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507.500

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

(VVzTabPG)

Vom 18.02.2025 (Stand 01.04.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 18. Februar 2025

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten[2].

Art. 2 Generelle Zuständigkeit

Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit ist die generelle Vollzugsstelle für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten.

Art. 3 Vorbehalt der Gesundheitsgesetzgebung

Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten gemäss kantonaler Gesundheitsgesetzgebung[3].

Entsprechend sind die Gemeinden für den Vollzug der Abgabeverbote von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an Minderjährige, der Testkäufe sowie der Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings zuständig.

Egress

2025-022

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.02.2025 01.04.2025 Erlass Erstfassung 2025-022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.02.2025 01.04.2025 Erstfassung 2025-022