Die Regierung ist zuständig für die Festlegung:
- des Umfangs der Vergünstigungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens;
- der Normkosten;
- der Angebotsplanung.
548.310
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]
Die Regierung ist zuständig für die Festlegung:
Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales ist zuständig für:
Das Sozialamt (Amt) ist generelle kantonale Vollzugsbehörde. Es ist insbesondere zuständig für:
Gesuche um Gewährung von Vergünstigungen:
sind spätestens 30 Tage ab Inanspruchnahme des Betreuungsangebots dem Amt nach dessen Vorgaben einzureichen. Das Gesuch ist jährlich jeweils bis zum 31. August zu erneuern.
Das Gesuch ist von einer erziehungsberechtigten Person einzureichen. Diese Person gilt als Vertretung der Erziehungsberechtigten.
Wird das Gesuch später eingereicht, so werden, vorbehältlich von Absatz 4, die Vergünstigungen jeweils erst ab dem auf das Einreichungsdatum folgenden Monat gewährt. Das gilt sinngemäss, falls das Gesuch unvollständig ist oder falls nachgeforderte Unterlagen und Auskünfte nicht innert der gesetzten Nachfristen nachgereicht werden.
Ohne Gesuch wird den Erziehungsberechtigten, deren Kinder Wohnsitz im Kanton haben und in anerkannten Angeboten betreut werden, die geringste Vergünstigung gewährt.
Vergünstigungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes[2] werden nur gewährt, wenn sich die Gemeinde am Arbeitsort mit 50 Prozent an den vom Kanton ausgerichteten Vergünstigungen beteiligt.
Dem Gesuch um Vergünstigungen ist die Bestätigung der entsprechenden Gemeinde beizulegen. Artikel 4 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Die Vergünstigungen werden jeweils für ein laufendes Jahr gemäss den definitiven Daten der vorjährigen Steuerperiode berechnet und monatlich ausgerichtet. Ein laufendes Jahr entspricht dem Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli.
Liegen die definitiven Daten der vorjährigen Steuerperiode im Zeitpunkt der Berechnung der Vergünstigungen für das entsprechende laufende Jahr nicht vor, so wird eine Akontozahlung ausgerichtet. Diese ist nur provisorisch und so zu bemessen, dass voraussichtlich keine Rückerstattungspflicht entsteht.
Das Amt teilt die Höhe der Vergünstigungen mit:
Die Zustellung der Mitteilung erfolgt elektronisch. Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als erfolgt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der elektronischen Übermittlung. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
Die Erziehungsberechtigten können innert 30 Tagen seit Zustellung der Mitteilung eine anfechtbare Verfügung verlangen. Dieses Verfahren ist kostenlos. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
Absatz 3 gilt nicht für die Mitteilung von Akontozahlungen nach Artikel 6 Absatz 2.
Die Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten stellen den entsprechenden Erziehungsberechtigten die Differenz zwischen ihrem Tarif und der Vergünstigung in Rechnung.
Ist die Differenz zwischen dem Tarif und der Vergünstigung jedoch geringer als die Differenz zwischen den Normkosten und der höchsten Vergünstigung, so:
Absatz 2 Litera b gilt zudem für Vergünstigungen gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes[3].
Die geringste Vergünstigung beträgt 25 Prozent der Normkosten. Die Grenze des massgebenden Einkommens dafür beträgt 130 000 Franken.
Die höchste Vergünstigung beträgt 90 Prozent der Normkosten. Die Grenze des massgebenden Einkommens dafür beträgt 40 000 Franken.
Die Abstufung der Vergünstigungen innerhalb der Grenzen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 erfolgt aufgrund des verfügbaren Kredits mittels Regierungsbeschluss.
Die Festlegung der Normkosten erfolgt jährlich mittels Regierungsbeschluss gestützt auf die letzte geprüfte Kostenrechnung und den Vergleich der Berechnungen der vorangegangenen zwei Jahre sowie anhand der zu erwartenden Kostenentwicklungen.
Aufwandsänderungen gegenüber der Basis können aufgrund exogener Faktoren berücksichtigt werden.
Steueraufwand sowie Aufwand, der weiterverrechnet wird, wie beispielsweise Verpflegungskosten, werden in den Normkosten nicht berücksichtigt.
Die Wirtschaftlichkeit der Angebote bestimmt sich anhand von innerkantonalen Vergleichen.
Die Wirtschaftlichkeit setzt im Übrigen voraus, dass die geforderten Qualitätskriterien und die Vorgaben zur Rechnungslegung erfüllt sind, die Angebote ausgelastet sind und eine branchenübliche Besoldung für das Personal sichergestellt ist.
