Lexipedia

545.200

Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Vom 11.12.2007 (Stand 01.01.2008)

Präambel

Gestützt auf Art. 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit[1] und Art. 45 der Kantonsverfassung[2]

von der Regierung erlassen am 11. Dezember 2007

Art. 1 Kontrollorgan

Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist das Kontrollorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA)[3].

Art. 2 Aufgaben tripartite Kommission der paritätischen Organe

Die tripartite Kommission nach Artikel 360b des Schweizerischen Obligationenrechtes[4] und die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit geben.

Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tauschen die für den Vollzug des BGSA[5] notwendigen Informationen und Unterlagen aus.

Die tripartite Kommission hat bei der Festlegung der zu kontrollierenden Branchen beratende Funktion.

Art. 3 Meldung der erhobenen Gebühren und Bussen

Die Behörden und Organisationen nach Artikel 11 Absatz 1 BGSA[6] melden dem kantonalen Kontrollorgan die im Zusammenhang mit Schwarzarbeit erhobenen Gebühren und verfügten Bussen.

Art. 4 Sanktionen

Die Regierung entscheidet über Sanktionen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BGSA[7].

Sie informiert das für den Vollzug der Submissionsvorschriften zuständige Departement über eine Sperre.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung -
Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit | Lexipedia | Lexipedia