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470.010

Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung

(Sportförderungsverordnung)

Vom 07.07.2015 (Stand 01.09.2024)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 7. Juli 2015

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (Departement) sorgt für die Umsetzung des Sportförderungsgesetzes und übt alle Befugnisse aus, die keiner anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen sind. Kantonale Dienststelle ist das Amt für Volksschule und Sport (Amt).

Für die Bewegungsförderung im Bereich Gesundheitsförderung ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zuständig.

Art. 2 Förderungsgrundsätze

Der Kanton fördert insbesondere nicht gewinnorientierte Sport- und Bewegungsangebote von Verbänden, Vereinen und Institutionen.

Er fördert vereinsunabhängige Sport- und Bewegungsangebote, sofern sie eine grosse Breitenwirkung erzielen, sowie Angebote für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung.

Besonderes Gewicht wird auf die Regelmässigkeit der sportlichen Aktivitäten sowie auf Eigeninitiative gelegt.

2. Sportförderungskonzept

Art. 3 Ausarbeitung

Das Sportförderungskonzept wird departementsübergreifend erarbeitet. In die Erarbeitung werden die Bündner Sportorganisationen miteinbezogen.

Art. 4 Inhalt

Das Sportförderungskonzept bildet die Grundlage für zukünftige sportpolitische Entscheidungen und soll insbesondere:

  1. in den verschiedenen Bereichen der Sportförderung die aktuelle Situation darstellen;
  2. konkrete Schwerpunkte für die Sportförderung definieren und Massnahmen zur Erreichung dieser Schwerpunkte aufzeigen;
  3. die Bereiche Zusammenarbeit zwischen Kanton, Gemeinden und Privaten, Programme und Projekte zur Sport- und Bewegungsförderung, Sportanlagen, Breitensport, Leistungssport sowie Sportanlässe berücksichtigen;
  4. die Umsetzung der Sportgesetzgebung des Bundes und dessen Konzepte einbeziehen.

Art. 5 Überprüfung

Das Konzept wird periodisch von der Regierung überprüft und bei Notwendigkeit angepasst.

3. Jugend und Sport (J+S)

Art. 6 Zuständigkeit

Die Leitung, Organisation, Durchführung und Promotion von J+S wird dem Amt nach den Vorschriften des Bundes übertragen.

Art. 7 Durchführung

Der Kanton organisiert Kurse der Kaderbildung und kann eigene Angebote im Rahmen von J+S durchführen. Die Durchführung kann kantonalen Sportorganisationen übertragen werden.

Sportorganisationen, welche Angebote im Rahmen von J+S durchführen, sind verpflichtet, die Vorschriften und Leitfäden des Bundesamts für Sport (BASPO) und des Amts einzuhalten.

Art. 8 Beiträge und Leihmaterial

Der Kanton kann zusätzlich zu den Bundesbeiträgen kantonale Förderbeiträge ausrichten und Beiträge an J+S-Angebote gewähren.

Er kann Leihmaterial anschaffen und zur Verfügung stellen, soweit dies nicht durch den Bund erfolgt.

4. Spezialfinanzierung Sport

Art. 9 Grundlage

Zur Erfassung und Verwendung der Mittel, die vom kantonalen Anteil am Reingewinn der SWISSLOS für die Sportförderung bestimmt sind, wird eine Spezialfinanzierung Sport im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes geführt.

Der Vermögensbestand wird zu den vom Departement für Finanzen und Gemeinden jährlich festzulegenden Bedingungen verzinst.

Art. 10 Ausgabenkompetenz

Über die Ausrichtung von Beiträgen bis 100 000 Franken entscheidet das Departement. *

Über die Ausrichtung der jährlichen Pauschalbeiträge sowie von Beiträgen über 100 000 Franken entscheidet die Regierung. *

Art. 11 Mittelverwendung, Förderungsbereiche

Die Mittel der Spezialfinanzierung Sport werden zur Förderung sportlicher Tätigkeiten und zur Schaffung günstiger Voraussetzungen für sportliche Aktivitäten mit Bezug zum Kanton Graubünden verwendet.

Art. 12 Beitragsberechtigte

Beiträge können geleistet werden an:

  1. Sportorganisationen und ihre Vereine mit Sitz im Kanton Graubünden, deren nationale Verbände Mitglied im Dachverband des Schweizer Sports sind, oder deren Disziplin als J+S Sportart gilt;
  2. Einzelpersonen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden;
  3. privatrechtliche Organisationen, die mit dem Sport oder Sportbetrieb im Kanton Graubünden in Zusammenhang stehen;
  4. Gemeinden im Kanton Graubünden.

Art. 13 Pauschalbeiträge

Pauschalbeiträge gemäss Artikel 6 Litera a des Sportförderungsgesetzes[2] können folgende Sportorganisationen erhalten:

  1. kantonale Sportverbände;
  2. Sportvereine, sofern kein kantonaler Sportverband in dieser Disziplin besteht.

