– 19 lit. d des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 76 und
720.275
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Wallis und dem Kanton Graubünden betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Präambel
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton
Wallis und dem Kanton Graubünden betreffend die
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungs-
steuer (vom 21.August 1978)
Von der Regierung genehmigt am 21. August 1978
Vom Regierungsrat des Kantons Wallis genehmigt am 14. Juni 1978
Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Wallis und dem Regierungsrat
des Kantons Graubünden ist gestützt auf
Art. 112
Art. 88
– vo üb od fo 1. Ka Ka An nü ku 2. Ka Ka st st me 3. Di ru fü und 92 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden m 21. Juni 1964 1) er die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen er wohltätigen Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern lgende Vereinbarung getroffen worden: Der Regierungsrat des Kantons Wallis und der Regierungsrat des ntons Graubünden erklären, gegenseitig Zuwendungen an den nton und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre stalten sowie an juristische Personen mit öffentlichen, gemein- tzigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schen- ngssteuer zu befreien. Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Wallis auf die vom nton erhobenen Erbschafts- und Schenkungssteuern, seitens des ntons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungs- euern sowie auf allfällige kommunale Erbanfall- und Schenkungs- euern der im Anhang dieser Erklärung erwähnten politischen Ge- inden. 2) 1 ese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den beiden Regie- ngen rechtsverbindlich unterzeichnet ist. Die Befreiung gilt auch r alle hängigen Fälle.
Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden, welche sich bisher der vorliegenden Vereinbarung nicht angeschlos- sen haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Ge-
Art. 113
Abs Nunmehr
StG, BR 720.000
. Der Regierungsrat jedes der beiden Kantone kann diese Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen.