Register über Gesundheitsfachpersonen18F
Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsab- schlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechen- der als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD19F
gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
Der Vorstand der GDKpasst den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD)
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Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.
Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 4 benö- tigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten besonders schüt- zenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer ge- mäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620F
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Re- gister aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systema- tisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländi- schen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genann- ten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erfor- derlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Daten- lieferung verpflichtet sind.
Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gege- ben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsaus- übungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu ande- ren aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufs- ausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Ver- fügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Ver- fügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz
genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkan- tonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben.
SR 831.10
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Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behör- de deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk „gelöscht“ angebracht.
Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewähr- leistet.
Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinn- gemäss Anwendung.