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Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Präambel

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt

anlässlich von Sportveranstaltungen

vom 15. November 2007; Änderung vom 2. Februar 2012

(Fassung vom 10. Januar 2014 unter Berücksichtigung des Urteils

1C_176/2013, 1C_684/2013 des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014)

Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und

-direktoren verabschiedet folgenden Konkordatstext:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach die- sem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.

Art. 2

Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Ver- anstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder da- zu angestiftet hat:

  1. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–

, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB)1 ;

  1. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB;
  2. Nötigung nach Artikel 181 StGB;
  3. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB;
  4. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB;
  5. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Artikel 224 StGB
  6. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit

Art. 259

nach h. La i. Ge StGB; ndfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; walt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB;

  1. Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.

SR 311.0 Zweck Definition gewalttätigen Verhaltens

.180 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmit- teln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.

Art. 3

Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten:

  1. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
  2. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zoll- verwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und vereine;
  3. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;
  4. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.

Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.

. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen

Art. 3a

Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungs- pflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.

Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Ge- tränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhä- nger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Vorausset- zungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.

Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Be- steigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitäts- ausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informati- onssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach die- sem Konkordat belegt sind.

Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen wer- den. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zu- sätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Nachweis gewalttätigen Verhaltens Bewilligungs- pflicht

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 613.180 Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.

. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen

Art. 3b

Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutritts- kontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantranspor- ten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenstän- den durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räu- men erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen un- ter Beizug von medizinischem Personal.

Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veran- stalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantrans- porten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Ge- schlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.

Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.

Art. 4

Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sport- veranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zu- ständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.

Das Rayonverbot wird für eine Dauer von einem bis zu drei Jahren ver- fügt.1 Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.

Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden:

  1. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte;
  2. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Per- son wohnt;
  3. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Rei- henfolge der Aufzählung in diesem Absatz.

Der Satz wurde mit Urteil 1C_176/2013 des Bundesgerichts vom 7.1.2014 wie folgt angepasst: „Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren ver- fügt.“ Durchsuchungen Rayonverbot

.180 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten bean- tragen.

Art. 5

In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben bei- zufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.

Art. 4

Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.

Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.

Art. 6

Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn:

  1. sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalt- tätigkeiten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchsta- ben a und c-j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art.

Abs. 1 StGB;

Art. 144

b. sie Sachbeschädigungen im Sinne von Abs. 2 und 3 StGB begangen hat;

  1. sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegen- stände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat;
  2. gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach die- sem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS1 verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkor- dats verstossen hat;
  3. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder
  4. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.

Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezei- ten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.

SR 120 Verfügung über ein Rayonverbot Meldeauflage

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 613.180

Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen beantragen.

Art. 7

Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten

Art. 6

lässt ( a. aufg Person hen wür b. die Wohnlag ons, du gehalte Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn: rund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umge- de; oder betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie e oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadi- rch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten ab- n werden kann.

Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Melde- stelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekannt- gabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.

Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.

,1

Art. 8

Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:

  1. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anläss- lich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen be- teiligen wird; und
  2. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.

Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.

Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Poli- zeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genann- ten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.

Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.

Aufgehoben mit Urteil 1C_176/2013 des Bundesgerichts vom 7.1.2014 Handhabung der Meldeauflage Polizei- gewahrsam

.180 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.

Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.

Art. 9

Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den na- tionalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisa- tionen beteiligt sind.

Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln

–113, 122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel

StGB1 .

Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.

Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.

In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheits-

Art. 8

entzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen ( Abs. 5).

Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benach- richtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung um- gehend.

Art. 10

Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4–9, die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltun- gen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe

Art. 24a

der notwendigen Daten gemäss Abs. 3 BWIS.

Art. 11

Massnahmen nach den Artikeln 4–7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8–9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das

. Altersjahr vollendet haben.

SR 311.0 Handhabung des Polizei- gewahrsams Empfehlung Stadionverbot Untere Altersgrenze

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 613.180

. Kapitel: Verfahrensbestimmungen

Art. 12

Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Artikel 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwer- deinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerde- führer gewähren.

Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.

Art. 13

Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligun- gen nach Artikel 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Abs. 2-4, 3b und 4–9.

Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Mass- nahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB1 hin.

Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol)

Art. 24a

gestützt auf Abs. 4 BWIS2 :

  1. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln

–9 und 12;

  1. Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4–9 sowie die ent- sprechenden Strafentscheide;
  2. die von ihnen festgelegten Rayons.

. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 14

Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei- direktorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV3 .

Art. 15

Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.

SR 311.0

SR 120

SR 172.010.1 Aufschiebende Wirkung Zuständigkeit und Verfahren Information des Bundes Inkrafttreten

.180 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zu- stimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechts- kräftig wird.

Art. 16

Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündi- gung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.

Art. 17

Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Bei- tritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündi- gung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungs- stand des Konkordats. Kündigung Benachrichtigung General- sekretariat KKJPD