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430.200

Verordnung über die Brückenangebote

Vom 12.08.2008 (Stand 01.01.2009)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 12. August 2008

1. Allgemeines

Art. 1 Ziel und Aufgabe

Brückenangebote haben mit differenzierten Angeboten Jugendliche mit unterschiedlichen Vorbildungen auf den erfolgreichen Einstieg in die Berufswelt vorzubereiten.

Um dieses Ziel zu erreichen, vertiefen, festigen und erweitern Brückenangebote jene Kompetenzen der Jugendlichen, welche an der Volksschule unterrichtet werden.

Art. 2 Profile 1. Schulisches Brückenangebot

Das schulische Brückenangebot vermittelt allgemeinbildenden und berufsvorbereitenden Unterricht in Theorie und Praxis. Es richtet sich an Jugendliche, die ihre schulischen Fähigkeiten festigen und vertiefen wollen und unterstützt sie im Prozess der Berufsfindung.

Art. 3 2. Kombiniertes Brückenangebot

Das kombinierte Brückenangebot bietet praktische Tätigkeiten in Betrieben und vermittelt allgemeinbildenden Unterricht in Theorie und Praxis. Es richtet sich an Jugendliche, die vertiefte Einblicke in eines oder mehrere Berufsfelder gewinnen wollen.

Der Unterricht im kombinierten Brückenangebot kann tageweise oder in Wochenblöcken angeboten werden. Die Anbietenden des kombinierten Brückenangebotes sind verantwortlich dafür, dass genügend geeignete Praktikumsplätze zur Verfügung stehen.

Art. 4 3. Integrationsbrückenangebot

Das Integrationsbrückenangebot bietet allgemeinbildenden und berufsvorbereitenden Unterricht in Theorie und Praxis mit Schwerpunkten Förderung der Sprach- sowie der Sozialkompetenzen. Es richtet sich an Jugendliche, die Unterstützung in der Berufsfindung und der Integration in die Gesellschaft benötigen.

2. Organisation

Art. 5 Unterrichtsprogramm

Der Unterricht in den Brückenangeboten ist klassenweise zu erteilen. Er kann ergänzt werden durch Unterricht in Niveaugruppen oder als Gruppenunterricht mit unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten.

Der schulische Unterricht in den Brückenangeboten umfasst primär die Bildungsbereiche Sprachen und Mathematik. Zusätzlich wird Unterricht aus folgenden Bildungsbereichen angeboten: Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften, musische Fächer, Sport und Gesundheit, fachübergreifende und überfachliche Kompetenzen. Je nach Profil sind die Schwerpunkte in den Bildungsbereichen im Rahmen der Leistungsaufträge festzulegen.

Art. 6 Voraussetzungen für die Erteilung eines Leistungsauftrags

Rahmen- und Jahreskontrakte können erteilt werden, sofern:

  1. Das Brückenangebot 40 Wochen innerhalb eines Schuljahres und mindestens 40 bis maximal 45 betreute Lernstunden pro Woche umfasst. Die Verteilung der Lernstunden auf die verschiedenen Bildungsbereiche beziehungsweise auf den Anteil Praktika sind in den Leistungsaufträgen geregelt;
  2. Die Lehrpersonen über eine Ausbildung, die mindestens zum Unterricht an der Sekundarstufe I berechtigt, verfügen;
  3. Mindestens eine Lehrperson über die Ausbildung als Berufswahllehrperson verfügt.

Art. 7 Zuordnung von Profilen

Die Regierung bestimmt in den Rahmenkontrakten, nach Anhören der Anbietenden, welche Profile von Brückenangeboten an welchen Standorten angeboten werden.

3. Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Anerkennung von Vorlehrinstitutionen vom 2. Juli 1996[2] wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.08.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.08.2008 01.01.2009 Erstfassung -