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Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden *

(Volksschulgesetz, VSG)

Vom 21.03.2012 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 2 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 5. Juli 2011[3],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung in der Volksschule.

Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und, soweit es keine Ausnahmen vorsieht, sinngemäss auch für die Institutionen der Sonderschulung sowie für den Privatunterricht und die Privatschulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.

Art. 2 Bildungsziele und -bereiche

Die Volksschule ist bestrebt, in Berücksichtigung der historisch gewachsenen sprachlich-kulturellen Eigenart der Gemeinschaft die Schülerinnen und Schüler zu einer Haltung zu erziehen, die sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert.

Die Volksschule fördert die Urteilsfähigkeit, die schöpferischen Kräfte, das Wissen und die Leistungsbereitschaft der Kinder und Jugendlichen. Dabei unterstützt sie diese in ihrer Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Verhalten gegenüber Mitmenschen und Umwelt.

Die Volksschule unterstützt und ergänzt die Erziehung in der Familie.

In der Volksschule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen, welche es ihnen erlauben, lebenslang zu lernen und ihren Platz in der Gesellschaft und im Berufsleben zu finden.

Die in der Volksschule vermittelte Bildung umfasst insbesondere Pflege und Kenntnis der Schulsprache sowie grundlegende Kompetenzen in weiteren Sprachen, Mathematik und Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften, Musik, Kunst und Gestaltung, Bewegung und Gesundheit.

Die Volksschule berücksichtigt die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf, mit besonderen Begabungen und mit fremdsprachigem Hintergrund.

2. Schulträgerschaften

Art. 3 Verbundaufgabe

Die Volksschule ist eine gemeinsame Aufgabe des Kantons und der Gemeinden.

Art. 4 Schulträgerschaften

Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. Sie können diese Aufgabe an Gemeindeverbände delegieren.

Daneben können Privatschulen als vom Kanton bewilligte Schulen betrieben werden.

Art. 5 Vertragliche Zusammenarbeit

Gemeinden, die keine öffentliche Volksschule oder nicht alle Schulstufen führen und keiner Schulträgerschaft angehören, stellen für ihre Kinder den Besuch der Volksschule mit einer anderen Schulträgerschaft vertraglich sicher.

3. Schul- und Bildungsangebote

3.1. Schulstufen

Art. 6 Stufen der Volksschule

Die Volksschule besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I.

Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist abhängig von der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.

Art. 7 Kindergartenstufe

Die Kindergartenstufe dauert zwei Jahre.

Der Kindergarten fördert die schöpferischen Kräfte des Kindes und dessen körperliche, geistige, soziale und emotionale Entwicklung, bereichert die kindliche Erlebnis- und Erfahrungswelt und pflegt das sprachliche Ausdrucksvermögen.

… *

Art. 8 Primarstufe

Die Primarstufe dauert sechs Jahre.

Die Primarstufe vermittelt die Grundelemente der Bildung. Sie schafft die Voraussetzungen für den Besuch der anschliessenden Schulstufen.

Art. 9 Sekundarstufe I

Die Sekundarstufe I dauert drei Jahre und gliedert sich in die Real- und in die Sekundarschule.

Die Realschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Stufen vermittelte Grundbildung. Sie bereitet auf die Berufsausbildung vor.

Die Sekundarschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Stufen vermittelte Grundbildung. Sie bereitet auf die Berufsausbildung sowie auf weiterführende Schulen vor.

3.2. Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit

Art. 10 Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht

Alle Kinder mit dauerndem Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.

Der Schulbesuch ist auf der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I obligatorisch. *

Die Schulpflicht kann auch in Institutionen der Sonderschulung, in Privatschulen oder durch Privatunterricht erfüllt werden.

Art. 11 Schulort

Jedes Kind besucht die Schule jener Gemeinde, in der es sich mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten dauernd aufhält.

Art. 12 Schuleintritt, Vorverlegung und Aufschub der Schulpflicht

Kinder, die bis zum 31. Dezember das fünfte Altersjahr erfüllt haben, treten auf Beginn des Schuljahres desselben Kalenderjahres in die Kindergartenstufe ein. *

Kinder, die bis zum 31. Dezember das siebte Altersjahr erfüllt haben, treten auf Beginn des Schuljahres desselben Kalenderjahres in die Primarstufe ein.

Der Eintritt in die Kindergarten- und in die Primarstufe kann im Interesse des Kindes um ein Jahr vorverlegt oder aufgeschoben werden.

Art. 13 Dauer der Schulpflicht

Die Schulpflicht umfasst in der Regel elf Schuljahre. Schülerinnen und Schüler, die den lehrplanmässigen Unterricht der Volksschule schneller absolvieren, werden vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen. *

Mit Erfüllung der elfjährigen Schulpflicht oder mit vorzeitiger Absolvierung der Volksschule endet das Recht auf Besuch der Volksschule. *

Art. 14 Unentgeltlichkeit

Der Unterricht in der öffentlichen Volksschule ist am Schulort unentgeltlich.

Sofern die Verhältnisse es erfordern, sind die Schulträgerschaften verpflichtet, den Transport der Schülerinnen und Schüler zu organisieren und zu finanzieren.

Art. 15 Beiträge der Erziehungsberechtigten

Von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten können angemessene Beiträge erhoben werden, insbesondere für:

  1. spezielle Schulveranstaltungen;
  2. besondere Ausbildungsangebote im Bereich der Wahlfächer;
  3. ausserordentliche Materialkosten;
  4. Schulreisen, Exkursionen sowie Klassenlager;
  5. Verpflegungs- und Betreuungsangebote für weiter gehende Tagesstrukturen.

3.3. Privatschulen, Privatunterricht und Spitalschulen *

Art. 16 Privatschulen, Bewilligungspflicht und Aufsicht

Privatschulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, bedürfen einer Bewilligung der Regierung. Diese wird erteilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird.

