.10.2023 01.04.2024 geändert 2024-005
Art. 23a 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005
Art. 28 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 33 Abs. 1 16.10.2023 01.04.2024 geändert 2024-005
Art. 33 Abs. 2 16.10.2023 01.04.2024 geändert 2024-005
Titel 4. 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 38 Abs. 1 16.10.2023 01.04.2024 geändert 2024-005
Art. 38 Abs. 2 16.10.2023 01.04.2024 geändert 2024-005
Art. 38a 30.08.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-053
Art. 42 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 43 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2551
Art. 43 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 43 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2551
Art. 43 Abs. 2, c) 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2551
Art. 43 Abs. 2, d) 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2551
Art. 43 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2551
Art. 43 Abs. 3, a) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 43 Abs. 4 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 44 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 47 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 48 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 49 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 49 Abs. 1, f) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 49 Abs. 1, fbis) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 49 Abs. 1, fter) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 49 Abs. 2, b) 13.06.2023 01.01.2024 geändert 2023-035
Art. 52 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 55 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 55 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 56 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 56 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 56 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 57 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 59 Abs. 1, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 60 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 61 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 61 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 62 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 63 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 63 Abs. 1, c) 05.12.2006 01.05.2007 geändert -
Art. 63 Abs. 1, c) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 63 Abs. 1, d) 05.12.2006 01.05.2007 geändert -
Art. 63 Abs. 1, e) 05.12.2006 01.05.2007 geändert -
Art. 63 Abs. 1, f) 05.12.2006 01.05.2007 geändert -
Art. 63 Abs. 1, f) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 63 Abs. 1, g) 05.12.2006 01.05.2007 eingefügt -
Art. 63 Abs. 1, g) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 63 Abs. 2, b) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 64 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 65 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Titel 4a. 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 65a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 65b 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 65c 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 68 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 75 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 75 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 75 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 76 Abs. 3 21.10.2008 01.04.2009 geändert -
Art. 76 Abs. 4 21.10.2008 01.04.2009 eingefügt -
Art. 77 Abs. 1 21.10.2008 01.04.2009 geändert -
Art. 77 Abs. 2 21.10.2008 01.04.2009 geändert -
Art. 77 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 77 Abs. 3 21.10.2008 01.04.2009 eingefügt -
Art. 78 Abs. 1 21.10.2008 01.04.2009 geändert -
Art. 80 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 85 Abs. 4 21.10.2008 01.04.2009 eingefügt -
Art. 85 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 85 Abs. 6 30.08.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-053
Art. 85b 02.02.2016 01.02.2016 eingefügt 2016-001
Art. 85b 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008