Die durchschnittlichen Kosten pro Pflegetag ergeben sich aus dem Total der Pensions-, Betreuungs- und Pflegekosten bei mittlerem Pflegebedarf.
Für die nach Leistungsumfang abgestufte Festlegung der anerkannten Kosten und der maximalen Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner gemäss Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes ist das gewichtete arithmetische Mittel der durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen massgebend.
Als wirtschaftliche Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen gelten die Institutionen mit den tiefsten durchschnittlichen Kosten pro Pflegetag, die:
- im Besitz einer Betriebsbewilligung ohne kostenwirksame Auflagen sind; und
- in dem der Beschlussfassung vorangehenden Jahr mindestens 80 Prozent der von den Institutionen gemäss Litera a ausgewiesenen Pflegetage erbracht haben.
Ein ausserordentlicher Pflege- und/oder Betreuungsaufwand von Bewohnerinnen und Bewohnern kann in folgenden Fällen gegeben sein:
- bei Notwendigkeit komplexer, medizinaltechnischer Pflegemassnahmen, wie beispielsweise Langzeitbeatmung;
- bei Notwendigkeit ausserordentlicher Hygienemassnahmen infolge einer schweren Infektion, insbesondere infolge einer MRSA-Infektion;
- bei Vorliegen einer progredienten neuromuskulären Erkrankung, welche zu Schwierigkeiten insbesondere bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme oder bei der Mobilisierung führt;
- bei Vorliegen einer dementiellen Erkrankung, welche eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung erfordert;
- bei Notwendigkeit einer palliativen Pflege und Betreuung in einem Hospiz, das sich auf der Pflegeheimliste des Kantons befindet.
Das Amt kann zusätzliche Kosten in den Fällen gemäss Absatz 4 anerkennen, wenn:
- der notwendige Pflegeaufwand den Aufwand gemäss der ermittelten BESA-Einstufung um mindestens 60 Minuten überschreitet;
- der ausserordentliche Pflegeaufwand gemäss Litera a seit mindestens 30 Tagen besteht.
Die Anforderung gemäss Absatz 5 Litera b entfällt bei Notwendigkeit einer palliativen Pflege und Betreuung in einem Hospiz gemäss Absatz 4 Litera e, das sich auf der Pflegeheimliste des Kantons Graubünden befindet. *
Die durch das Amt anerkannten zusätzlichen Kosten werden rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Bestehens des ausserordentlichen Pflege- und/oder Betreuungsaufwands vergütet.
Die anerkannten Kosten und die Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die zusätzlich infolge ausserordentlichen Pflege- und/oder Betreuungsaufwands anerkannten Kosten werden im Anhang 1 zur Verordnung festgelegt.