Die Aufsicht obliegt dem Amt.

Art. 17 Internationale Privatschulen

Die Regierung kann internationale Privatschulen bewilligen, in denen vorwiegend in einer Fremdsprache unterrichtet wird, sofern der Lehrplan im Übrigen erfüllt wird.

Art. 18 Privatunterricht, Bewilligungspflicht und Aufsicht

Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern.

Privatunterricht bedarf einer Bewilligung des Departements. Diese wird erteilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird.

Die Aufsicht obliegt dem Amt.

Art. 19 Weitere Leistungen

Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf die von der öffentlichen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen.

Art. 19a * Spitalschulen, Leistungsauftrag und Finanzierung

Das Departement bezeichnet Spitäler und Kliniken, die Unterricht für Schülerinnen und Schüler anbieten können. Es kann diesen einen Leistungsauftrag zur Führung einer Spitalschule erteilen.

Die Schulträgerschaften beteiligen sich an den Kosten der Spitalschulen mit einer jährlichen Pauschale pro Schülerin oder Schüler. Die Berechnung der Pauschale erfolgt aufgrund der effektiven anrechenbaren Aufwendungen der Spitalschulen für die Schülerinnen und Schüler.

Der Kanton trägt maximal die jährlich anrechenbaren Restkosten.

4. Organisation der Schule

4.1. Führung und Organisation

Art. 20 Grundsatz

Schulträgerschaften der Volksschule erlassen eine Schulordnung.

Art. 21 Schulleitungen

Zur Erfüllung der operativen Aufgaben können die Schulträgerschaften allein oder zusammen mit anderen Schulträgerschaften Schulleitungen einsetzen.

Art. 22 Praktikumsplätze

Die Schulträgerschaften sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Praktikumsplätze für die Ausbildungsinstitutionen von Lehrpersonen aller Stufen zur Verfügung zu stellen.

4.2. Schulbetrieb

Art. 23 Klassen

Die Schülerinnen und Schüler der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I werden einer Klasse zugeteilt. *

Für jede Klasse ist eine Klassenlehrperson zu bezeichnen.

Die Abteilungsgrössen dürfen in der Regel 24 Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten und fünf Schülerinnen und Schüler nicht unterschreiten.

Art. 24 Schulzeit, Schuljahresbeginn, Ferien

Die jährliche Schulzeit beträgt 39 Schulwochen.

Das Departement legt den Schuljahresbeginn in Abstimmung mit anderen Kantonen fest.

Das Departement legt die Herbst- und Weihnachtsferien fest. Die übrigen Ferien bestimmen die Schulträgerschaften.

Art. 25 Unterricht

Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.

Die Unterrichtseinheiten dauern auf der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I 45 Minuten. *

Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. *

Art. 26 Blockzeit

Die Blockzeit gewährleistet auf der Kindergarten- und Primarstufe von Montag bis Freitag am Vormittag einen ununterbrochenen Unterricht oder eine unentgeltliche Betreuung.

Auf der Kindergarten- und Primarstufe beträgt die Blockzeit mindestens vier aufeinander folgende Lektionen. *

Der Besuch der Unterrichts- oder Betreuungslektionen innerhalb der Blockzeit ist obligatorisch.

Der Besuch der betreuten Randlektionen während der Blockzeit ist freiwillig.

Art. 27 Tagesstrukturen

Die Schulträgerschaften bieten bei Bedarf weiter gehende Tagesstrukturen an.

Es steht den Erziehungsberechtigten frei, die Tagesstrukturen für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen.

Das Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 18. Mai 2003 findet auf Angebote im Rahmen der weiter gehenden Tagesstrukturen gemäss Volksschulgesetzgebung sinngemäss Anwendung. *

Art. 28 Absenzen, Dispensation

Die Schulträgerschaften können Schülerinnen und Schüler pro Schuljahr während maximal 15 Schultagen beurlauben. Zudem können sie bestimmen, dass die Erziehungsberechtigten davon höchstens drei Schultage als Urlaubstage frei festlegen dürfen.

Das Amt kann darüber hinaus gehenden Urlaub gewähren.

In begründeten Fällen kann das Amt Schülerinnen und Schüler vorübergehend ganz oder teilweise vom Unterricht dispensieren.

4.3. Lerninhalte, Lehrplan und Lehrmittel

Art. 29 Fächer, Lehrplan

Die Regierung bestimmt die Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtfächer und erlässt den Lehrplan für die Stufen der Volksschule. Der Lehrplan regelt verbindlich die Stufenziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts. Er kann für einzelne Fächer verbindliche Ziele festlegen.

Der Lehrplan umfasst die Stundendotation sowie die Lektionentafeln, welche die Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten und den Rahmen für deren Aufteilung auf die Fächer bestimmen. Die Stundendotation darf auf Jahresbasis den Durchschnitt der deutsch- und mehrsprachigen Kantone nicht unterschreiten.

Der Lehrplan ist nach Möglichkeit interkantonal zu koordinieren.

Art. 30 Fremdsprachenunterricht 1. Primarstufe

Auf der Primarstufe sind mindestens eine Kantonssprache sowie Englisch als Fremdsprachen zu unterrichten.

Die erste Fremdsprache in rätoromanisch- und italienischsprachigen Primarschulen ist Deutsch. Die erste Fremdsprache in deutschsprachigen Primarschulen ist Italienisch.

Der Unterricht in der ersten Fremdsprache beginnt in der 3. Primarklasse, der Unterricht in Englisch beginnt in der 5. Primarklasse.

In deutschsprachigen Primarschulen kann die Schulträgerschaft beschliessen, dass

  1. Rätoromanisch anstelle von Italienisch erteilt wird;
  2. Rätoromanisch und Italienisch als Wahlpflichtfächer angeboten werden.

