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Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM)

Präambel

Interkantonale Vereinbarung über die hochspeziali-

sierte Medizin (IVHSM)

1. Abschnitt:Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspeziali- sierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspoten- zial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss. Zweck

Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen Vorgaben des Bundes 1) vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.

Art. 2

Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussor- gan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein. Vollzug der Vereinbarung

. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung

Art. 3

Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-Ple- narversammlung zusammen: den fünf Mitgliedern der Vereinbarungs- kantone mit Universitätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf; fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon mindes- tens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrums- spital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten. Zusammen- setzung, Wahl undAufgaben des HSM-Beschluss- organs Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Uni- versitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren.

. Seine Beschlüsse gemässArtikel 3 Absatz 3 und 4 bedürfen der vorgän- gigen Stellungnahme des Fachorgans.

Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.

Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitäts- spital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.

Art. 4

Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu be- rücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem lnteressenbindungsregister offen. Zusammen- setzung, Wahl undAufgaben des HSM-Fachorgans

Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad perso- nam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:

. es beobachtet neue Entwicklungen;

. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-Bereich;

. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen;

. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehö- ren insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungs- vorschläge;

. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich;

. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand sei- ner Arbeiten.

Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Absatz 3 genannten Aufgaben folgende Kriterien:

. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:

  1. Wirksamkeit;
  2. Nutzen;
  3. Technologisch-ökonomische Lebensdauer;
  4. Kosten der Leistung.

. Für den Zuteilungsentscheid:

  1. Qualität;
  2. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;
  3. Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
  4. Wirtschaftlichkeit;
  5. Weiterentwicklungspotenzial.

. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die Zuteilung:

  1. Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
  2. Internationale Konkurrenzfähigkeit.

Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Aus- standsregeln.

Art. 5

Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt. Wahl und Aufgaben des HSM-Projekt- sekretariats

Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Be- schluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.

Art. 6

Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsregle- ment, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschluss- fassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans. Arbeitsweise

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.810 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin

. Abschnitt: Planung

Art. 7

Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezia- lisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zent- ren konzentriert werden. Grundsätze

Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und ko- ordiniert werden.

Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medi- zinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.

Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozial- versicherungen mitfinanziert werden.

Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen.

Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland.

Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahenAus- land genutzt werden.

Die Planung kann in Stufen erfolgen.

Art. 8

Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten: Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten

  1. Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu be- messen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann.
  2. Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrich- tung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichts- punkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.
  3. Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden.

Art. 9

Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Artikel

Absatz 1 Litera e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan. Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten

Ab dem Zeitpunkt der gemäss Artikel 3 Absatz 3 und 4 erfolgten Bestim- mung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zutei- lung durch das HSM-Beschlussorgan an mit der Einbringung der betref- fenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallisten- zulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.

1.07.2009 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin 506.810

. Abschnitt: Finanzen

Art. 10

Die Kosten der Tätigkeit der im zweiten Abschnitt genannten Organe so- wie des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen Kosten entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getra- gen. Verteilung der Kosten

. Abschnitt: Streitbeilegung

Art. 11

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln. Streitbeilegungs- verfahren Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenverein- barung (IRV) 1) über die Streitbeilegung.

. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen

Art. 12

Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spital- liste nach Artikel 3 Absatz 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Artikel 53 KVG geführt werden. Beschwerde und Verfahrensrecht

Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vor- schriften über das Verwaltungsverfahren 2) Anwendung.

Art. 13

Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirk- sam. Beitritt und Austritt

Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgen- den Kalenderjahres wirksam.

Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

Art. 14

Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht. Berichterstattung

Art. 15

Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft 1) , wenn ihr 17 Kantone ein- schliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Artikel 13Absatz 1 in Kraft. Inkrafttreten

Art. 16

Die Vereinbarung gilt unbefristet. Geltungsdauer undAusserkraft- treten

Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder Genf) austritt.

Art. 17

Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinba- rung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Verein- barungskantone beigetreten sind. Änderung der Vereinbarung Bern, 14. März 2008 Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Der Präsident Pierre-Yves Maillard Staatsrat Der Zentralsekretär Franz Wyss

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