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618.110

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung

(RVzEGzAAG)

Vom 30.06.2009 (Stand 01.09.2024)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 30. Juni 2009

1. Zuständigkeiten

Art. 1 * Amt für Migration und Zivilrecht 1. Grundsatz

Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (Amt) ist die zuständige Dienststelle im Sinne des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes[2] und dessen Gesetzgebung, sofern die Aufgaben nicht ausdrücklich einer anderen Dienststelle zugewiesen werden.

Art. 2 2. Ansprechstelle für Integrations- und Rassismusfragen

Das Amt ist die kantonale Ansprechstelle für Integrations- und Rassismusfragen gegenüber dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden.

Es setzt die Informationspflicht gegenüber dem zuständigen Bundesamt um.

Art. 3 3. Fachstelle Integration

Das Amt führt eine Fachstelle Integration, welche:

  1. die Regierung in Integrationsfragen berät;
  2. die Integrationsaufgaben des Amtes und der kantonalen Integrationsstrategie umsetzt;
  3. die kantonalen Behörden und die Gemeinden bei der Umsetzung ihrer Integrationsaufgaben berät und unterstützt.

Die Fachstelle ist Anlaufstelle für Integrationsfragen von Migrantinnen und Migranten, kantonalen und kommunalen Behörden, im Integrationsbereich tätigen Institutionen sowie Dritten.

Art. 4 4. Rückkehrberatungsstelle

Das Amt führt eine Rückkehrberatungsstelle, welche:

  1. die Rückkehrberatung durchführt;
  2. die finanzielle Rückkehrhilfe des Kantons ausrichtet;
  3. Antrag um finanzielle Rückkehrhilfe des Bundes stellt.

Art. 5 Arbeitsmarktbehörde

Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist die zuständige Arbeitsmarktbehörde.

Die Arbeitsmarktbehörde kann dem Amt mit Vereinbarung Aufgaben ganz oder teilweise übertragen.

2. Verfahren um Erteilung von Bewilligungen zum Aufenthalt

Art. 6 Gesuchseinreichung 1. Gesuche von Personen im Inland

Gesuche von Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, sind bei der Wohnortsgemeinde einzureichen.

Die Gemeinden leiten die vollständigen Gesuchsunterlagen mit einer Stellungnahme an das Amt weiter.

Art. 7 2. Gesuche von Personen im Ausland

Gesuche von Personen, die sich im Ausland aufhalten, sind in der Regel beim Amt einzureichen.

Familiennachzugsgesuche sind bei der Wohnortsgemeinde der gesuchstellenden Person einzureichen.

Art. 8 Arbeitsmarktliche Überprüfung

Das Amt leitet Gesuche, bei denen eine arbeitsmarktliche Prüfung notwendig ist, der Arbeitsmarktbehörde weiter.

Art. 9 Anmeldung und Inkasso

Die Gemeinden überprüfen bei der Anmeldung die Identität der ausländischen Person.

Sie händigen die Ausweise den ausländischen Personen aus und sind in der Regel für das Inkasso besorgt.

3. Pflichten im Ausländerbereich

Art. 10 Rückforderung 1. Gegenstand

Als Kosten der öffentlichen Hand gemäss Artikel 7 des Gesetzes gelten sämtliche Aufwendungen von kantonalen und kommunalen Behörden sowie privatrechtlichen Institutionen und juristischen Personen, die in Ausübung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe entstanden sind.

Privatrechtliche Kosten, die nicht auf einem gesetzlichen Auftrag beruhen, können nicht eingefordert werden.

Art. 11 2. Inkasso

Gläubiger können beim Amt das Inkasso von Forderungen beantragen.

Eine Auszahlung an die Gläubiger erfolgt erst nach Eingang des verfügten Forderungsbetrages.

Art. 12 Akteneinsicht und Auskunftspflicht 1. Arbeitgeber

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Begehren hin Einsicht in die Arbeitsverträge und die Lohnbuchhaltung von ausländischen Personen zu gewähren und auf Anfrage hin Auskünfte zu erteilen.

Art. 13 2. Sozialbehörden

Die zuständigen Sozialbehörden haben bei einem Verfahren um Erteilung, Verlängerung oder Widerruf einer Bewilligung zum Aufenthalt vollständige Akteneinsicht zu gewähren und nachgesuchte Auskünfte zu erteilen.