Die Schulträgerschaft kann zudem bestimmen, dass der Unterricht in Rätoromanisch in diesen Fällen bereits in der 1. Klasse der Primarstufe beginnt.

Art. 31 2. Sekundarstufe I

Auf der Sekundarstufe I sind mindestens eine Kantonssprache sowie Englisch als Fremdsprachen zu unterrichten.

Für diejenigen Landessprachen, welche nicht als Pflichtfächer unterrichtet werden, sind geeignete Angebote bereitzustellen.

Art. 32 Schulsprachwechsel in rätoromanischsprachigen Schulen

Entscheidet sich eine Gemeinde für den Wechsel in der Schulsprache vom Idiom zu Rumantsch Grischun oder umgekehrt, erfolgt dieser aufbauend von Schuljahr zu Schuljahr.

Art. 33 Zweisprachig geführte Schulen und Klassen

Zur Förderung der Kantonssprachen Italienisch und Rätoromanisch kann die Regierung die gleichzeitige Verwendung von zwei Kantonssprachen als Schulsprachen bewilligen.

Art. 34 Religionsunterricht

Die öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen erteilen Schülerinnen und Schülern in der öffentlichen Volksschule auf eigene Kosten Religionsunterricht. Die Schulträgerschaften stellen ihnen dafür unentgeltlich Schulräumlichkeiten zur Verfügung.

Eine schriftliche Abmeldung vor Schuljahresbeginn durch die Erziehungsberechtigten unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist möglich.

Art. 35 Lehrmittel

Die Regierung bezeichnet die obligatorischen oder empfohlenen Lehrmittel.

Der Kanton kann Lehrmittel herausgeben und Beiträge an deren Verbilligung leisten.

Lehrmittel werden in den Sprachen Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch herausgegeben.

Art. 36 Mediotheken

Die Schulträgerschaften schaffen eigene Mediotheken für Schülerinnen und Schüler oder sorgen dafür, dass diese aus Mediotheken altersgerechte Bücher und andere geeignete Medien beziehen können.

4.4. Ergänzende Angebote

Art. 37 Talschaftssekundarschulen

Zur Vorbereitung auf die Mittelschule kann die Regierung in den italienischsprachigen Talschaften Sekundarschulen als Talschaftssekundarschulen anerkennen.

Art. 38 Talentklassen, Talentschulen

Die Schulträgerschaften können Schülerinnen und Schüler mit besonderen Talenten insbesondere im Bereich Sport in Talentklassen fördern. Die Führung einer Talentklasse bedarf der Bewilligung durch die Regierung.

Der Unterricht in Talentklassen kann von der Stundentafel abweichen, muss aber grundsätzlich den Lehrplan erfüllen.

Die Schulträgerschaften, die keine Talentklassen führen, sind verpflichtet, den Besuch einer Talentklasse in einer anderen Schulträgerschaft zu gestatten.

Die abgebende Schulträgerschaft leistet ein Schulgeld. Dieses ist mit der Schulträgerschaft der Talentklasse zu vereinbaren. Können sich die beiden Schulträgerschaften über das Schulgeld nicht einigen, setzt das Departement das Schulgeld fest.

Art. 39 Fremdsprachige Kinder

Die Schulträgerschaften stellen zusätzliche Angebote für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler zur Verfügung.

Die Regierung legt die durch die Schulträgerschaften zu erbringenden Leistungen fest. Sie kann für die Schulung von Kindern vorläufig Aufgenommener, Asylsuchender oder Fahrender Anordnungen treffen, die von den Bestimmungen des Volksschulgesetzes abweichen. *

Art. 40 Zusätzliche Angebote

Die Schulträgerschaften können bei Bedarf zusätzliche Angebote wie Schulsozialarbeit oder Time-out-Angebote schaffen.

4.5. Promotion und Übertritt

Art. 41 Beurteilung

Die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden regelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistung, die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten.

Am Ende jedes Semesters erfolgt die Beurteilung durch ein Notenzeugnis, welches durch einen individuellen Lernbericht ergänzt werden kann.

In der 1. und 2. Primarklasse kann die Beurteilung auch ausschliesslich in Form eines Lernberichtes erfolgen.

Art. 42 Promotion, Übertritt

Über die Promotion entscheidet die Klassenlehrperson nach Rücksprache mit den unterrichtenden Lehrpersonen am Ende des Schuljahres gestützt auf die Erreichung der Lernziele sowie auf Grund des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers.

Für die eignungsgerechte Zuweisung in die Real- oder die Sekundarschule ist grundsätzlich die Klassenlehrperson zuständig. Erfolgt der Zuweisungsentscheid der Klassenlehrperson in die Realschule, steht der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit offen, eine Prüfung für den Übertritt in die Sekundarschule zu absolvieren, deren Ergebnis alleine massgebend ist.

4.6. Sonderpädagogische Massnahmen

Art. 43 Anspruch

Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf haben Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen.

Ein besonderer Förderbedarf liegt vor:

  1. bei Schülerinnen und Schülern, die dem Lehrplan der Regelschule ohne zusätzliche Unterstützung nachweislich nicht, nicht mehr oder nur teilweise folgen können;
  2. bei Schülerinnen und Schülern mit nachweislich grossen Schwierigkeiten im Verhalten, im Lern- oder Leistungsvermögen sowie in den Sprach- und Sprechkompetenzen;
  3. bei Schülerinnen und Schülern, die von körperlicher, geistiger, psychischer, sprachlicher, sensorischer oder wahrnehmungsbedingter Behinderung betroffen oder bedroht sind;
  4. bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen.

Die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf gemäss Absatz 2 Litera a bis c gelten sinngemäss auch für Kinder im Vorschulalter und für Jugendliche nach Erfüllung der Schulpflicht bis zur Vollendung des 20. Altersjahres.

