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370.120

Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren

(VKV)

Vom 12.12.2006 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung[1] und Art. 75 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2]

von der Regierung erlassen am 12. Dezember 2006

1. Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Kosten, die unentgeltliche Rechtspflege und die Parteientschädigung in Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden sowie vor kantonalen Behörden und Organen, für deren Verfahren das Verwaltungsrechtspflegegesetz Anwendung findet.

Art. 2 Subsidiäre Anwendung

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Verfahrenskosten finden nur Anwendung, soweit nicht spezialgesetzlich abweichende Kostenregelungen vorgesehen sind.

Die Entschädigung für Amtshandlungen und Dienstleistungen ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens richtet sich nach den spezialgesetzlichen Regelungen und nach dem Finanzhaushaltsrecht.

2. Verfahrenskosten

Art. 3 Staatsgebühr 1. Umfang

Die Staatsgebühr wird in der Regel pauschal für den Verfahrensaufwand einschliesslich Instruktion, Beweisverfahren und Entscheidredaktion erhoben.

Art. 4 2. Bemessung

Die Bemessung der Staatsgebühr richtet sich nach den Kriterien des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3] und den Gebührengrundsätzen.

In erstinstanzlichen Verfahren beträgt die Staatsgebühr:

  1. für Verfahren vor Ämtern und gleichgestellten Organisationseinheiten: Fr. 50.– bis 2500.–
  2. für Verfahren vor Departementen und gleichgestellten Organisationseinheiten: Fr. 100.– bis 5000.–
  3. für Verfahren vor der Regierung und vom Grossen Rat beaufsichtigten Behörden: Fr. 100.– bis 7500.–

Bei Verwaltungsbeschwerden und Aufsichtsbeschwerden beträgt die Staatsgebühr:

  1. für Verfahren vor Departementen: Fr. 200.– bis 7500.–
  2. für Verfahren vor der Regierung: Fr. 300.– bis 10 000.–

Bei Planungsbeschwerden gemäss kantonalem Raumplanungsrecht beträgt die Staatsgebühr 300 bis 10 000 Franken.

Art. 5 3. Besondere Fälle

Wird ein Verfahren nicht durch Sachentscheid, sondern durch Abschreibungsverfügung oder Nichteintretensentscheid erledigt, kann die Staatsgebühr unterhalb des Mindestbetrags festgesetzt oder ganz erlassen werden.

Bei Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen oder die besonders schwierig sind, kann der Gebührenrahmen auf höchstens das Doppelte erweitert werden.

Art. 6 Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen

Die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen werden für Vorladungen sowie für Zwischen- und Endentscheide erhoben. Sie schliessen insbesondere die Kosten für Kanzleimaterial, Porto, Telekommunikation und amtliche Publikationen mit ein.

Die Gebühren für die Ausfertigung betragen:

  1. 16 Franken je angefangene Originalseite von Zwischen- und Endentscheiden;
  2. 1 Franken je kopierte Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare, wobei pro Empfänger nur ein Exemplar berechnet wird.

Die Gebühren für die Mitteilung von Vorladungen sowie von Zwischen- und Endentscheiden betragen zehn Franken.

Liegen besondere Umstände vor, können die Gebühren angemessen reduziert werden.

Art. 7 Barauslagen 1. Umfang

Die Barauslagen umfassen die durch das Verfahren entstandenen Kosten Dritter, insbesondere die Vergütungen an andere Amtsstellen, Zeugen, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Sachverständige.

Keine Barauslagen stellen Spesenentschädigungen an Behördenmitglieder und Mitarbeitende dar.

Art. 8 2. Bemessung

Barauslagen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.

Eine Zeugenentschädigung wird nur auf Antrag bezahlt. Die Bemessung richtet sich nach den für das Zivilverfahren geltenden Ansätzen. Mitarbeitende von Verwaltungsbehörden erhalten keine Zeugenentschädigung.

Sind die Barauslagen ausserordentlich hoch oder liegen sonst besondere Umstände vor, können die Kosten angemessen reduziert werden.