Art. 14 Meldepflicht

Die Gemeinden melden dem Amt die Aufhebung der Lebensgemeinschaft einer ausländischen Person.

Kantonale und kommunale Behörden melden dem Amt sämtliche Verstösse gegen die Ausländer- und Asylgesetzgebung.

4. Integration

4.1. Aufgaben des Kantons und der Gemeinden

Art. 15 Steuerung 1. Integrationskommission

Die Regierung setzt zur Bestimmung der strategischen Ausrichtung der kantonalen Integrationsförderung unter dem Vorsitz des Amtes eine Integrationskommission ein.

Diese setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern von Dienststellen, die in ihrem Aufgabenbereich von Migrationsfragen betroffen sind, Vertreterinnen und Vertretern von Gemeinden sowie anderen im Integrationsbereich tätigen Institutionen.

… *

Art. 16 2. Integrationskonzept

Die Integrationskommission erstellt zuhanden der Regierung ein Integrationskonzept für die ständige ausländische Wohnbevölkerung. Sie berücksichtigt dabei die strategische Ausrichtung des Bundes sowie die kantonalen Besonderheiten und Bedürfnisse.

Sie überprüft die kantonale Integrationsstrategie regelmässig in Bezug auf die bestehenden Bedürfnisse, die Machbarkeit und Zielerreichung.

Art. 17 Koordination 1. Primäre Integrationsförderung

Die zuständigen kantonalen Behörden und Gemeinden sorgen im Rahmen der Regelstrukturen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Arbeit und soziale Sicherheit für eine Koordination ihrer Integrationsmassnahmen.

Sie orientieren das Amt über bestehende Integrationsangebote und ziehen es bei der Planung von Integrationsmassnahmen in geeigneter Weise bei.

Art. 18 2. Subsidiäre Integrationsförderung

Das Amt bezieht die Gemeinden bei der Koordination der Integrationsprojekte und -massnahmen ausserhalb der Regelstrukturen bei Bedarf mit ein.

Art. 19 Information 1. Allgemeines

Die zuständigen kantonalen Behörden und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information über die Aufgaben der Regelstrukturen sowie den damit verbundenen Rechten und Pflichten.

Das Amt informiert über bestehende Integrationsprojekte und -massnahmen ausserhalb der Regelstrukturen.

Art. 20 2. Öffentlichkeitsarbeit

Das Amt informiert die Bevölkerung über die Migrationspolitik, die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer, die Integrationsziele und die kantonale Integrationspolitik.

Kantonale Behörden und Gemeinden sind verpflichtet, dem Amt die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 21 3. Informationsaustausch

Das Amt organisiert bei Bedarf Fachkonferenzen zwecks Informations- und Erfahrungsaustausch.

Kantonale Behörden und Gemeinden können bei fachspezifischen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen das Amt um Unterstützung ersuchen.

Art. 22 Zusammenarbeit

Das Amt arbeitet mit den Gemeinden sowie den eidgenössischen und kantonalen Behörden zusammen, die gleichartige Aufgaben wahrnehmen oder die in ihrem Aufgabenbereich von Migrationsfragen betroffen sind.

Das Amt kann für die Umsetzung der ihm zugewiesenen Integrationsaufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.

Art. 23 Integrationsvereinbarungen

Das Amt kann Integrationsvereinbarungen gemäss dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer[3] abschliessen.

Kantonale oder kommunale Behörden können für den Abschluss von weiterführenden Vereinbarungen zur Integration über gesetzliche Verpflichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit einer Ausländerin oder einem Ausländer die Fachstelle Integration beratend beiziehen.

Das Amt ist über abgeschlossene weiterführende Vereinbarungen zur Integration in Kenntnis zu setzen.

4.2. Integrationsförderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung

Art. 24 Förderung 1. Primäre Integrationsförderung

Die kantonalen Behörden und die Gemeinden fördern die Integration über die Regelstrukturen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Arbeit und soziale Sicherheit. Sie stellen Angebote bereit, um allen Anspruchsberechtigten ungeachtet ihrer Herkunft chancengleichen Zugang zum gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen.

Gemeinden, welche die erforderlichen Integrationsmassnahmen zur sprachlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Regelstrukturen der Grundschule nicht gemäss den Richtlinien des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements bereitgestellt haben, können vom Amt für Berufsbildung zur Übernahme der Kosten von Sprachkursen im Hinblick auf die berufliche Integration verpflichtet werden.