Art. 44 Sonderpädagogische Massnahmen

Die sonderpädagogischen Massnahmen gliedern sich in niederschwellige und hochschwellige Massnahmen.

Als niederschwellige Massnahmen gelten insbesondere die Integrative Förderung und die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.

Als hochschwellige Massnahmen gelten:

  1. der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung;
  2. die dazugehörende Betreuung;
  3. die Massnahmen bei hohem Förderbedarf;
  4. die stationäre Betreuung von Kindern mit erheblichen Behinderungen vor Eintritt in den Kindergarten.

Art. 45 Anpassung des Lehrplanes

Schülerinnen oder Schüler mit besonderem Förderbedarf können gestützt auf ein schulpsychologisches Gutachten mit angepasstem Lehrplan unterrichtet werden.

Art. 46 Schulungs- und Förderformen

Die Umsetzung der nieder- und hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen erfolgt bedürfnisorientiert in integrativen, teilintegrativen und separativen Schulungs- und Förderformen. *

Die Umsetzung der hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen erfolgt integrativ, soweit die Schulung und Förderung für die Schülerin oder den Schüler mit besonderem Förderbedarf in der Regelklasse vorteilhaft und für die Regelklasse tragbar sind. *

Andernfalls erfolgt die Umsetzung der hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen teilintegrativ als Gruppen- oder Einzelunterricht oder separativ in Abteilungen von Institutionen der Sonderschulung oder in Familien. *

Art. 47 Gewährleistung des sonderpädagogischen Angebots

Die Schulträgerschaft gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im niederschwelligen Bereich.

Der Kanton gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im hochschwelligen Bereich.

Art. 48 Anordnung

Für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im niederschwelligen Bereich ist die Schulträgerschaft zuständig.

Für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich ist das Amt zuständig.

Art. 49 Angebotsplanung

Die Regierung macht Vorgaben zum sonderpädagogischen Angebot im niederschwelligen Bereich.

Sie legt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse periodisch die Angebotsplanung im hochschwelligen Bereich fest.

Art. 50 Leistungsaufträge

Das Departement erteilt anerkannten Institutionen der Sonderschulung Leistungsaufträge. Grundlage für die Leistungsaufträge bildet die Angebotsplanung.

4.7. Gesundheitsförderung und Versicherung

Art. 51 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst

Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst werden in der Volksschule nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons durchgeführt. Kontrolluntersuchungen sind obligatorisch.

Die Schulträgerschaft wählt die Schulärztin oder den Schularzt und die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt. Sie organisiert die Durchführung von Massnahmen.

Art. 52 Versicherungen

Die Schulträgerschaft schliesst auf ihre Kosten folgende Versicherungen ab:

  1. Versicherung der Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle in der Schule, bei Veranstaltungen der Schule und auf dem Schulweg;
  2. Haftpflichtversicherung für Schulpersonal sowie Schülerinnen und Schüler im Schulbetrieb.

5. Die Schülerinnen und Schüler

Art. 53 Rechte

Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf:

  1. Bildung auf der Grundlage des aktuellen Wissenstandes und Lehrplanes;
  2. Achtung und Stärkung ihrer Persönlichkeit;
  3. Anhörung in den sie betreffenden Schulangelegenheiten.

Art. 54 Pflichten

Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten und beteiligen sich aktiv und kooperativ am Schulbetrieb.

Die Schülerinnen und Schüler haben

  1. den Unterricht und die Schulveranstaltungen zu besuchen;
  2. altersgemäss Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen;
  3. die Schulordnung einzuhalten.

Art. 55 Disziplinarmassnahmen

Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können Lehrpersonen, die Schulleitung oder der Schulrat erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen anordnen.

Schülerinnen und Schüler, welche trotz Mahnung und Orientierung der Erziehungsberechtigten insbesondere den Unterricht oder den Schulbetrieb in schwerwiegender Weise belasten, können durch Schulratsbeschluss auf Grund eines schriftlichen Berichts der Lehrperson sowie eines Berichts des Amtes vom Unterricht ausgeschlossen werden.

6. Die Lehrpersonen

6.1. Anstellung und Pflichten

Art. 56 Anstellungsverhältnis

Als Lehrpersonen gemäss nachfolgenden Bestimmungen gelten die Lehrpersonen, die an der Volksschule unterrichten. Die Bestimmungen über die Lehrpersonen sind sinngemäss auf deren Stellvertretungen sowie auf die Lehr- und Fachpersonen im Bereich der sonderpädagogischen Massnahmen anwendbar.

Die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule werden von der Schulträgerschaft mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellt.

Soweit dieses Gesetz und die Verordnung keine Vorschriften enthalten, regeln die Schulträgerschaften die Anstellungsbedingungen selber. Subsidiär gelangen die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons sinngemäss zur Anwendung.

Art. 57 Unterrichtsberechtigung

Lehrpersonen müssen über einen anerkannten, stufengemässen Abschluss oder über eine von der Regierung anerkannte Ausbildung beziehungsweise eine vom Amt erteilte Lehrbewilligung verfügen. *

Art. 58 Entzug der Unterrichtsberechtigung

Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Es kann den Entzug im Lehrdiplom vermerken.

Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug widerrufen.

Das Departement meldet dem Generalsekretariat der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung.

Art. 59 Pflichten, Berufsauftrag

Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler entsprechend den Zielsetzungen und Vorgaben dieses Gesetzes zu unterrichten und zu fördern.

Die Hauptaufgaben der Lehrpersonen umfassen insbesondere:

  1. die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts;
  2. die Gewährleistung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Lehr- und Fachpersonen;
  3. die Beteiligung an der Gestaltung, Organisation und Weiterentwicklung der Schule;
  4. die Leistung von Eltern- und Teamarbeit;
  5. die selbstständige Weiterbildung;
  6. den Besuch von vom Amt obligatorisch erklärten Weiterbildungskursen, insbesondere auch bei der Einführung von neuen Unterrichtsfächern;
  7. die Mitwirkung an Schulveranstaltungen.

