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427.220

Verordnung über Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft und über Forschung

(VHF)

Vom 08.07.2014 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 8. Juli 2014

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Hochschulen und Forschung für die Bereiche Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft sowie universitäre und andere Forschungsstätten.

Art. 2 Hochschul- und Forschungsstrategie

Die Entwicklung und Überarbeitung der kantonalen Hochschul- und Forschungsstrategie erfolgt in der Regel entsprechend der Periodizität für das Regierungsprogramm und für den Finanzplan. Sie wird durch das Amt vorbereitet.

Der Umsetzung der kantonalen Hochschul- und Forschungsstrategie dienen Betriebsbewilligungen und Leistungsaufträge mit Globalbeiträgen oder mit leistungsorientierten Pauschalen. *

Art. 3 Kosten

Kosten, welche im Zusammenhang mit der Antragsstellung für eine Betriebsbewilligung sowie für einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale anfallen, gehen zu Lasten der Antragstellenden. *

2. Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale *

Art. 4 Ziel

Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale dient der Grundfinanzierung der durch Drittmittel finanzierten Forschungstätigkeit, von Leistungen der wissenschaftlichen Lehre, der Dienstleistung und der Weiterbildung. *

Art. 5 Bemessung

Die Bemessung des Globalbeitrages für die Grundfinanzierung von Forschungsstätten von nationaler Bedeutung gemäss Bundesgesetzgebung sowie der weiteren Forschungsstätten berücksichtigt die Unterstützungsbeiträge der öffentlichen Hand, die kompetitiv erworbenen Drittmittel, die Eigenleistungen der Trägerschaft sowie die durch Drittmittel finanzierten Arbeitsplätze im Bereich der Forschung.

Die anrechenbaren Kosten für weitere Forschungsstätten umfassen Personalkosten sowie forschungsbezogene Kosten für Apparate, Material und Infrastruktur.

Art. 6 Dauer und Erneuerung

Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale ist auf maximal vier Jahre befristet und kann auf Antrag der Institution für jeweils vier weitere Jahre erneuert werden. *

Art. 7 Inhalt

Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale umfasst mindestens: *

  1. die Nennung der Kontraktparteien, der Kontraktperiode und der Kontraktsumme;
  2. den Auftrag mit Angaben zur Überprüfung der Auftragserfüllung und die Kündigungsfristen;
  3. Vorgaben zur Berichterstattung gegenüber dem Kanton;
  4. Angaben zu Mobilien und Immobilien;
  5. die Unterschrift des obersten strategischen Organs und eines Mitgliedes der Regierung.

Das Amt kann zusätzliche Inhalte festlegen.

Art. 8 Entzug

Sind eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung des Leistungsauftrags mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale nicht mehr erfüllt, reduziert die Regierung den Globalbeitrag beziehungsweise die leistungsorientierte Pauschale oder entzieht den Leistungsauftrag. *

Basiert der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale auf einer Betriebsbewilligung, kann auch diese entzogen werden. *

Art. 9 Überprüfung

Das Amt überprüft, ob die mit einer Betriebsbewilligung beziehungsweise einem Leistungsauftrag mit Globalbeitrag verbundenen Verpflichtungen durch die Institution eingehalten werden. Es kann dazu Expertinnen oder Experten beiziehen.

Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die anrechenbaren Kosten zu hoch angesetzt worden sind, muss der zu viel ausbezahlte Anteil des Globalbeitrages an den Kanton zurückbezahlt werden.

3. Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft

Art. 10 Antrag für eine Betriebsbewilligung

Der Antrag für die Errichtung und Führung einer Institution des Hochschulbereichs ohne kantonale Trägerschaft ist dem Amt im Doppel einzureichen.

Der Antrag für eine Betriebsbewilligung hat Folgendes zu enthalten:

  1. den Entscheid über die institutionelle Akkreditierung;
  2. den Bedarfsnachweis für die Führung der Institution im Kanton sowie den oder die Ausbildungsstandorte;
  3. die Rechtsform des Trägers mit Organigramm und Personenverzeichnis der strategischen und operativen Organe;
  4. Angaben zum Risikomanagement und zum Internen Kontrollsystem;
  5. Studienpläne und Prüfungsreglemente;
  6. Bilanz und Erfolgsrechnung mit Anhang der letzten zwei Jahre inklusive dazugehörende Berichte der Revisionsstelle.