Art. 25 2. Subsidiäre Integrationsförderung

An Integrationsprojekte oder -massnahmen, die keiner Strukturfinanzierung zugänglich sind, können finanzielle Beiträge gewährt werden.

Im Sinne einer Anschubfinanzierung können zeitlich befristet finanzielle Beiträge an Integrationsmassnahmen gewährt werden, sofern die Regelstrukturen den spezifischen Bedürfnissen nicht genügend Rechnung tragen. Bei ausgewiesenem Bedarf sind die erforderlichen Kosten für solche Integrationsmassnahmen spätestens nach fünf Jahren von den Regelstrukturen zu übernehmen.

… *

Art. 26 Finanzielle Beiträge 1. Integrationsprogramm

Das Amt erstellt unter Berücksichtigung der Bundesvorgaben und der kantonalen Bedürfnisse ein Integrationsprogramm. Dieses beinhaltet insbesondere die Ausrichtung und Zielsetzung der Integrationsförderung sowie die Indikatoren für die Messung der Zielerreichung.

Basierend auf dem Integrationsprogramm kann das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (Departement) mit dem zuständigen Bundesamt eine Programmvereinbarung abschliessen. *

Das Amt ist zuständig für die Umsetzung des Integrationsprogramms.

Art. 27 2. Förderungsbereiche

Finanzielle Beiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt, sofern die Anforderungen des Integrationsprogramms erfüllt sind. Es besteht kein Anspruch auf einen finanziellen Beitrag.

Integrationsprojekte oder -massnahmen, die nicht den Bundesvorgaben (Schwerpunktprogramm) entsprechen, können finanziell unterstützt werden, wenn sie der strategischen Ausrichtung der kantonalen Integrationsförderung entsprechen. Diese richtet sich nach dem Integrationskonzept für die ständige ausländische Wohnbevölkerung des Kantons Graubünden.

Überdies müssen sich die Integrationsprojekte oder -massnahmen an den Bedürfnissen des täglichen Lebens orientieren und die Eigenkompetenzen der Ausländerinnen und Ausländer fördern.

Art. 28 3. Zusicherungs- und Auszahlungskompetenzen

… *

Die Bewilligung von finanziellen Beiträgen an Integrationsprojekte oder -massnahmen richtet sich nach Artikel 44 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt. *

Bei einmaligen oder wiederkehrenden finanziellen Beiträgen über 30 000 Franken bedarf es einer Leistungsvereinbarung. Bei tieferen finanziellen Beiträgen können nach Ermessen des Amtes Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden.

Art. 29 4. Verfahren

Gesuche um finanzielle Beiträge für Integrationsprojekte oder -massnahmen sind gemäss den Vorgaben beim Amt einzureichen.

Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompetenz über die finanzielle Unterstützung einzelner Integrationsprojekte oder -massnahmen.

Projekteingaben, welche die Ausgabenkompetenz des Amtes übersteigen, werden dem Departement zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 30 5. Evaluation

Nach Abschluss des Integrationsprojektes oder -massnahme sind dem Amt entsprechend den Vorgaben ein Schlussbericht sowie die Schlussabrechnung einzureichen.

Bei mehrjährigen Integrationsprojekten oder -massnahmen sind überdies jährlich Zwischenberichte nach Vorgaben des Amtes sowie die Jahresschlussabrechnung einzureichen.

Das Amt überprüft die Integrationsprojekte oder -massnahmen hinsichtlich der Zweckgebundenheit und Zielerreichung. Bei Nichterfüllen der Vorgaben können Kürzungen der bewilligten finanziellen Mittel vorgenommen werden.

Art. 31 6. Modalitäten der Auszahlung

Finanzielle Beiträge bis 5000 Franken werden im Zeitpunkt der Gewährung ausbezahlt.

Einmalige finanzielle Beiträge über 5000 Franken werden grundsätzlich wie folgt ausbezahlt:

  1. 80 Prozent im Zeitpunkt der Gewährung oder im ersten Quartal des folgenden Geschäftsjahres;
  2. den Rest nach Genehmigung des Schlussberichtes und der Schlussabrechnung.