Eine Betreuungseinheit pro Kind entspricht bei Tageseltern und in Kindertagesstätten einer Stunde.
Die Anzahl Betreuungseinheiten je Option beträgt:
Die Abstufung der Normkosten nach dem Alter der Kinder erfolgt über die Multiplikation mit einem Faktor. Dieser beträgt:
Entsprechend Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes[4] gelten ebenso die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung[5].
Bei Pflegefamilien erfolgt die Berechnung des massgebenden Einkommens nach pflichtgemässem Ermessen und aufgrund eines begründeten Antrags der Rechtsvertretung des Kindes.
Die Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten melden dem Amt soweit erforderlich die Daten der betreuten Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten. Leistungserbringende mit zugelassenen ausserkantonalen Angeboten melden die Daten der betreuten Kinder mit Wohnsitz in Graubünden und ihrer Erziehungsberechtigten.
Die Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten melden dem Amt Betreuungsplätze, die während mindestens fünf Wochen nicht genutzt werden.
Das Gesuch um eine Neuberechnung der Höhe der Vergünstigungen für die laufende Periode aufgrund einer Änderung des massgebenden Einkommens von mindestens 20 Prozent oder der persönlichen und familiären Verhältnisse ist beim Amt einzureichen.
Das Gesuch ist innert 30 Tagen seit Eintritt der Änderung einzureichen. Bei nicht fristgerecht eingereichtem Gesuch gilt Artikel 4 Absatz 3 sinngemäss.
Zu Unrecht ausgerichtete Vergünstigungen werden bei der Empfängerin oder dem Empfänger zurückgefordert und gegebenenfalls verrechnet.
Bleibt nach einer Rückforderung bei Leistungserbringenden deren Nachforderung bei den Erziehungsberechtigten nach wiederholter Mahnung erfolglos, so erstattet das Amt den Leistungserbringenden die Rückforderung und erhebt sie bei den Erziehungsberechtigten. Diese haften solidarisch.
Gegen Verfügungen kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Amt schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
Gesuche um Bewilligungen, Anerkennungen und Zulassungen sind dem Amt nach dessen Vorgaben einzureichen.
Die Bewilligung, die Anerkennung und die Zulassung werden jeweils für maximal vier Jahre erteilt.
Leistungserbringende mit bewilligten Angeboten haben dem Amt einzureichen:
Leistungserbringende mit anerkannten Angeboten haben dem Amt einzureichen beziehungsweise zu melden:
Die Unterlagen sind jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Die Meldung gemäss Absatz 2 Litera b hat monatlich jeweils bis zehn Tage nach Monatsende zu erfolgen. Im Übrigen bestimmt das Amt die Vorgaben für die Einreichung von Unterlagen und Angaben.
Das Amt kann die Einreichung weiterer Unterlagen und Angaben, die für die Aufsicht oder den Vollzug notwendig sind, anordnen.
Das Amt führt ein Controlling durch.
Mit dem Gesuch um Zulassung haben die ausserkantonalen Angebote sich bereit zu erklären, dass sie die Meldungen gemäss Artikel 14 vornehmen, die notwendigen Daten bereitstellen und dem Amt die notwendigen Unterlagen und Angaben einreichen. Artikel 19 gilt sinngemäss.
Die Leistungserbringenden gewährleisten die Qualitätssicherung und -entwicklung gemäss den Qualitätsrichtlinien des Amts.
Die Rechte der Kinder sind festgelegt und werden gewahrt, namentlich das Recht auf Erziehung und Förderung, auf Schutz und Fürsorge, auf Gleichbehandlung und Partizipation sowie auf Wahrung der Würde und der Integrität.
Die Struktur des Personals sowie dessen Eignung und Qualifikationen entsprechen dem Betreuungsbedarf der Zielgruppe. Das Personal wird regelmässig weitergebildet.
Die Zufriedenheit der Erziehungsberechtigten ist standardisiert zu überprüfen.
Leistungserbringende verfügen über ein Leitbild sowie über ein Betriebs- und Betreuungskonzept.
Das Betriebskonzept enthält die Zielsetzungen, die Ausrichtung, die Leistungen sowie die Finanzplanung des Angebots und gibt Auskunft über die aktuelle betriebswirtschaftliche Situation sowie über die künftigen Entwicklungen unter Berücksichtigung der externen Einflüsse.
