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420.575

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Präambel

4.1.1.

Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)

Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und

-direktoren (GDK)0F

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von

Ausbildungsabschlüssen

Vom 18. Februar 1993

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.1F

Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse2F

sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.3F

Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.

Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.4F

Änderung vom 16. Juni 2005

Änderung vom 16. Juni 2005

Änderung vom 16. Juni 2005

Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013

Änderung vom 16. Juni 2005

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Art. 2 Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zu- ständigkeit der Kantone fällt.

Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Bund5F

In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.

Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen

  1. Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),
  2. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Allgemeinen,
  3. Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
  4. Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fach- hochschulbereich und
  5. Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalenAngelegenheiten.

Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz

liegt bei der Plenarversammlung der EDK. Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die GDK in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.

Art. 4 Anerkennungsbehörde

Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.6F

Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimme.

Art. 5 Vollzug der Vereinbarung

Die EDK vollzieht die Vereinbarung.

Änderung vom 16. Juni 2005

Änderung vom 16. Juni 2005

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Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universi- tätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.7F

Die GDK vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.8F

Art. 6 Anerkennungsreglemente

Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Grup- pen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:

  1. die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),
  2. das Anerkennungsverfahren,
  3. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und
  4. das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsquali- fikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.9F

Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufs- organisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Dele- gation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Genehmigung des An- erkennungsreglements.

Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungs- behörde.

Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen

Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufs- standards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Änderung vom 16. Juni 2005

Änderung vom 16. Juni 2005

Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013

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Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:

  1. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
  2. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.

Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:

  1. die Dauer der Ausbildung,
  2. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
  3. die Lehrgegenstände und
  4. die Qualifikation des Lehrpersonals.

Art. 8 Wirkungen der Anerkennung

Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Verein- barung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.

Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines aner- kannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.

Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Aus- bildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schu- len zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltun- gen.

Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berech- tigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreg- lement dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 9 Dokumentation, Publikation

Die EDK führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.

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Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.10F

Reglemente: für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst, AGS 1996, 3694; über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik, AGS 1997, 3963; über die An- erkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin, AGS 1998, 4150; über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik, AGS 1998, 4467 und KA 2007, 2738; über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen, AGS 1998, 4473 und KA 2007, 2734; über die Anerkennung von gymnasialen Maturitäts- ausweisen, AGS 2000, 4912; für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit, AGS 2000, 4921; über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldip- lome, AGS 2000, 4927; über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe, AGS 2000, 4932 und KA 2007, 2742; über die Aner- kennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I, AGS 2000, 4938 und KA 2007, 2745; des SRK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüs- sen, KA 2001, 416; des SRK über die Anerkennung von kantonalen Ausbildungsab- schlüssen, KA 2001, 420; der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungs- abschlüssen, KA 2001, 423; der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsab- schlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz, KA 2001, 426; der SDK über die Anerken- nung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen, KA 2002,2068; Statut der SDK für die einheitliche Prüfung der Chiropraktoren und Chiropraktorinnen in der Schweiz, KA 2004, 1897; Reglement über die Interkantonale Chiropraktorenprüfung KA 2004, 1901; über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrbe- ruf KA 2007, 2833; über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie KA 2007, 2826; über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passarel- lenreglement); über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen KA 2007, 2639; über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungs- richtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädago- gik) KA 2011, 02; über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vor- schulstufe und der Primarstufe KA 2011, 11; über die Anerkennung von Hochschuldiplo- men für Lehrkräfte der Sekundarstufe I KA 2011,20; Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulver- einbarung, BFSV) KA 2011, 28; der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie, KA 2012, 4089; über die Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO), eKAB-Nr.

.016.074

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Art. 10 Rechtsschutz11F

Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungs- behörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kanto- nen entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 des Bundesge- richtsgesetzes12F

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Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12ter Absatz 8 kann von betroffenen Privaten binnen

Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz einge- setzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes13F

finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff des Bundesgerichts- gesetzes14F

beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden.15F

Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Orga- nisation der Rekurskommission in einem Reglement.

Art. 11

Strafbestimmung Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Änderung vom 16. Juni 2005

Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110

Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG); SR 173.32

Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110

Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013

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Art. 12 Kosten und Gebühren16F

Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwoh- nerzahl getragen.

Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizeri- sche Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusam- menhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Artikel 12ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfach- personen gemäss Artikel 12ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindes- tens CHF 100.– bis höchstens CHF 1000.– erhoben werden.

Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend

  1. die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Dip- loms,
  2. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
  3. die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und
  4. die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringe- rinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.– bis höchstens CHF 3000.– erhoben werden.

Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.

Art. 12bis

Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung17F

Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.

Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013

Änderung vom 16. Juni 2005

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Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.

Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Ein- trags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.

Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.

Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Artikel 10 Absatz 2 schriftlich und begründet beschweren.

Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinn- gemäss Anwendung.

Art. 12ter

Register über Gesundheitsfachpersonen18F

Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsab- schlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechen- der als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD19F

gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.

Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.

Der Vorstand der GDKpasst den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.

Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013

Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD)

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Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.

Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 4 benö- tigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten besonders schüt- zenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer ge- mäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620F

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Re- gister aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systema- tisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.

Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländi- schen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genann- ten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erfor- derlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Daten- lieferung verpflichtet sind.

Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gege- ben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsaus- übungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu ande- ren aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufs- ausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Ver- fügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Ver- fügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.

Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz

genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkan- tonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben.

SR 831.10

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Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behör- de deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk „gelöscht“ angebracht.

Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewähr- leistet.

Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinn- gemäss Anwendung.

Art. 13 Beitritt/Kündigung

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.

Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

Art. 14

In-Kraft-Treten Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist. Bern, 18. Februar 1993 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Peter Schmid Der Generalsekretär: Moritz Arnet

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Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren im Ein- vernehmen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto- rinnen und -direktoren21F

und der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren22F

beschlossen. Die Genehmigung des Bundes (Eidgenössisches Departement des Innern) erfolgte am 24. November 1994. Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Der Vereinbarung gehören alle Kantone an (Stand August 1997). Änderungen vom 16. Juni 2005 Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdi- rektorinnen und -direktoren im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren beschlossen. Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Bern, 16. Juni 2005 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl

Änderung vom 16. Juni 2005

Änderung vom 16. Juni 2005

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Die Änderungen vom 16. Juni 2005 sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013 Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren (24. Oktober 2013) und der Schweizerischen Konferenz der kanto- nalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (21. November 2013) beschlossen. Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Braunwald, 24. Oktober 2013 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl

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Anhang23F

Anhang gemäss Artikel 12ter Absatz 1 IKV: Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater FH* Ergotherapeutin und Ergotherapeut FH* Hebamme FH* Physiotherapeutin und Physiotherapeut FH* Pflegefachfrau und Pflegefachmann (HF/FH*) Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF Dentalhygienikerin und Deantalhygieniker HF Drogistin und Drogist HF Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiologie HF/Bachelor of Science HES-SO en Technique en radiologie médicale* ** Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF Orthoptistin und Orthoptist HF Podologin und Podologe HF Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ Gesundheitsschwester und Gesundheitspfleger* 24F ***

Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 8. März 2012; Inkrafttreten per 1. Januar 2013 * Erfassung aktuell nur im Register des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) ** Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 befristet bewilligter, z.Zt. ausschliesslich an der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) angebotener Studiengang. *** Erteilung von Diplomen läuft Ende 2013 aus