Wiederkehrende finanzielle Beiträge über 5000 Franken werden wie folgt ausbezahlt:

  1. 80 Prozent im Zeitpunkt der Gewährung und im ersten Quartal des folgenden Geschäftsjahres;
  2. den Rest nach Genehmigung des Zwischen- oder Schlussberichtes sowie der Jahres- oder Schlussabrechung.

Art. 32 Gemeindebeiträge

Das Amt fordert jährlich die Gemeindebeiträge im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres gestützt auf die Einwohnerzahl des Vorjahres ein.

Für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist die jährliche Statistik der ständigen Wohnbevölkerung per 31. Dezember des Bundesamtes für Statistik massgeblich.

4.3. Integrationsförderung von vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlingen

Art. 33 Integrationspauschale

Das Amt hat die Integrationspauschale gemäss dem von der Regierung erlassenen Integrationskonzept für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen zweckgebunden zu verwenden.

Massnahmen und Projekte zur Förderung des Erwerbs einer Kantonssprache und der beruflichen Integration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen sind nach Möglichkeit mit bestehenden Integrationsprojekten und -massnahmen zu koordinieren.

Das Amt überprüft die eingeleiteten Integrationsprojekte und -massnahmen auf deren Wirksamkeit und Nachhaltigkeit.

… *

Art. 34 Kooperation

Die vom Integrationskonzept für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sind verpflichtet, mit dem Amt zu kooperieren, die angeforderten Dokumente herauszugeben und deren Anträge umzusetzen.

5. Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs

Art. 35 Unterbringung durch den Kanton 1. Grundsatz

Die Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs erfolgt in der Regel durch das Amt.

Für die Unterbringung werden folgende Kategorien von Kollektivzentren betrieben:

  1. Erstaufnahmezentren
  2. Transitzentren
  3. Ausreisezentren
  4. Minimalzentren

Asylsuchende mit hängigem Verfahren, vorläufig aufgenommene Personen, die sich weniger als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, sowie Schutzbedürftige werden in der Regel in Erstaufnahmezentren, Transitzentren oder Minimalzentren untergebracht, sofern sie wirtschaftlich unselbständig sind.

Personen des Asylbereichs, die ihren Ausreisepflichten nicht nachkommen und nicht ausgeschafft werden können, werden in Ausreisezentren untergebracht, sofern sie die Voraussetzungen für Nothilfe erfüllen. In den Ausreisezentren wird einzig die gesetzliche Nothilfe gewährt.

Art. 36 2. Kosten

Der Kanton finanziert die Kosten für den Betrieb der Kollektivzentren und die Betreuung in den Kollektivzentren.

Art. 37 3. Finanzieller Ausgleich

Ein finanzieller Ausgleich wird der Gemeinde nur gewährt, wenn die durch ein Kollektivzentrum entstehenden übermässigen finanziellen Belastungen nicht auf andere Weise refinanziert werden können.

Als übermässig gelten die Belastungen, wenn die notwendigen Ausgaben in den jeweiligen Bereichen eine Erhöhung von mindestens zehn Prozent zur Folge haben.

Es werden höchstens dreiviertel der übermässigen finanziellen Belastung ausgeglichen.

Gesuche um einen finanziellen Ausgleich sind mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt einzureichen.

Art. 39 Unterbringung, Betreuung und Unterstützung durch die Gemeinden 1.Grundsatz

Für die Unterbringung, Betreuung und finanzielle Unterstützung von vorläufig aufgenommenen Personen mit einem über siebenjährigen Aufenthalt, von anerkannten Flüchtlingen und von ausländischen Personen ausserhalb des Asylrechts sind die Gemeinden zuständig.

Art. 40 2. Aufnahmepflicht

Bei Fehlen von genügend Kollektivzentren weist das Amt den Gemeinden Personen des Asylbereichs zur Unterbringung und Betreuung zu.

Die Zuweisungen der Personen erfolgt im Verhältnis zur Einwohnerzahl der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres.

Art. 41 3. Kosten

Für die Unterbringung und die Betreuung richtet der Kanton 60 Prozent der vom Bund geleisteten Globalpauschalen an die Unterbringungsgemeinde aus.

Die Kosten für die Kollektivkrankenversicherung werden durch den Kanton getragen.

6. Ausreise- und Vollzugskosten sowie Rückkehrhilfe

Art. 42 Ausreise- und Vollzugskosten

Die Ausreise- und Vollzugskosten werden ausreisepflichtigen Personen vollständig auferlegt.

