Die in der Bussenliste im Anhang aufgeführten Tatbestände werden im Ordnungsbussenverfahren geahndet.
498.210
Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Verstössen gegen die Nationalparkordnung
(OBVN)
Vom 22.05.2012 (Stand 01.07.2012)
Präambel
Gestützt auf Art. 47 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung[1] und Art. 8 Abs. 2 der Nationalparkordnung[2]
von der Regierung erlassen am 22. Mai 2012
Anhänge
Art. 1 Bussenliste
Art. 2 Zuständige Organe
Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind die Parkaufsichtsorgane ermächtigt, insbesondere die Parkwächterinnen und Parkwächter sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung.
Art. 3 Vollzug, Weisungen
Für den Vollzug und den Erlass der erforderlichen Weisungen ist das Amt zuständig.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Egress
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.05.2012 | 01.07.2012 | Erlass | Erstfassung | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.05.2012 | 01.07.2012 | Erstfassung | - |