Lehrpersonen können neben dem ordentlichen Pflichtpensum gegen besondere Entschädigung zu folgenden zusätzlichen Tätigkeiten verpflichtet werden:

  1. Aufgaben zu übernehmen, die der Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie der Schulbetrieb erfordern;
  2. höchstens zwei zusätzliche Lektionen wöchentlich zu erteilen.

Art. 60 Gestaltung des Unterrichts

Die Lehrpersonen haben das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der Weisungen des Amtes, der Vorgaben der Schulträgerschaft und der obligatorischen Lehrmittel den Unterricht frei zu gestalten.

Art. 61 Stellvertretung

Für Lehrpersonen, die den Unterricht länger als drei Tage aussetzen, ist von der Schulträgerschaft eine fachlich geeignete Stellvertretung einzusetzen.

Art. 62 Vollzeitpensum

Für ein Vollzeitpensum sind folgende Anzahl Unterrichtseinheiten pro Schulwoche zu leisten:

  1. Kindergartenstufe: 29 Lektionen
  2. Primarstufe: 29 Lektionen
  3. Sekundarstufe I: 29 Lektionen

Das Pensum einer Klassenlehrperson der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I reduziert sich um eine Lektion pro Schulwoche. *

Lehrpersonen mit einem Pensum von 65 Prozent oder mehr haben ab dem 55. Altersjahr Anspruch auf Altersentlastung. *

Art. 63 Minimale jährliche Weiterbildung

Die Schulträgerschaften bezeichnen für ihre Lehr- und Schulleitungspersonen ein Minimum der jährlich zu absolvierenden Weiterbildung. Dieses darf für vollzeitlich angestellte Lehrpersonen zehn Kurshalbtage nicht unterschreiten. Die Schulträgerschaften regeln die Übernahme der Kurskosten und Spesen.

Art. 64 Weiterbildungsurlaub

Die Schulträgerschaft kann Lehrpersonen einen bezahlten Weiterbildungsurlaub gewähren.

Für Lehrpersonen, die während mindestens zehn Jahren und mit einem Pensum von mindestens 20 Wochenlektionen auf der Kindergarten-, Primar- oder Sekundarstufe I Unterricht erteilt haben, beteiligt sich der Kanton einmalig an den Kosten eines Weiterbildungsurlaubs von maximal drei Monaten. *

6.2. Besoldung

Art. 65 Besoldung

Die Besoldung der Lehrpersonen wird im Rahmen des Gesetzes und der Verordnung von der Schulträgerschaft festgelegt.

Die Jahresbesoldung der Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule besteht aus dem Grundgehalt und dem 13. Monatslohn. Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des bezogenen jährlichen Gehaltes.

Mit der Besoldung sind sämtliche Pflichten gemäss Artikel 59 Absatz 1 und 2 abgegolten.

Art. 66 Mindestjahresbesoldung

Für die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule gelten bei einem Vollpensum gemäss Artikel 62 folgende Mindestbesoldungssätze (inklusive 13. Monatslohn):

  1. Kindergarten- und Primarstufe:
  1. * Kindergarten-, Primar- und Fachlehrpersonen Fr. 78 000.–
  2. * Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik Fr. 85 000.–
  1. Sekundarstufe I:
  1. * Real- und Sekundarlehrpersonen und Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik Fr. 94 600.–
  2. * Fachlehrpersonen mit einem oder mehr als einem Fach beziehungsweise einem oder mehr als einem Fachbereich Fr. 90 600.–

Die Mindestbesoldung für die oberste Lohnstufe beträgt 153 Prozent des Ansatzes der ersten Lohnstufe. *

Für Schulleitungspersonen beträgt die Mindestbesoldung 110 Prozent des Ansatzes für die Sekundarstufe I.

Die Mindestbesoldungssätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.2 Punkten (Basisindex Dezember 2005). Die Regierung legt den Teuerungsausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden fest.

7. Die Erziehungsberechtigten

Art. 67 Rechte

Im Rahmen dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen als erziehungsberechtigt, denen das Sorgerecht für das betreffende Kind zusteht.

Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig über das Verhalten und über die Leistungen ihrer Kinder informiert. Sie haben das Recht auf Auskunft von Lehrpersonen, von Schulinstanzen sowie von Fachstellen über Daten und Fragen, die ihre Kinder betreffen.

Die Erziehungsberechtigten können zudem eine Berichtigung unrichtiger Personendaten, die Vernichtung nicht notwendiger oder widerrechtlich bearbeiteter Personendaten sowie die Sperrung schutzwürdiger Personendaten ihrer Kinder verlangen.

Während des Schuljahres führt die Schulträgerschaft mindestens zwei öffentliche Besuchstage durch, die insbesondere den Erziehungsberechtigten Einblick in die Schularbeit geben.

Art. 68 Pflichten

Die Erziehungsberechtigten sind für die Erziehung sowie für den regelmässigen Schulbesuch, für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Aufgaben ihrer Kinder erstverantwortlich.

Die Erziehungsberechtigten pflegen ein kooperatives Verhältnis zu Lehrpersonen und Schulbehörden. Sie können verpflichtet werden, bei wichtigen Beschlüssen, die ihr Kind individuell betreffen, mitzuwirken und an vorbereitenden Gesprächen teilzunehmen.

Die Erziehungsberechtigten informieren die Lehrpersonen über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeutung ist.

8. Finanzierung der Schulen

8.1. Grundsatz

Art. 69 Kostentragung 1. Durch Schulträgerschaften

Die Schulträgerschaften tragen die Kosten für die öffentliche Volksschule, soweit die Gesetzgebung keine anderen Kostenträger vorsieht.

