Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (Zentralstelle) ist dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zugeordnet.
Die jeweiligen Mitglieder der Zentralstelle werden von der Regierung gewählt.
630.200
gestützt auf Art. 54 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung[2] sowie auf Art. 33 des kantonalen Gesetzes über die Katastrophenhilfe[3],
nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 28. Juni 2005[4],
Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (Zentralstelle) ist dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zugeordnet.
Die jeweiligen Mitglieder der Zentralstelle werden von der Regierung gewählt.
Die Zentralstelle kann Gemeinden sowie Privaten Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen.
Die Organisation der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung ist Sache der Gemeinden.
Die Gemeinde meldet die entsprechende Organisation sowie allfällige Änderungen periodisch der Zentralstelle.
Die Zentralstelle sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung, die der Bund den Kantonen überträgt.
Soweit Aufgaben an die Gemeinden oder Private delegiert wurden, führt die Zentralstelle die Aufsicht.
Die Zentralstelle koordiniert die Zusammenarbeit der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung. Sie sorgt für eine gebührende Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.
Die Kosten für die Organisation der Zentralstelle werden vom Kanton getragen.
Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen übertragenen Aufgaben selber.
Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist[5] auf den 1. Februar 2006 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 19.10.2005 | 01.02.2006 | Erlass | Erstfassung | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.10.2005 | 01.02.2006 | Erstfassung | - |