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504.300

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel

Vom 30.09.1980 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Vom Grossen Rat erlassen am 30. September 1980[1]

1. Zuständigkeit

Art. 1 Regierung

Die Regierung überwacht die Durchführung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetMG)[2].

Sie bezeichnet die zuständigen Stellen für die Aufklärung und Beratung, für die Behandlung sowie für die Betreuung und die Wiedereingliederung von betäubungsmittelabhängigen Personen.

Für die Behandlung, Betreuung und Wiedereingliederung betäubungsmittelabhängiger Personen sind möglichst überkantonale Lösungen anzustreben. Die Regierung kann bestimmte Aufgaben und Befugnisse auch privaten Organisationen (Art. 15a BetMG) und Kommissionen übertragen.

Art. 2 Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vollzieht, sofern nicht andere Behörden oder Stellen bezeichnet worden sind, das Bundesgesetz[3] und erlässt die dazu vorgesehenen Verfügungen.

Es übt die Aufsicht über die Amtsstellen und die zugelassenen Behandlungs- und Fürsorgestellen aus (Art. 34 Abs. 1 lit. e BetMG).

Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist im besonderen zuständig für die Erteilung und den Entzug:

  1. der Handels- und Herstellungsbewilligung (Art. 4 BetMG);
  2. der Ermächtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Art. 12 BetMG);
  3. der Bewilligung zum Bezug, zur Lagerung und zur Verwendung von Betäubungsmitteln an Krankenanstalten und Institute (Art. 9 Abs. 5 und Art. 14 BetMG);
  4. der Bewilligung zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln (Art. 15a Abs. 5 BetMG);

Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist ferner zuständig für:

  1. die Sperrung des Bezuges von Betäubungsmitteln (Art. 15a Abs. 4 BetMG);
  2. die Aufsicht über die Überführung oder die Vernichtung verbotener Betäubungsmittel (Art. 8 Abs. 4 BetMG);
  3. die Kontrolle über die Betäubungsmittel (Art. 16–18 BetMG);
  4. die Anordnung einer Verwertung, Verwahrung oder Vernichtung von Betäubungsmitteln (Art. 33 BetMG);
  5. die Anordnung ambulanter Nachbehandlung oder Nachkontrolle betäubungsmittelabhängiger Personen (Art. 15b Abs. 2 BetMG).

Art. 3 Kantonsarzt

Der Kantonsarzt nimmt die Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelmissbrauch entgegen (Art. 15 Abs. 1 BetMG[4]) und berät das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit bei der Anordnung von Massnahmen.

Art. 4 * Untersuchungsorgane

Die Zuständigkeit für die Beschlagnahme, Sicherstellung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Rahmen einer Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung[5] und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.

2. Bewilligung und Kontrolle

Art. 5 Befreiung von der Bewilligungspflicht

Die im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verantwortlichen Leiter von öffentlichen oder Spitalapotheken bedürfen keiner kantonalen Bewilligung zum Beziehen, Lagern, Verwenden und Abgeben von Betäubungsmitteln.

Die Kantonspolizei ist berechtigt, Betäubungsmittel in geringen Mengen zu Ausbildungszwecken aufzubewahren.

Art. 6 Rezeptformulare

Für alle Betäubungsmittelverschreibungen sind spezielle Betäubungsmittel-Rezeptblöcke zu verwenden, welche beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zu beziehen sind.

Verlust oder Diebstahl von Rezeptformularen sind dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit unter Angabe der Rezeptnummer unverzüglich zu melden.

Betäubungsmittelrezepte sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

Art. 7 Behandlung Betäubungsmittelabhängiger mit Betäubungsmitteln

Zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen sind nur die Ärzte befugt, welche das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit allgemein oder im Einzelfall dazu ermächtigt. Beginn, Art und Ende der Behandlung sowie der Name jedes Patienten sind dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zu melden.

Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit führt ein Verzeichnis über die erteilten Bewilligungen und über die erstatteten Meldungen gemäss Absatz 1. Der Kantonsarzt ist berechtigt, darüber anderen Ärzten Auskünfte zu geben, sofern medizinische Gründe dies erfordern.

In Notfällen können Ärzte betäubungsmittelabhängigen Personen Betäubungsmittel verschreiben, abgeben und verabreichen. Der Patient ist unverzüglich an einen Arzt mit einer Bewilligung im Sinne von Absatz 1 zu überweisen.

Art. 8 * Unterbringung oder Zurückbehaltung Betäubungsmittelabhängiger

Zuständigkeit und Verfahren für die Unterbringung oder die Zurückbehaltung betäubungsmittelabhängiger Personen im Sinne von Art. 15b BetMG richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Einführungsgesetztes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch über die fürsorgerische Unterbringung.

Art. 9 Lieferscheine

Die Apotheker erstellen für sämtliche Lieferungen von Betäubungsmitteln an Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Spitäler drei Lieferscheine. Ein Exemplar ist dem Empfänger zu übergeben; die zwei andern sind jeweils auf den ersten Tag eines Monats an das Bundesamt für Gesundheitswesen einzusenden.

Art. 10 Lagerkontrolle

Selbstdispensierende Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, die verantwortlichen Apotheker von öffentlichen Apotheken und die verantwortlichen Leiter von Privatapotheken in Spitälern, Kliniken, Sanatorien und Pflegeheimen haben für sämtliche Betäubungsmittel eine laufende Lagerkontrolle zu führen. Der am 1. Juli jedes Jahres festgestellte Bestand an Betäubungsmitteln ist innert Monatsfrist dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit auf besonderem Formular zu melden.

Art. 11 Kontrollorgane

Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit bezeichnet die zur Kontrolle im Sinne der Artikel 16–18 BetMG[6] befugten Organe und erteilt die nötigen Instruktionen.

3. Gebühren, Strafen *

Art. 12 Gebühren

Für die Bewilligung, für besondere Verfügungen und Kontrollen werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit[7] erhoben.

Art. 13 * Strafbestimmungen

Übertretungen der Artikel 6, 7, 9 und 10 werden vom Amt mit Busse bestraft. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

Die Zuständigkeit und das Verfahren bei Widerhandlungen gegen das BetMG[8] oder die bundesrätliche Vollziehungsverordnung[9] richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung[10] und des kantonalen Einführungsgesetzes[11].

4. Schlussbestimmungen

Art. 15 Bestehende Bewilligungen

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Bewilligungen können erneuert und dem BetMG[12] angepasst werden.

Art. 16 Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Verordnung

Diese Vollziehungsverordnung wird nach der Genehmigung durch den Bundesrat[13] von der Regierung in Kraft gesetzt[14]. Auf diesen Zeitpunkt wird die grossrätliche Vollziehungsverordnung zum BetMG vom 24. November 1952[15] aufgehoben.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.09.1980 01.02.1981 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Titel 3. geändert 2006, 5017
31.08.2006 01.01.2007 Art. 14 aufgehoben 2006, 5017
16.06.2010 01.01.2011 Art. 4 totalrevidiert 2010, 4805
16.06.2010 01.01.2011 Art. 13 totalrevidiert 2010, 4805
11.12.2012 01.01.2013 Art. 8 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.09.1980 01.02.1981 Erstfassung -
Art. 4 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 4805
Art. 8 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Titel 3. 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5017
Art. 13 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 4805
Art. 14 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5017