Für Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft, welche sich im Aufbau befinden, entfallen die unter Absatz 2 Litera g geforderten Angaben. *

Art. 11 Erweiterung der Betriebsbewilligung

Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft, für die eine Betriebsbewilligung vorliegt, können einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale beantragen, falls sie ein ausreichendes kantonales Interesse mit einer Nutzenanalyse nachweisen. *

Art. 11a * Qualifikationsarbeiten

Das Amt kann Expertinnen oder Experten für die Gutachten zu Qualifikationsarbeiten bestimmen. Die Hochschule kann Vorschläge unterbreiten.

Die Kosten für die Expertinnen und Experten gehen zu Lasten der Trägerschaft.

Art. 11b * Urkunden zur Verleihung akademischer Grade und deren Nachweise

Urkunden zur Verleihung akademischer Grade können nach erteilter Betriebsbewilligung mit dem Vermerk «staatlich anerkannte Urkunde» versehen werden. Sie sind von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements mitzuunterzeichnen.

Digitale verifizierbare Nachweise können von Hochschulen ausgestellt und anerkannt werden.

4. Universitäre und andere Forschungsstätten

Art. 12 Antrag für einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale *

Der Antrag für einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale ist dem Amt im Doppel einzureichen und hat Folgendes zu enthalten: *

  1. den Nachweis für die wissenschaftliche Qualität der Forschungsstätte;
  2. den Bedarfsnachweis für die Führung der Forschungsstätte im Kanton;
  3. die Rechtsform der Forschungsstätte mit Organigramm und Personenverzeichnis der strategischen und operativen Organe;
  4. den Nachweis mehrjähriger, auf der Grundlage von Projektgenehmigungen durch nationale und internationale Förderagenturen generierter Drittmittel zur Finanzierung der Forschungstätigkeit im Kanton;
  5. Bilanz und Erfolgsrechnung mit Anhang der letzten zwei Jahre inklusive dazugehörende Berichte der Revisionsstelle.

Für Forschungsstätten, welche sich im Aufbau befinden, entfallen die unter Absatz 1 Litera d und e geforderten Angaben. Es ist jedoch der Nachweis zu erbringen, dass ausreichend Drittmittel für die Finanzierung der mehrjährigen Forschungstätigkeit vorhanden sind.

5. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

Der Vollzug obliegt dem Amt.

Dem Amt ist Einsicht in die Betriebsunterlagen zu gewähren. Betriebsrelevante Veränderungen sind dem Amt umgehend mitzuteilen.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2014 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.07.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung -
26.11.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 2 geändert 2024-044
26.11.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert 2024-044
26.11.2024 01.01.2025 Titel 2. geändert 2024-044
26.11.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert 2024-044
26.11.2024 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert 2024-044
26.11.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 1 geändert 2024-044
26.11.2024 01.01.2025 Art. 8 Abs. 1 geändert 2024-044
26.11.2024 01.01.2025 Art. 8 Abs. 2 geändert 2024-044
26.11.2024 01.01.2025 Art. 10 Abs. 2, f) aufgehoben 2024-044
26.11.2024 01.01.2025 Art. 10 Abs. 3 geändert 2024-044
26.11.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1 geändert 2024-044
26.11.2024 01.01.2025 Art. 11a eingefügt 2024-044
26.11.2024 01.01.2025 Art. 11b eingefügt 2024-044
26.11.2024 01.01.2025 Art. 12 Titel geändert 2024-044
26.11.2024 01.01.2025 Art. 12 Abs. 1 geändert 2024-044

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.07.2014 01.08.2014 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
Art. 3 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
Titel 2. 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
Art. 4 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
Art. 6 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
Art. 7 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
Art. 8 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
Art. 8 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
Art. 10 Abs. 2, f) 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-044
Art. 10 Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
Art. 11 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
Art. 11a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-044
Art. 11b 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-044
Art. 12 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-044
Art. 12 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
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