Die Regierung kann eine Ausbildungsstätte mit von ihr angebotenen Ausbildungsgängen anerkennen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- der Bedarf des Arbeitsmarkts ist ausgewiesen;
- ein fachlich qualifizierter Unterricht ist gewährleistet;
- das Beschwerdewesen ist in einem Reglement der Schule festgelegt;
- die finanziellen Verhältnisse sind nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig und transparent ausgewiesen und werden von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft;
- dem Kanton wird ein angemessenes Mitspracherecht im strategischen Leitungsorgan der Ausbildungsstätte gewährt.
Die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, welche vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen ausgesprochen wurde, behält ihre Gültigkeit.