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Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

Präambel

Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung

von Ausbildungsbeiträgen

Vom 18. Juni 2009

I. Zweck und Grundsätze

Art. 1

Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbesondere durch

  1. die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der bei- tragsberechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemes- sung sowie der Dauer der Beitragsberechtigung,
  2. die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und
  3. die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem Bund.

Art. 2

Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere sollen

  1. die Chancengleichheit gefördert,
  2. der Zugang zur Bildung erleichtert,
  3. die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt,
  4. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte ge- währleistet und
  5. die Mobilität gefördert werden.

Art. 3

Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leis- tungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen. Vereinbarungs- zweck Wirkungsziele von Ausbildungsbei- trägen Subsidiarität der Leistung

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Art. 4

Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungs- beiträge fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildungs- beiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaus- tausch untereinander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.

Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe. II. Beitragsberechtigung

Art. 5

Beitragsberechtigte Personen sind:

  1. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von litera b,
  2. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlen- der Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind,
  3. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung ver- fügen,
  4. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose,
  5. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen1 bzw. dem EFTA- Übereinkommen2 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichge- stellt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen ent- sprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.

Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.

Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demje- nigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipen- dienrechtlichen Wohnsitz hat.

SR 0142.112.681

SR 0.632.31 Zusammenarbeit Beitragsberech- tigte Personen

Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen 450.110

Art. 6

Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt

  1. unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde,
  2. unter Vorbehalt von litera d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen: der Heimatkanton,
  3. unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz für mün- dige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flücht- linge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Verein- barungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie
  4. der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbil- dung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.

Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhaberin der elter- lichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbil- dung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuch- stellenden Person, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.

Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.

Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Er- werb eines neuen bestehen.

Art. 7

Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit ent- spricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.

Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.

Art. 8

Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und Studienangebote, wenn sie gemäss Artikel 9 anerkannt sind:

  1. die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Se- kundarstufe II und auf der Tertiärstufe, Stipendienrecht- licher Wohnsitz Eigene Erwerbstätigkeit Beitragsberech- tigte Ausbildungen

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  1. die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Mass- nahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Pas- serellen und Brückenangebote.

Die Beitragsberechtigung endet:

  1. auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor- oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums,
  2. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule.

Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.

Art. 9

Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.

Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Ab- schluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt werden.

Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als beitragsberechtigt bezeichnen.

Art. 10

Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.

Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiter- bildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.

Art. 11

Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Auf- nahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Aus- bildungsganges nachweislich erfüllt. III. Ausbildungsbeiträge

Art. 12

Ausbildungsbeiträge sind

  1. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind,
  2. Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind. Anerkannte Ausbildungen Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung Form der Ausbildungsbei- träge und Alterslimite

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Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.

Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.

Art. 13

Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.

Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Bei- tragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können.

Art. 14

Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Aus- richtung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.

Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.

Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber min- destens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kos- tengünstigsten Lösung anfallen würden.

Art. 15

Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen

  1. für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens

000 Franken;

  1. für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens 16 000 Franken.

Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 4 000 Franken pro Kind.

Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone an die Teuerung angepasst werden.

Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindes- tens zwei Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.

In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze hinausgehen, sind die Kantone frei. Dauer der Beitrags- berechtigung Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort Höchstansätze für Ausbildungs- beiträge

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Art. 16

Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.

Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitrags- berechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern. IV. Bemessung der Beiträge

Art. 17

Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar.

Art. 18

Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Ei- genleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetz- lich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen. Die Verein- barungskantone legen den finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze fest:

  1. Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in Ausbildung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet wer- den. Zudem können vorhandenes Vermögen oder ein allfälliger Lehr- lingslohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der Eigenleis- tung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen.
  2. Familienbudget: als Fremdleistung darf höchstens jener Einkom- mensteil angerechnet werden, der den Grundbedarf der bei- tragleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.

Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zu- lässig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen die vom jeweiligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschritten werden.

Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf Grund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung ge- kürzt werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen Einnahmen die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am Studienort übersteigen. Besondere Ausbildungs- struktur Bemessungs- grundsatz Berechnung des finanziellen Bedarfs

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Art. 19

Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das 25. Altersjahr voll- endet und eine erste berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat so- wie vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene Erwerbstä- tigkeit finanziell unabhängig war.

  1. Vollzug

Art. 20

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertre- tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie

  1. überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge ge- mäss Artikel 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an,
  2. erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.

Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinba- rungskantone.

Art. 21

Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.

Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Information der Vereinbarungskantone,
  2. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die An- passung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbe- reitung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskan- tone und
  3. andere laufende Vollzugsaufgaben.

Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohner- zahl getragen.

Art. 22

Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Ver- einbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Par- teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt. Teilweise elternunab- hängige Berechnung Konferenz der Vereinbarungs- kantone Geschäftsstelle Schiedsinstanz

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Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19691 finden Anwendung.

Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegen- über erklärt.

Art. 24

Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegen- über erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittser- klärung folgenden Kalenderjahres.

Art. 25

Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantona- len Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung beziehungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Jahre nach deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von drei Jah- ren nach der Unterzeichnung, vorzunehmen.

Art. 26

Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr min- destens zehn Kantone beigetreten sind.

Artikel 8 Absatz 2 litera b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft ge- setzt, nachdem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine in- terkantonale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung verabschiedet worden ist.

Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Bern, den 18. Juni 2009 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Isabelle Chassot

SR 279 Beitritt Austritt Umsetzungsfrist Inkrafttreten

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