Pro nationalen Verband kann nur eine kantonale Organisation einen Pauschalbeitrag erhalten.

Art. 14 Auflagen, Bedingungen, Befristung

Beiträge können an Bedingungen geknüpft und von der Einhaltung von Auflagen und Fristen abhängig gemacht werden.

Beim Fehlen einer ausdrücklichen Befristung gilt eine Zusicherung längstens für drei Jahre.

Die Ausrichtung jährlich wiederkehrender Beiträge ist ausgeschlossen.

Projekte, welche sich über mehrere Jahre erstrecken, gelten als einmalig, wenn sie eine einheitliche Thematik und eine klare Befristung beinhalten. Der Gesamtbeitrag wird im Voraus festgelegt.

Art. 15 Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen.

Beiträge können von der für die Vergabe zuständigen Instanz verweigert oder zurückgefordert werden, wenn:

  1. der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben im Beitragsgesuch erwirkt wurde;
  2. der oder die Gesuchstellende Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt;
  3. der Beitrag nicht für Tätigkeiten im Rahmen des gestellten Gesuchs verwendet wurde.

Die jährlichen Pauschalbeiträge können anteilsmässig zurückverlangt werden, wenn sich die Trägerschaft im Laufe des Jahres auflöst.

Art. 16 Beizug von Fachpersonen

Für die Erledigung fachspezifischer Aufgaben kann das Departement Fachpersonen beauftragen. Die Entschädigung erfolgt zu Lasten der Spezialfinanzierung Sport.

5. Angebote für Kinder im Vorschulalter

Art. 17 Sport für Kinder im Vorschulalter

Der Kanton fördert die sportliche Betätigung von Kindern im Vorschulalter.

Er kann Beiträge an entsprechende Angebote leisten, soweit diese nicht unter J+S fallen.

6. Freiwilliger Schulsport

Art. 18 Definition

Als freiwilliger Schulsport gelten die ausserhalb des obligatorischen Unterrichts als Vertiefung oder Ergänzung zum ordentlichen Sportunterricht durch die Schulträgerschaften organisierten Angebote wie Kurse und Lager.

Der freiwillige Schulsport legt das Gewicht auf eine polysportive Förderung.

Er fördert die integrative Wirkung des Sports.

Art. 19 Verantwortung

Der freiwillige Schulsport wird unter Verantwortung der Schulträgerschaften durchgeführt. Der Kanton kann eigene Angebote im Rahmen des freiwilligen Schulsports durchführen.

Art. 20 Beiträge

An Schulträgerschaften, welche Kurse des freiwilligen Schulsports anbieten, ergänzt der Kanton den J+S-Beitrag des Bundes auf einen Gesamtbetrag pro Kurs und Semester von maximal:

  1. 1050 Franken für mindestens 15 erteilte Lektionen à 45 Minuten Trainingsdauer;
  2. 1350 Franken für mindestens 15 erteilte Lektionen à 90 Minuten Trainingsdauer.

An Lager des freiwilligen Schulsports leistet der Kanton einen zusätzlichen Beitrag zur J+S-Entschädigung von maximal 100 Franken pro Lagertag.

Beiträge können von der zuständigen Instanz gekürzt oder verweigert werden, wenn dasselbe Angebot bereits aufgrund einer anderen gesetzlichen Grundlage vom Kanton unterstützt wird.

7. Leistungssport

Art. 21 Leistungszentren

Der Kanton fördert den Leistungssport, insbesondere durch Beiträge an nationale oder regionale Leistungszentren im Kanton Graubünden.

7a. Lokale Bewegungs- und Sportnetze *

Art. 21a * Trägerschaft und Zweck

Träger eines lokalen Bewegungs- und Sportnetzes ist eine Gemeinde, eine Gemeindekooperation oder eine Region.

Lokale Bewegungs- und Sportnetze dienen insbesondere:

  1. der Vernetzung und Koordination sämtlicher Sportakteure innerhalb der Trägerschaft;
  2. der Schaffung guter Rahmenbedingungen für Bewegung und Sport;
  3. der Förderung von Bewegung und Sport für die ganze Bevölkerung.

Art. 21b * Beitragsvoraussetzungen

Im Einzugsgebiet der Trägerschaft wohnen mindestens 750 Einwohnerinnen und Einwohner. Massgebend für die Berechnung ist die aktuelle Bevölkerungsstatistik des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung.

Die Trägerschaft beschliesst den Aufbau oder die Weiterentwicklung einer Sportkoordinationsstelle mittels Schaffung von mindestens zehn Stellenprozenten.

Es liegt eine von der Trägerschaft und dem Departement unterzeichnete Leistungsvereinbarung inklusive Kopie des Arbeitsvertrags vor.

Der Aufbau beziehungsweise die Weiterentwicklung des lokalen Bewegungs- und Sportnetzes dient weder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen noch vorwiegend touristischen und kommerziellen Zwecken.

