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Gebührentarif für arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen

Vom 27.11.2012 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Gestützt auf Art. 9 der bundesrätlichen Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 (GebV-AuG)[1]

von der Regierung erlassen am 27. November 2012

Art. 1 Gesuche um erstmalige Erteilung von Bewilligungen

Für die Überprüfung von Gesuchen werden je Gesuch folgende Gebühren erhoben:

  1. Aufenthaltsbewilligungen Fr. 200.–
  2. Kurzaufenthaltsbewilligungen Fr. 100.–
  3. Kurzaufenthaltsbewilligungen für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung  
  1. betreffend die erste Person Fr. 80.–
  2. für jede weitere Person Fr. 30.–

Art. 2 Gesuche um Verlängerung von Bewilligungen

Für Gesuche um Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie um Verlängerung oder Erneuerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung wird eine Gebühr von 80 Franken je Gesuch erhoben.

Art. 3 Besonders aufwendige Fälle

Bei besonders aufwendigen Fällen im Zusammenhang mit der erstmaligen Erteilung oder mit der Verlängerung oder Erneuerung von Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligung erfolgt ein Zuschlag von 50 Prozent.

Art. 4 Weitere Verfügungen

Die Gebühren für weitere Verfügungen werden nach Zeitaufwand bemessen.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Gebührentarif für die arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen vom 20. Dezember 1994 wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.11.2012 01.01.2013 Erstfassung -