Bei der Ausreise vorhandene Barmittel können bis zur Höhe eines angemessenen Zehrgeldes abgenommen werden.

Das Amt entscheidet bei der Leistung einer kantonalen Rückkehrhilfe nach freiem Ermessen über die Auferlegung der Ausreise- und Vollzugskosten.

Art. 43 Kantonale Rückkehrhilfe 1. Grundsatz

Zweck der Rückkehrhilfe ist die Förderung der selbstständigen, freiwilligen und pflichtgemässen Ausreise aus der Schweiz.

Als selbständige und freiwillige Rückkehr gilt, wenn die Ausreise aus der Schweiz aus eigenem Antrieb oder aufgrund einer entsprechenden Verfügung erfolgt.

Die Rückkehrhilfe kann auch zur Förderung der Wiedereingliederung im Heimatstaat oder einem Drittstaat ausgerichtet werden.

Eine Mindestaufenthaltsdauer ist für die Ausrichtung von Rückkehrhilfe nicht notwendig.

Art. 44 2. Gegenstand

Die Rückkehrhilfe beinhaltet die Ausrichtung von finanziellen oder materiellen Leistungen, wie beispielsweise die Übernahme der Ausreise- und Vollzugskosten oder die Abgabe von lebenswichtigen Medikamenten.

Art. 45 3. Ausschluss

Verweigert der Bund gemäss Asylgesetzgebung aufgrund eines persönlichen Verhaltens der ausländischen Person die bundesrechtliche Rückkehrhilfe ist die kantonale Rückkehrhilfe in der Regel ausgeschlossen.

Missbräuchliches Verhalten und Verweigerung der Mitwirkungspflicht führen zum Ausschluss von Rückkehrhilfe.

Die zugesicherte Rückkehrhilfe verfällt, wenn die ausländische Person ohne entschuldbaren Grund nicht pflichtgemäss ausreist. Jede weitere Rückkehrhilfe ist ausgeschlossen.

Art. 46 4. Gewährung und Ausrichtung

Das Amt entscheidet nach freiem Ermessen über die Gewährung von Rückkehrhilfe.

Das Verfahren um Gewährung und Ausrichtung der kantonalen Rückkehrhilfe richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Bundes über die Rückkehrhilfe.

Art. 47 5. Rückforderung

Ausländische Personen, die nach der Ausrichtung von Rückkehrhilfe nicht ausreisen oder wieder in die Schweiz einreisen, haben die ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten.

Art. 48 Bundesrechtliche Rückkehrhilfe

Liegen die Voraussetzungen für die Ausrichtung der bundesrechtlichen Rückkehrhilfe vor, stellt das Amt einen Antrag beim Bund.

Die ausländischen Personen haben keinen Anspruch auf eine Antragstellung für die Ausrichtung einer bundesrechtlichen Rückkehrhilfe.

7. Schlussbestimmungen

Art. 50 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2009 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.06.2009 01.08.2009 Erlass Erstfassung -
23.03.2010 01.04.2010 Art. 15 Abs. 3 aufgehoben -
25.09.2012 01.11.2012 Art. 1 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 25 Abs. 3 aufgehoben -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 33 Abs. 4 aufgehoben -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 38 aufgehoben -
19.12.2019 31.12.2019 Art. 28 Abs. 1 geändert 2019-035
19.12.2019 31.12.2019 Art. 28 Abs. 2 geändert 2019-035
20.08.2024 01.09.2024 Art. 26 Abs. 2 geändert 2024-023
20.08.2024 01.09.2024 Art. 28 Abs. 1 aufgehoben 2024-023
20.08.2024 01.09.2024 Art. 28 Abs. 2 geändert 2024-023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.06.2009 01.08.2009 Erstfassung -
Art. 1 25.09.2012 01.11.2012 totalrevidiert -
Art. 15 Abs. 3 23.03.2010 01.04.2010 aufgehoben -
Art. 25 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 aufgehoben -
Art. 26 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 28 Abs. 1 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 28 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 aufgehoben 2024-023
Art. 28 Abs. 2 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 28 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 33 Abs. 4 25.09.2012 01.12.2012 aufgehoben -
Art. 38 25.09.2012 01.12.2012 aufgehoben -