Art. 70 2. Bei Privatschulen und Privatunterricht

Der Kanton und die Schulträgerschaften sind nicht verpflichtet, die Kosten für den Privatunterricht und von Privatschulen zu übernehmen.

Art. 71 Teuerungsausgleich *

… *

Die Beiträge des Kantons entsprechen dem Basisjahr 2009. Die Regierung legt den Teuerungsausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden fest.

8.2. Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften

Art. 72 Regelschulpauschale

Der Kanton richtet den Schulträgerschaften der öffentlichen Volksschule pro Schülerin und Schüler eine jährliche Pauschale aus.

Die Pauschalen betragen für die: *

  1. Kindergarten- und Primarstufe: Fr. 1266.–
  2. Sekundarstufe I:  
  1. * Realschule Fr. 1900.–
  2. * Sekundarschule Fr. 1820.–

… *

Art. 73 Schulleitungspauschale

Die Schulträgerschaften erhalten eine jährliche Pauschale pro Schülerin und Schüler, sobald sie Schulleitungen eingesetzt haben. Die Pauschale ist an die Erfüllung von Mindestvoraussetzungen bezüglich Anstellung, Ausbildung und Pflichten gemäss Verordnung geknüpft.

Die Pauschale pro Schülerin und Schüler beträgt 300 Franken.

Der Kanton kann die Aus- und Weiterbildung von Schulleitungspersonen namentlich durch die Veranstaltung von Kursen und die Ausrichtung von einmaligen Beiträgen bis maximal 5000 Franken pro Schulleitungsperson fördern.

Art. 74 Zusatzpauschale 1. Für Kleinschulen

Schulträgerschaften mit abgelegenen Standorten und weniger als 66 Schülerinnen und Schülern je Standort in der Primarstufe und Sekundarstufe I erhalten jährlich eine Zusatzpauschale pro Schülerin und Schüler. Davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der Talentklassen.

Die Ausgangssätze der Zusatzpauschalen für Kleinschulen betragen für Schulen auf der Primarstufe ab 5 Schülerinnen und Schülern maximal 4000 Franken und auf der Sekundarstufe I ab 17 Schülerinnen und Schülern maximal 1000 Franken pro Schülerin und Schüler. Sie reduzieren sich mit steigender Anzahl Schülerinnen und Schüler. *

… *

Art. 75 2. Für Talentklassen

Schulträgerschaften mit Talentklassen erhalten jährlich eine Zusatzpauschale pro Schülerin und Schüler der Talentklassen von 4000 Franken.

Die Regierung kann den Beitrag der Teuerung anpassen.

Art. 76 3. Für Talschaftssekundarschulen

Für Zusatzangebote gemäss Sekundarschullehrplan erhält die Talschaftssekundarschule jährlich eine Zusatzpauschale von 2850 Franken pro anrechenbare Fachlektion.

Wird eine 3. Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen geführt, erhält die Talschaftssekundarschule jährlich eine Zusatzpauschale von 11 500 Franken pro Schülerin und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.

Die Regierung kann die Zusatzpauschalen der Teuerung anpassen.

Art. 77 Sonderpädagogikpauschale im niederschwelligen Bereich

An den Kosten der Schulträgerschaften für das sonderpädagogische Angebot im niederschwelligen Bereich beteiligt sich der Kanton mit einer jährlichen Pauschale pro Schülerin und Schüler.

Die Pauschale pro Schülerin und Schüler beträgt 300 Franken. *

… *

Art. 78 Sonderpädagogisches Angebot im hochschwelligen Bereich

Der Kanton trägt die Kosten für das sonderpädagogische Angebot im hochschwelligen Bereich.

Die Regierung kann eine Kostenbeteiligung der Schulträgerschaft pro betroffene Schülerinnen und Schüler beschliessen. Die Kostenbeteiligung darf nicht mehr als 15 Prozent der jährlichen durchschnittlichen kantonalen Kosten pro Schülerin und Schüler betragen.

Die Regierung kann von den Erziehungsberechtigten für die Verpflegung und Betreuung eine finanzielle Beteiligung vorsehen.

Art. 79 Ausserkantonaler Wohnsitz, ausserkantonale Einrichtungen

Die Finanzierung von Leistungen für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in einem anderen Kanton und von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002.

Art. 80 Beiträge 1. An die Sonderschulung

Der Kanton richtet an den Betrieb der Institutionen der Sonderschulung Beiträge aus. Diese entsprechen maximal den von Dritten nicht gedeckten anrechenbaren Kosten, höchstens aber dem verbleibenden Defizit.

Die Ausrichtung von Beiträgen ist an die Erfüllung der Leistungsaufträge geknüpft.

Im Einzelfall kann der Kanton auch Beiträge an Fachpersonen ausrichten.

Art. 81 2. Für Angebote für fremdsprachige Kinder

Der Kanton leistet an Angebote für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler gemäss Artikel 39 einen Beitrag von 85 Franken pro anerkannte und erteilte Unterrichtseinheit. *

Die Regierung kann den Beitrag der Teuerung anpassen. *

… *

Art. 82 3. Für Fahrende und Personen in Kollektivzentren *

Der Kanton kann die Schulungskosten der Kinder von Fahrenden übernehmen. Er kann im Asylbereich die Kosten für den Schulbetrieb in Kollektivzentren übernehmen. Näheres regelt das Departement im Einzelfall. *

Art. 83 4. Für Schulversuche und Schulentwicklung

Die Regierung kann den Schulträgerschaften für Schulversuche gemäss Artikel 89 Beiträge ausrichten.

Zur Unterstützung von übergeordneten Schulentwicklungsprojekten kann die Regierung beteiligten Schulträgerschaften eine Anhebung der Regelschulpauschale pro betroffene Schülerin und betroffenen Schüler gemäss Artikel 72 um bis zu 60 Prozent gewähren. *

Art. 84 5. Bei Weiterbildung der Lehrpersonen

Der Kanton zahlt Beiträge an die anrechenbaren Kosten der obligatorischen Weiterbildung sowie an den Weiterbildungsurlaub gemäss Artikel 64.