Das Betreuungskonzept zeigt auf, welche Betreuungsgrundsätze angewandt werden und wie die Betreuung und Erziehung der Kinder erfolgt.
Die Infrastruktur, die Ausstattung, die Lage und das Raumkonzept sind zweckmässig und kindergerecht. Das Betriebs- und Betreuungskonzept ist auf das Raumkonzept und die Lage abgestimmt.
Leistungserbringende verfügen über eine strategische und eine operative Leitung, welche organisatorisch und personell getrennt sind.
Die strategische Leitung sorgt für die Aufsicht innerhalb des Angebots. Sie regelt die Aufgabenteilung zwischen der strategischen und operativen Ebene.
Die operative Leitung verfügt über eine adäquate Ausbildung mit Kenntnissen in den Bereichen Finanzen, Personal, Betreuung, Infrastruktur und Kommunikation sowie über Sozial- und Führungskompetenzen.
Die Leistungserbringenden unterliegen einer eingeschränkten Revision durch eine zugelassene Revisionsstelle.
Für die Beilegung von Konflikten zwischen Kindern beziehungsweise den Erziehungsberechtigten und den Leistungserbringenden ist ein Schlichtungsverfahren vorzusehen. Die Erziehungsberechtigten und die Mitarbeitenden sind darüber zu informieren.
Die Gliederung des Kontenrahmens für die Bilanz und die Erfolgsrechnung sowie die Kostenrechnung richten sich nach den Vorgaben des Amts.
Die Betriebsrechnung ist nach dem Grundsatz des Bruttoprinzips darzustellen.
Die Geschäftsbücher (Buchhaltung, Rechnung) der Einrichtungen sind am Ende eines Jahres periodengerecht abzuschliessen.
Abschreibungen werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen linear vom Anschaffungswert abzüglich Subventionen berechnet. Es gelten folgende Abschreibungssätze:
Leistungserbringende, die jährlich mindestens 600 000 Franken an Vergünstigungen erhalten, wenden die Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 21 an. Vorbehalten bleiben Absatz 1 bis Absatz 4.
Die Höchsttarife entsprechen jeweils 150 Prozent der Normkosten.
Die Gemeinden haben für die Prüfung der Abrechnungen mit den entsprechenden Berechtigungen Zugang zum Informatiksystem, das vom Kanton für den Vollzug verwendet wird.
Der Kanton stellt den Gemeinden jeweils bis zum 30. Juni ihren Kostenanteil für die Vorjahresperiode sowie eine provisorische Vorschusszahlung, die sich am Kostenanteil des Vorjahres orientiert, in Rechnung.
Spätestens zwei Monate vor dieser Rechnungsstellung bereitet das Amt die detaillierte Abrechnung auf und gibt sie der Gemeinde zur Prüfung frei.
Beiträge werden ausgerichtet, wenn das Angebot für ein Kind mit Behinderung adäquat und die Betreuung sichergestellt ist.
Sie werden den Leistungserbringenden pro betreutem Kind mit Behinderung in Form einer Pauschale ausgerichtet, deren Höhe sich nach dem Grad des Betreuungsbedarfs richtet.
Für den Vollzug der Beratung kann ein Leistungsauftrag mit einer geeigneten Fachorganisation abgeschlossen werden.
Beiträge zur Mitfinanzierung von innovativen neuen Modellen für Betreuungsangebote können auf Gesuch hin ausgerichtet werden. Dem Gesuch ist insbesondere was folgt beizulegen:
Die Förderung erfolgt über einen Leistungsauftrag, der in der Regel auf die Projektdauer beziehungsweise die Versuchsphase befristet ist.
In der Bedarfsanalyse werden Informationen zu den betreuten Kindern, zu den Leistungserbringenden sowie zu den kantonalen Angeboten berücksichtigt.
Mit der Angebotsplanung werden die strategische Ausrichtung und Entwicklung der Angebote, die Angebotsarten, die Angebotsmenge und die anerkannten Leistungserbringenden festgelegt.
Die Angebotsplanung wird alle vier Jahre festgelegt. Die kurzfristige Angebotsplanung erfolgt jährlich oder bei Bedarf auch mehrmals jährlich.
Auf Angebote im Rahmen der weiter gehenden Tagesstrukturen gemäss Schulgesetzgebung und im Rahmen der Schulferien findet weiterhin die bisherige Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 15. Januar 2013 sinngemäss Anwendung.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.04.2025 | 01.08.2025 | Erlass | Erstfassung | 2025-036 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
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| Erlass | 22.04.2025 | 01.08.2025 | Erstfassung | 2025-036 |