Art. 9 Ausnahmen von der Kostenpflicht

Kostenlos sind erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich:

  1. Gewährung oder Verweigerung finanzieller Beitragsleistungen oder Einnahmeverzichte;
  2. Festlegung von Steuern und Ersatzabgaben;
  3. Genehmigung von Erlassen;
  4. Genehmigung von regionalen Richtplänen, der kommunalen Grundordnung sowie der Verlängerung von Planungszonen;
  5. personalrechtlicher Angelegenheiten;
  6. Erläuterung und Berichtigung;
  7. Überprüfungen im Straf- und Massnahmenvollzug, welche von Amtes wegen erfolgen müssen.

Wird ein Verfahren mutwillig oder trölerisch eingeleitet, können Verfahrenskosten erhoben werden.

Kantonalen Behörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Liegen besondere Umstände vor, kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 10 Reduzierte Kostenpflicht

Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die Verfahrenskosten angemessen reduziert oder ganz erlassen.

Art. 11 Zuständigkeiten und Verfahren

Für jedes Verfahren ist eine Rechnung zu führen, in die alle für die Bemessung der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie der Barauslagen massgebenden Aufwendungen und Auslagen einzutragen sind.

Die Verfahrenskosten werden in der Regel im Entscheid in der Hauptsache festgelegt.

Die Zuständigkeiten und Verfahren für das Inkasso richten sich nach dem Finanzhaushaltsrecht.

3. Kanzleigebühren

Art. 12 Bemessung

Für einfache Amtshandlungen und Tätigkeiten der Verwaltung, die keinen besonderen Prüfungs- oder Kontrollaufwand erfordern, kann eine Kanzleigebühr von höchstens 150 Franken erhoben werden.

Die Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ist bei der Behörde in der Regel kostenlos.

Für die Herstellung von Fotokopien wird ein Franken pro Kopie in Rechnung gestellt. Existieren die Verfahrensakten nur in elektronischer Form, ist das Ausdrucken der Dokumente kostenlos.

Liegen besondere Umstände vor, können die Kanzleigebühren reduziert oder ganz erlassen werden.

4. Unentgeltliche Rechtspflege

Art. 13 Bemessung

Die Entschädigung für die Rechtsvertretung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde nach Abschluss des Verfahrens festgelegt.

Die Bemessung der Entschädigung erfolgt nach dem für eine sachgerechte Beschwerdeführung notwendigen Zeitaufwand. Die Art der Bemühungen sowie die Schwierigkeit des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind angemessen zu berücksichtigen. Zuschläge werden nicht gewährt.

Barauslagen sind vollumfänglich zu vergüten. Unnötige Kosten begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.

Wird keine Honorarnote eingereicht, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt. In der Regel beträgt die Entschädigung höchstens:

  1. für einfache Verfahren: Fr. 2000.–
  2. für mittlere Verfahren: Fr. 4000.–
  3. für komplexere Verfahren: Fr. 6000.–

Art. 14 Rückerstattung

Die Zuständigkeit für die Verpflichtung zur Rückerstattung gemäss Artikel 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz[4] richtet sich nach der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzgebung.

5. Parteientschädigung

Art. 15 Umfang

In erstinstanzlichen Verfahren wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.

Obsiegt eine Partei nur teilweise, wird die Parteientschädigung angemessen reduziert.

Keine oder eine angemessen reduzierte Parteientschädigung wird zugesprochen, wenn:

  1. die Partei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten mitverursacht hat oder
  2. der Beizug einer berufsmässigen Vertretung sachlich nicht gerechtfertigt war.

Art. 16 Bemessung

Die Parteientschädigung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde global festgesetzt. Sie umfasst die durch das Verfahren verursachten notwendigen Auslagen der berechtigten Partei und deren Kosten für die berufsmässige Vertretung.

Die Entschädigung für die berufsmässige Vertretung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung. *

Wird keine Honorarnote eingereicht, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt.

6. Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Gebührenverordnung für das Verwaltungsgericht vom 25. August 1980[5];
  2. Verordnung über Verfahrenskosten in Verwaltungs- und Verfassungssachen vom 18. Oktober 1982[6].

Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 31. August 2006 in Kraft[8].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
17.03.2009 01.04.2009 Art. 16 Abs. 2 geändert -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 9 Abs. 1, g) eingefügt -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung -
Art. 9 Abs. 1, g) 22.12.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 16 Abs. 2 17.03.2009 01.04.2009 geändert -