Art. 85 6. An Transportkosten

Der Kanton leistet Pauschalbeiträge an die Schulträgerschaften für anrechenbare Schülertransporte. In Einzelfällen kann das Departement die Pauschalen erhöhen, wenn eine Anpassung der Schulstruktur Einsparungen für den Kanton zur Folge hat. *

… *

… *

Art. 86 7. An Tagesstrukturen

Die Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten für weiter gehende Tagesstrukturen richten sich nach dem Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 18. Mai 2003.

Art. 87 Baubeiträge Sonderschulung

Der Kanton leistet Baubeiträge an die Institutionen der Sonderschulung analog den Bestimmungen im Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz; BIG) des Kantons Graubünden.

Art. 88 Zusatzpauschale für Fremdsprachenunterricht auf Sekundarstufe I

Der Kanton entrichtet eine Zusatzpauschale von 500 Franken pro Schülerin und Schüler und pro Woche an die Aufwendungen für die Bereitstellung von geeigneten Angeboten für den Unterricht in den Landessprachen, welche nicht als Pflichtfächer unterrichtet werden.

Die Regierung kann die Zusatzpauschale der Teuerung anpassen.

Art. 88a * Pauschalbeiträge an Klassenlager, Projektwochen und Exkursionen

Der Kanton fördert mit Pauschalbeiträgen an die Schulträgerschaften die Durchführung von mehrtägigen Klassenlagern, von Projektwochen und von Exkursionen mit externen Übernachtungen während der Schulwochen.

Der kantonale Beitrag beträgt 20 Franken pro Schülerin oder Schüler und durchgeführtem Tag mit externer Übernachtung.

Der maximale kantonale Pauschalbeitrag pro Klasse und Lager, Projektwoche oder Exkursion beträgt 1500 Franken pro Schuljahr.

Die Regierung kann den Beitrag der Teuerung anpassen.

9. Instanzen und Aufsicht

9.1. Kantonale Instanzen

Art. 89 Regierung

Die Regierung überwacht die Bildung und Erziehung in der Volksschule.

Die Regierung kann übergeordnete Schulentwicklungsprojekte sowie im Einvernehmen mit der Schulträgerschaft befristete und örtlich eingeschränkte Schulversuche bewilligen, welche von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen und solcher über die Zusammenarbeit sowie Koordination mit anderen Kantonen und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung.

Die Regierung kann in begründeten Fällen, soweit die Erreichung der Bildungsziele gewährleistet bleibt, Ausnahmen bewilligen.

Art. 90 Departement, Amt

Das Departement sorgt für den Vollzug des Gesetzes. Es legt die Rahmenbedingungen für die allgemeine Schulentwicklung, die Sicherung der Schulqualität sowie für die Führung und Organisation der Schulen fest.

Das Amt beaufsichtigt und fördert das Schulwesen.

Art. 91 Inspektorat, Schulpsychologischer Dienst und weitere Fachstellen

Zur Aufgabenerfüllung bietet das Amt in den Sprachregionen besondere Dienstleistungen an. Es führt das Inspektorat, den Schulpsychologischen Dienst und weitere Fachstellen, in deren Grundangebot insbesondere folgende Aufgaben fallen:

  1. Aufsicht über die öffentlichen und privaten Volksschulen sowie den Privatunterricht;
  2. Vollzug und Beratung im Bereich Sonderpädagogik und Integration;
  3. Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung in den einzelnen Volksschulen;
  4. Bearbeitung allgemeiner Schulfragen;
  5. schulpsychologische Beratung, Abklärung, Berichterstattung und Antragstellung;
  6. Diagnostik, Therapie und Evaluation im Bereich der Massnahmen der Sonderpädagogik sowie anderer Fachstellen im Bereich Kinder und Jugendliche;
  7. Beratung von Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, Schulleitungen und Schulbehörden.

Das Amt kann Aufgaben Dritten übertragen oder solche beiziehen.

Die Dienstleistungen des Inspektorates, des Schulpsychologischen Dienstes und der weiteren Fachstellen sind im Rahmen des Grundangebots kostenlos. Für weiter gehende Dienstleistungen können Kostenbeiträge verlangt werden.

9.2. Kommunale Instanzen

Art. 92 Schulrat

Jede Schulträgerschaft wählt nach ihren Vorschriften einen Schulrat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

Dem Schulrat obliegen Leitung und Beaufsichtigung der Schule. Er vollzieht die kantonalen Erlasse und Beschlüsse, soweit auf Grund der Gesetzgebung oder der Schulordnung nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist. Er vertritt die Schulen gegen aussen.

10. Rechtspflege

Art. 93 Ersatzvornahme

Das Departement ist befugt, auf Kosten der Schulträgerschaften an Stelle des Schulrats oder der Schulleitung zu handeln, wenn diese ihre Pflichten beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.

Art. 94 Beitragskürzungen

Das Departement ist berechtigt, die kantonalen Beiträge an eine Schulträgerschaft oder an eine Institution der Sonderschulung zu kürzen, falls diese ihren Pflichten gemäss diesem Gesetz nicht nachkommt.

Art. 95 Rechtsweg

Verfügungen kommunaler Instanzen in Schulangelegenheiten können innert zehn Tagen an den Schulrat weitergezogen werden.