Art. 21c * Beitragshöhe und -dauer, Anrechenbarkeit

Der Kanton leistet ab Anstellungsbeginn der Sportkoordinatorin oder des Sportkoordinators Beiträge an den Aufbau und die Weiterentwicklung von lokalen Bewegungs- und Sportnetzen in Form einer Pauschale von jährlich maximal 13 000 Franken pro zehn Stellenprozenten für die Dauer von maximal vier Jahren. Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der effektiven Bruttojahreslohnsumme (auf 1000 Fr. aufgerundet) und wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

Für Beiträge anrechenbar sind:

  1. maximal zehn Stellenprozente pro 1000 Einwohnerinnen und Einwohner (auf 500 gerundete Einwohnerzahl);
  2. maximal 50 Prozent des Arbeitsumfangs, welcher für die Sportkoordination gemäss Artikel 21a Absatz 2 eingesetzt wird.

Nicht anrechenbar sind Stellenprozente der Sportkoordinatorin oder des Sportkoordinators gemäss Artikel 21b Absatz 4.

8. Preise

Art. 22 Preisträgerinnen und Preisträger

Der Bündner Sportpreis sowie weitere Preise können an Einzelpersonen, Teams oder Organisationen vergeben werden, sofern sie im Sportbereich Herausragendes geleistet haben und einen besonderen Bezug zum Kanton Graubünden haben.

Art. 23 Bündner Sportpreis und weitere Preise 1. Preissumme

Der Bündner Sportpreis beträgt 10 000 Franken. Die Dotierung der weiteren Preise wird auf Empfehlung der Sportförderungskommission von der Regierung festgelegt.

Art. 24 2. Auswahlverfahren

Die Preisgewinner werden unter angemessener Mitwirkung der Öffentlichkeit durch eine vom Departement gewählte Jury bestimmt. Darin sind die Bündner Sportverbände und der Kanton Graubünden angemessen vertreten.

Art. 25 3. Preisfeier

Die Organisation und Durchführung der Preisfeier erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Departement und den Bündner Sportverbänden. Das Departement kann Dritte beauftragen und Beiträge an die Durchführung gewähren.

Art. 26 Verbandssportpreise

Beiträge an Verbandssportpreise können vom Departement auf Antrag laufend ausgerichtet werden.

9. Prävention

Art. 27 Prävention

Der Kanton bekämpft die negativen Begleiterscheinungen des Sports durch Prävention. Er setzt insbesondere die Präventionsprogramme des Bundes und des Dachverbandes des Schweizer Sports um.

10. Sportförderungskommission

Art. 28 Zusammensetzung

Die Sportförderungskommission besteht aus sieben von der Regierung gewählten Mitgliedern, die Sommer- und Wintersportarten angemessen vertreten. Die Leitung des Amts nimmt mit beratender Stimme Einsitz.

Art. 29 Aufgaben

Die Sportförderungskommission:

  1. berät das Departement und die Regierung in Fragen der Sportförderung, insbesondere auch bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Sportförderungskonzepts;
  2. prüft Beitragsgesuche aus der Spezialfinanzierung Sport von über 25 000 Franken und gibt zuhanden der Regierung oder des Departements eine fachliche Beurteilung ab.

Art. 30 Entschädigung

Die Mitglieder der Sportförderungskommission gelten als nebenamtliche Mitarbeitende und werden aus Mitteln der Spezialfinanzierung Sport gemäss Artikel 70 Absatz 1 Klasse 4 des Personalgesetzes[3] entschädigt. Im Weiteren gilt die Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden[4].

11. Schlussbestimmungen

Art. 31 Vollzug 1. Departement

Das Departement kann Weisungen erlassen, insbesondere:

  1. zur Leistung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Sport;
  2. zu den Kriterien für die Beitragsbemessung;
  3. zur Förderung der Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung.

Art. 32 2. Amt

Das Amt kann Richtlinien erlassen, insbesondere:

  1. zu den Einzelheiten betreffend Einreichung und Behandlung von Beitragsgesuchen;
  2. zum Sport für Kinder im Vorschulalter;
  3. zu den Beiträgen an den freiwilligen Schulsport.

Egress

2015-031

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.07.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung 2015-031
07.06.2022 01.07.2022 Titel 7a. eingefügt 2022-024
07.06.2022 01.07.2022 Art. 21a eingefügt 2022-024
07.06.2022 01.07.2022 Art. 21b eingefügt 2022-024
07.06.2022 01.07.2022 Art. 21c eingefügt 2022-024
20.08.2024 01.09.2024 Art. 10 Abs. 1 geändert 2024-023
20.08.2024 01.09.2024 Art. 10 Abs. 2 geändert 2024-023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.07.2015 01.08.2015 Erstfassung 2015-031
Art. 10 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 10 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Titel 7a. 07.06.2022 01.07.2022 eingefügt 2022-024
Art. 21a 07.06.2022 01.07.2022 eingefügt 2022-024
Art. 21b 07.06.2022 01.07.2022 eingefügt 2022-024
Art. 21c 07.06.2022 01.07.2022 eingefügt 2022-024