Verfügungen und Entscheide des Schulrats in Schulangelegenheiten können innert zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Negative Zuweisungsentscheide und Verfügungen betreffend Nichtpromotion beziehungsweise Promotion können innert zehn Tagen an das Amt weitergezogen werden. Das Amt kann ein besonderes Verfahren zur Einsprachebeurteilung vorsehen. Entscheide des Amtes können innert zehn Tagen an das Obergericht weitergezogen werden. *

Verfügungen des Amtes über die Anordnung und Aufhebung von sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich können innert zehn Tagen an das Obergericht weitergezogen werden. *

Art. 96 Strafbestimmung

Wer vorsätzlich gegen Artikel 68 dieses Gesetzes verstösst, wird von der zuständigen Instanz der Schulträgerschaft mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

11. Schlussbestimmungen

Art. 97 Vollzug 1. Regierung

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere zu:

  1. vertraglicher Zusammenarbeit von Schulträgerschaften;
  2. Schulein- und Schulaustritt;
  3. Organisation und Führung von Schulen;
  4. Schulbetrieb;
  5. Promotion und Übertritt;
  6. sonderpädagogischen Massnahmen;
  7. Gesundheitsförderung und Versicherung;
  8. Anstellungsvoraussetzungen, Pflichten und Besoldung der Lehrpersonen;
  9. Finanzierung der Schulen;
  10. Instanzen und Aufsicht.

Art. 98 2. Departement

Das Departement kann Weisungen erlassen, insbesondere zu:

  1. Praktikumsplätzen;
  2. Schuljahresbeginn, Schul- und Ferienzeit;
  3. Absenzenwesen und Dispensation vom Schulunterricht;
  4. Talentklassen und Talentschulen;
  5. Zeugnissen und Promotion;
  6. Zulassung von Lehrpersonen ohne stufengemässen Abschluss;
  7. Beiträgen an Transportkosten;
  8. Finanzierung von Institutionen der Sonderschulung;
  9. Weiterbildung der Lehrpersonen;
  10. Angeboten für fremdsprachige Kinder;
  11. sonderpädagogischen Massnahmen nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht;
  12. Richtraumprogramm für Bauten.

Art. 99 Besitzstandwahrung

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Lehrperson der betragsmässige Besitzstand bezogen auf ein Vollpensum im Einzelfall gewahrt.

Art. 100 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden (Kindergartengesetz) vom 17. Mai 1992;
  2. Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 26. November 2000;
  3. Gesetz über die Förderung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengesetz) vom 18. Februar 1979.

Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 102 Baubeiträge im Volksschulbereich

Rechtskräftig zugesicherte Beiträge im Zusammenhang mit Bauprojekten im Volksschulbereich werden nach bisherigem Recht ausgerichtet, soweit die Abrechnungen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden.

Art. 103 Übergangsrecht

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Art. 104 Referendum, Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[5].

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[6] dieses Gesetzes.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.03.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 71 Titel geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 71 Abs. 1 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 72 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 72 Abs. 2, a) geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 72 Abs. 2, b), 1. geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 72 Abs. 2, b), 2. geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 72 Abs. 3 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 74 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 74 Abs. 3 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 77 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 77 Abs. 3 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 81 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 81 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 81 Abs. 3 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 82 Titel geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 82 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 83 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 85 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 85 Abs. 2 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 85 Abs. 3 aufgehoben 2014-031
19.10.2020 01.03.2021 Art. 72 Abs. 3 aufgehoben 2021-005
14.06.2022 01.01.2025 Art. 95 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 95 Abs. 4 geändert 2023-008
05.12.2024 01.08.2025 Erlasstitel geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 10 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 12 Abs. 1 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 13 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Titel 3.3. geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 19a eingefügt 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 23 Abs. 1 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 25 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 25 Abs. 3 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 26 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 27 Abs. 3 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 39 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 46 Abs. 1 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 46 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 46 Abs. 3 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 53 Abs. 1, b) geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 53 Abs. 1, c) eingefügt 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 57 Abs. 1 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 62 Abs. 1, a) geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 62 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 62 Abs. 3 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 64 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 66 Abs. 1 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 66 Abs. 1, a) geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 66 Abs. 1, a), 1. geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 66 Abs. 1, a), 2. eingefügt 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 66 Abs. 1, b) aufgehoben 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 66 Abs. 1, c), 1. geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 66 Abs. 1, c), 2. geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 66 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 72 Abs. 2, a) geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 72 Abs. 2, b), 1. geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 72 Abs. 2, b), 2. geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 88a eingefügt 2025-032

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.03.2012 01.08.2013 Erstfassung -
Erlasstitel 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 7 Abs. 3 05.12.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025-032
Art. 10 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 12 Abs. 1 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 13 Abs. 1 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 13 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Titel 3.3. 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 19a 05.12.2024 01.08.2025 eingefügt 2025-032
Art. 23 Abs. 1 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 25 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 25 Abs. 3 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 26 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 27 Abs. 3 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 39 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 46 Abs. 1 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 46 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 46 Abs. 3 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 53 Abs. 1, b) 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 53 Abs. 1, c) 05.12.2024 01.08.2025 eingefügt 2025-032
Art. 57 Abs. 1 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 62 Abs. 1, a) 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 62 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 62 Abs. 3 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 64 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 66 Abs. 1 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 66 Abs. 1, a) 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 66 Abs. 1, a), 1. 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 66 Abs. 1, a), 2. 05.12.2024 01.08.2025 eingefügt 2025-032
Art. 66 Abs. 1, b) 05.12.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025-032
Art. 66 Abs. 1, c), 1. 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 66 Abs. 1, c), 2. 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 66 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 71 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031
Art. 71 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 72 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 72 Abs. 2, a) 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 72 Abs. 2, a) 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 72 Abs. 2, b), 1. 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 72 Abs. 2, b), 1. 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 72 Abs. 2, b), 2. 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 72 Abs. 2, b), 2. 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 72 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 72 Abs. 3 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005
Art. 74 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 74 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 77 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 77 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 81 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 81 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 81 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 82 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031
Art. 82 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 83 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 85 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 85 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 85 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 88a 05.12.2024 01.08.2025 eingefügt 2025-032
Art. 95 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 95 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008